5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Als Folge der beschränkten Berufung des Beschuldigten (vgl. E. 2 hiervor) und mangels eigenständiger Berufung oder Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft ist das Urteil der Vorinstanz einerseits in Rechtskraft erwachsen betreffend die Einstellungen wegen und den Freispruch von der Anschuldigung der Pornografie, jeweils angeblich mehrfach begangen im Zeitraum von 2014 bis 2019 durch Herstellen und Besitz zum Eigenkonsum von Bildern mit (nicht) tatsächlichen sexuellen Handlungen mit Minderjährigen sowie mit sexuellen Handlungen mit Tie-