sowie unter Einbezug der seinerzeit bedingt ausgesprochenen und nunmehr zu vollziehenden Strafe des Strafgerichts Zug vom 25. Mai 2018 im Sinne einer Gesamtstrafe gemäss Art. 46 Abs. 1 StGB verurteilt: 1. Zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 28 Monaten. Die Polizeihaft von zwei Tagen wird vollumfänglich auf die Freiheitsstrafe angerechnet. Es wird eine ambulante therapeutische Behandlung gemäss Art. 63 StGB während und nach dem Strafvollzug angeordnet. Während der Dauer des Strafvollzugs ist diese vollzugsbegleitend durchzuführen.