4 Die Generalstaatsanwaltschaft gab am 17. Januar 2024 bekannt, keine Gründe für ein Nichteintreten geltend zu machen und keine Anschlussberufung zu erklären (pag. 1276). Mit Eingabe vom 29. November 2024 betraute die Generalstaatsanwaltschaft Staatsanwältin F.________ mit der Wahrnehmung der staatsanwaltschaftlichen Aufgaben im vorliegenden Verfahren (pag. 1311).