Herr A.________ sei freizusprechen von der Anschuldigung der Pornografie, angeblich mehrfach begangen durch Herstellen zum Eigenkonsum und Besitz zum Eigenkonsum von 28 Bildern mit tatsächlichen sexuellen Handlungen mit Minderjährigen, angeblich begangen vom 16. Dezember 2015 bis am 4. Juli 2019, in C.________(Ort) (gem. Ziff. II des Urteils des Regionalgerichts Bern- Mittelland vom 15. Dezember 2022) Unter Auferlegung der Verfahrenskosten von 3/4 an den Kanton Bern sowie unter Ausrichtung einer Entschädigung für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte von 3/4 der eingereichten Kostennote (1/4 fallen unter die amtliche Verteidigung).