1. zu einer Geldstrafe von 130 Tagessätzen mit einer richterlich zu bestimmenden Tagessatzhöhe, unter Gewährung des bedingten Vollzugs, unter Anrechnung von 2 Tagen Polizeihaft. 2. zu den auf ihn entfallenden, anteilsmässigen Verfahrenskosten von 1/4. V. Das Urteil vom 25. Mai 2018 des Strafgerichts Zug sei infolge von Art. 46. Abs. 5 StGB nicht zu widerrufen. VI. Allfällige weitere Verfügungen seien von Amtes wegen zu treffen.