ren (Ziff. I. und II. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), sowie andererseits betreffend die Schuldsprüche wegen Pornografie, begangen zum einen durch mehrfachen Besitz zum Eigenkonsum von Bildern und Filmen mit tatsächlichen sexuellen Handlungen mit Minderjährigen und sexuellen Handlungen mit Tieren im Zeitraum von 2015 bis 2019 sowie zum anderen durch das Anbieten eines Films mit tatsächlichen sexuellen Handlungen mit Minderjährigen am 26. Juni 2019 (Ziff. III.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Ferner wurde die erstinstanzlich festgesetzte Höhe der amtlichen Entschädigung von Rechtsanwältin Dr. B._____