und sei gestützt darauf sowie auf die rechtskräftigen Schuldsprüche gemäss Ziff. I. C. hiervor in Anwendung der Art. 22 Abs. 1, 40, 41, 47, 49 Abs. 1, 51, 63, 187 Ziff. 1, 197 Abs. 5 StGB Art. 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO zu verurteilen: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, unter Anrechnung der ausgestandenen Polizeihaft im Umfang von einem Tag. Es sei vollzugsbegleitend eine ambulante Massnahme gemäss Art. 63 StGB anzuordnen. 2. zu den erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine Gebühr gemäss Art. 21 VKD). III.