:Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Strafkammer 2e Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 23 566 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 4. Dezember 2024 Besetzung Obergerichtssuppleant Walser (Präsident i.V.), Oberrichterin Bochsler, Oberrichter Schmid Gerichtsschreiber Parli Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwältin B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand versuchte sexuelle Handlungen mit Kindern, mehrfache Pornogra- fie sowie Widerrufsverfahren Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegialgericht) vom 15. Dezember 2022 (PEN 21 431 + PEN 22 84) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Das Regionalgericht Bern-Mittelland (nachfolgend: Vorinstanz) fällte über A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) am 15. Dezember 2022 in Dreierbeset- zung das folgende Urteil (pag. 1052 ff., Hervorhebungen im Original): I. Die Strafverfahren gegen A.________ wegen Pornografie, angeblich begangen durch 1. Herstellen zum Eigenkonsum und Besitz zum Eigenkonsum von Bildern mit nicht tatsächli- chen sexuellen Handlungen mit Minderjährigen und mit sexuellen Handlungen mit Tieren, in der Zeit vom 28. April 2014 bis am 15. Dezember 2015 in C.________(Ort); 2. Herstellen zum Eigenkonsum von einem Bild mit sexuellen Handlungen mit Tieren am 19. Ja- nuar 2015 in C.________(Ort); werden eingestellt, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. II. A.________ wird freigesprochen: von der Anschuldigung der Pornografie, angeblich mehrfach begangen durch Herstellen zum Ei- genkonsum und Besitz zum Eigenkonsum von 28 Bildern mit tatsächlichen sexuellen Handlungen mit Minderjährigen, in der Zeit vom 16. Dezember 2015 bis am 04. Juli 2019 in C.________(Ort); ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. III. A.________ wird hingegen schuldig erklärt: 1. der versuchten sexuellen Handlungen mit Kindern, begangen am 03. Juli 2019 in D.________(Ort) zN "E.________" (verdeckter Ermittler; untauglicher Versuch); 2. der Pornografie, begangen durch 2.1 mehrfachen Besitz zum Eigenkonsum von 326 Bildern und fünf Filmen mit tatsächlichen sexuellen Handlungen mit Minderjährigen und einem Bild mit sexuellen Handlungen mit Tie- ren, in der Zeit vom 16. Dezember 2015 bis am 04. Juli 2019 in C.________(Ort); 2.2 Anbieten von einem Film mit tatsächlichen sexuellen Handlungen mit Minderjährigen am 26. Juni 2019 in C.________(Ort); 2 IV. Der A.________ mit Urteil des Strafgerichts Zug vom 25. Mai 2018 für eine Freiheitsstrafe von 22 Monaten gewährte bedingte Vollzug wird widerrufen (Art. 46 Abs. 1 Satz 1 StGB). V. A.________ wird in Anwendung der Art. 22, 40, 47, 49 Abs. 1, 51, 63, 187 Ziff. 1, 197 Abs. 5 StGB, Art. 426 Abs. 1 StPO sowie unter Einbezug der seinerzeit bedingt ausgesprochenen und nunmehr zu vollziehenden Strafe des Strafgerichts Zug vom 25. Mai 2018 im Sinne einer Gesamtstrafe gemäss Art. 46 Abs. 1 StGB verurteilt: 1. Zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 28 Monaten. Die Polizeihaft von zwei Tagen wird vollumfänglich auf die Freiheitsstrafe angerechnet. Es wird eine ambulante therapeutische Behandlung gemäss Art. 63 StGB während und nach dem Strafvollzug angeordnet. Während der Dauer des Strafvollzugs ist diese vollzugsbegleitend durchzuführen. 2. Zu den Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von Fr. 14'675.00 und von Fr. 18'612.65, insgesamt bestimmt auf Fr. 33'287.65. [Tabellarische Zusammenstellung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten] VI. Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Rechtsanwältin B.________ werden wie folgt bestimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung RA 54.34 200.00 Fr. 10’867.10 amtliche Entschädigung MLaw 6.17 100.00 Fr. 616.65 Auslagen MWST-pflichtig Fr. 1’048.70 Reisezuschlag Fr. 100.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf Fr. 12’632.45 Fr. 972.70 Total, vom Kanton Bern auszurichten Fr. 13’605.15 volles Honorar RA Fr. 16’300.65 volles Honorar Mlaw Fr. 986.65 Auslagen MWSt-pflichtig Fr. 1’048.70 Reisezuschlag Fr. 100.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf Fr. 18’436.00 Fr. 1’419.55 Total Fr. 19’855.55 nachforderbarer Betrag Fr. 6’250.40 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ mit Fr. 13'605.15. A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwältin B.