1269 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung nahm Rechtsanwältin Dr. B.________ vorfrageweise eine Präzisierung ihrer Berufungserklärung vor und erklärte, die Anfechtung der Schuldsprüche beschränke sich auf die Ziff. III.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs und mithin auf den Schuldspruch wegen versuchten sexuellen Handlungen mit Kindern; auf die Anfechtung der Schuldsprüche wegen Pornografie werde hingegen verzichtet (pag. 1318).