3. Die beschlagnahmte Parkquittung I.________ (Einkaufszentrum) D.________(Ort) vom 03. Juli 2019 verbleibt als Beweismittel bei den Akten. 4. Die beim Fachbereich Digitale Forensik der Kantonspolizei Bern befindlichen elektronischen Daten aus dem vorliegenden Verfahren sind nach Rechtskraft des Urteils zu löschen. 5. Die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN-Nr. ________) wird dem zuständigen Bundesamt vorzeitig erteilt (Art. 16 Abs. 4 DNA-ProfilG i.V.m. Art. 17 Abs. 1 DNA-ProfilG).