________ die Differenz von Fr. 6'250.40 zwischen der amtlichen Entschädigung 3 und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). VII. Weiter wird beschlossen: 1. A.________ wird lebenslänglich jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit untersagt, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst (Art. 67 Abs. 3 lit. b + d Ziff. 2 StGB). 2. Folgende Gegenstände werden zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB): - 1 Laptop Lenovo ThinkPad 4237 inkl. Netzgerät (Ass.-Nr. 4); - 1 externe Festplatte Toshiba 1TB (Ass.-Nr. 10); - 1 externe Festplatte iomega (Ass.-Nr. 12); - 1 Mobiltelefon Samsung mit der Rufnummer ________ (Ass.-Nr. 2) 3. Die beschlagnahmte Parkquittung I.________ (Einkaufszentrum) D.________(Ort) vom 03. Juli 2019 verbleibt als Beweismittel bei den Akten. 4. Die beim Fachbereich Digitale Forensik der Kantonspolizei Bern befindlichen elektronischen Da- ten aus dem vorliegenden Verfahren sind nach Rechtskraft des Urteils zu löschen. 5. Die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN-Nr. ________) wird dem zustän- digen Bundesamt vorzeitig erteilt (Art. 16 Abs. 4 DNA-ProfilG i.V.m. Art. 17 Abs. 1 DNA-ProfilG). 6. Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird die Zustimmung zur Löschung der erho- benen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten vorzeitig erteilt (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). [Eröffnungs- und Mitteilungsformel] 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte, amtlich vertreten durch Rechtsan- wältin Dr. B.________, am 21. Dezember 2022 fristgerecht Berufung an (pag. 1060). Die schriftliche Urteilsbegründung datiert vom 6. Dezember 2023 (pag. 1065 ff.) und wurde dem Beschuldigten am 11. Dezember 2023 zugestellt (pag. 1268). Mit Eingabe vom 29. Dezember 2023 erklärte Rechtsanwältin Dr. B.________ in des- sen Namen und Auftrag form- und fristgerecht die Berufung, beschränkt auf die Schuldsprüche, die ausgesprochene Strafe, die Anordnung von Massnahmen so- wie die Kosten- und Entschädigungsfolgen (pag. 1269 ff.). Anlässlich der Beru- fungsverhandlung nahm Rechtsanwältin Dr. B.________ vorfrageweise eine Präzi- sierung ihrer Berufungserklärung vor und erklärte, die Anfechtung der Schuld- sprüche beschränke sich auf die Ziff. III.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs und mithin auf den Schuldspruch wegen versuchten sexuellen Handlungen mit Kindern; auf die Anfechtung der Schuldsprüche wegen Pornografie werde hinge- gen verzichtet (pag. 1318). 4 Die Generalstaatsanwaltschaft gab am 17. Januar 2024 bekannt, keine Gründe für ein Nichteintreten geltend zu machen und keine Anschlussberufung zu erklären (pag. 1276). Mit Eingabe vom 29. November 2024 betraute die Generalstaatsan- waltschaft Staatsanwältin F.________ mit der Wahrnehmung der staatsanwalt- schaftlichen Aufgaben im vorliegenden Verfahren (pag. 1311). 3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Im Hinblick auf die Berufungsverhandlung wurden über den Beschuldigten ein ak- tueller Betreibungs- und Strafregisterauszug (datierend vom 15. bzw. 26. Novem- ber 2024, pag. 1303 ff.) sowie bei der Kantonspolizei G.________(Kanton) ein ak- tueller Leumundsbericht samt Bericht über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten eingeholt (datierend vom 25. November 2024, pag. 1307 ff.). Ferner wurde anlässlich der Berufungsverhandlung vom 3./4. Dezember 2024 der Beschuldigte ergänzend einvernommen (pag. 1320 ff.). 4. Anträge der Parteien 4.1 Anträge des Beschuldigten Die Verteidigung stellte anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung für den Beschuldigten die folgenden Anträge (pag. 1336 f.; Hervorhebungen im Original): I. Das Verfahren gegen Herrn A.________ wegen Pornografie, angeblich begangen durch Herstellen zum Eigenkonsum sowie Besitz zum Eigenkonsum in der Zeit vom 28. April 2014 bis am 15. Dezem- ber 2015 sei zufolge Verjährung einzustellen (gem. Ziff. I des Urteils des Regionalgerichts Bern- Mittelland vom 15. Dezember 2022), mit nachfolgend unter Ziff. III genannter Kostenfolge. II. Herr A.________ sei freizusprechen von der Anschuldigung der versuchten sexuellen Handlun- gen mit Kindern, angeblich begangen am 3. Juli 2019 in D.________(Ort), zum Nachteil von E.________ (Pseudonym der Polizei), mit nachfolgend unter Ziff. III. genannter Kostenfolge. III. Herr A.