Das Widerrufsverfahren gegen A.________ betreffend den mit Urteil des Strafgerichts Zug vom 25.05.2018 (SA 18 2) für eine Freiheitsstrafe von 22 Monaten gewährten bedingten Vollzug sei einzustellen (Art. 46 Abs. 5 StGB). IV. Weiter sei zu verfügen: 1. A.________ sei lebenslänglich jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfassen, zu verbieten (Art. 67 Abs. 3 lit. b + d Ziff. 2 StGB).