________ sei freizusprechen von der Anschuldigung der Pornografie, angeblich mehrfach begangen durch Herstellen zum Eigenkonsum und Besitz zum Eigenkonsum von 28 Bildern mit tatsächlichen sexuellen Handlungen mit Minderjährigen, angeblich begangen vom 16. Dezember 2015 bis am 4. Juli 2019, in C.________(Ort) (gem. Ziff. II des Urteils des Regionalgerichts Bern- Mittelland vom 15. Dezember 2022) Unter Auferlegung der Verfahrenskosten von 3/4 an den Kanton Bern sowie unter Ausrichtung einer Entschädigung für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte von 3/4 der einge- reichten Kostennote (1/4 fallen unter die amtliche Verteidigung). 5 IV. Herr A.________ sei hingegen schuldig zu erklären der Pornografie, begangen durch mehrfachen Besitz zum Eigenkonsum von Bildern und Filmen, vom 16. Dezember 2015 bis am 4. Juli 2019 sowie Anbieten eines Filmes am 26. Juni 2019, beides in C.________(Ort). Er sei in Anwendung der einschlägigen gesetzlichen Grundlagen zu verurteilen: 1. zu einer Geldstrafe von 130 Tagessätzen mit einer richterlich zu bestimmenden Tagessatzhöhe, unter Gewährung des bedingten Vollzugs, unter Anrechnung von 2 Tagen Polizeihaft. 2. zu den auf ihn entfallenden, anteilsmässigen Verfahrenskosten von 1/4. V. Das Urteil vom 25. Mai 2018 des Strafgerichts Zug sei infolge von Art. 46. Abs. 5 StGB nicht zu wider- rufen. VI. Allfällige weitere Verfügungen seien von Amtes wegen zu treffen. 4.2 Anträge der Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft hingegen beantragte anlässlich der Berufungsver- handlung was folgt (pag. 1342 ff.; Hervorhebungen im Original): I. Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 15. Dezember 2022 (PEN 21 431 + PEN 22 84) insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als A. Das Strafverfahren gegen A.________ wegen Pornografie, angeblich begangen durch 1. Herstellen zum Eigenkonsum und Besitz zum Eigenkonsum von Bildern mit nicht tatsächli- chen sexuellen Handlungen mit Minderjährigen und mit sexuellen Handlungen mit Tieren, in der Zeit vom 28. April 2014 bis am 15. Dezember 2015 in C.________(Ort); 2. Herstellen zum Eigenkonsum von einem Bild mit sexuellen Handlungen mit Tieren am 19. Ja- nuar 2015 in C.________(Ort); ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten eingestellt wurde. B. A.________ von der Anschuldigung der Pornografie, angeblich mehrfach begangen durch Herstel- len zum Eigenkonsum und Besitz zum Eigenkonsum von 28 Bildern mit tatsächlichen sexuellen Handlungen mit Minderjährigen, in der Zeit vom 16. Dezember 2015 bis am 4. Juli 2019 in C.________(Ort), ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausrichtung von Verfahrenskos- ten freigesprochen wurde. 6 C. A.________ schuldig erklärt wurde der Pornografie, begangen durch 1. mehrfachen Besitz zum Eigenkonsum von 326 Bildern und fünf Filmen mit tatsächlichen sexuel- len Handlungen mit Minderjährigen und einem Bild mit sexuellen Handlungen mit Tieren, in der Zeit vom 16. Dezember 2015 bis am 4. Juli 2019 in C.________(Ort); 2. Anbieten von einem Film mit tatsächlichen sexuellen Handlungen mit Minderjährigen am 26. Ju- ni 2019 in C.________(Ort). D. Der Laptop Lenovo ThinkPad 4237 inkl. Netzgerät (Ass.-Nr. 4), die externe Festplatte Toshiba 1TB (Ass.-Nr. 10), die externe Festplatte iomega (Ass.-Nr. 12) und das Mobiltelefon Samsung mit der Ruf- nummer ________ (Ass.-Nr. 2) zur Vernichtung eingezogen wurden (Art. 69 StGB) sowie die Park- quittung I.________ (Einkaufszentrum) D.________(Ort) vom 3. Juli 2019 als Beweismittel bei den Akten verblieb. II. A.________ sei schuldig zu erklären der versuchten sexuellen Handlungen mit Kindern, begangen am 3. Juli 2019 in D.________(Ort) z N "E.________" (verdeckte Ermittler; untauglicher Versuch) und sei gestützt darauf sowie auf die rechtskräftigen Schuldsprüche gemäss Ziff. I. C. hiervor in An- wendung der Art. 22 Abs. 1, 40, 41, 47, 49 Abs. 1, 51, 63, 187 Ziff. 1, 197 Abs. 5 StGB Art. 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO zu verurteilen: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, unter Anrechnung der ausgestandenen Polizeihaft im Umfang von einem Tag. Es sei vollzugsbegleitend eine ambulante Massnahme gemäss Art. 63 StGB anzuordnen. 2. zu den erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine Gebühr gemäss Art. 21 VKD). III. Das Widerrufsverfahren gegen A.________ betreffend den mit Urteil des Strafgerichts Zug vom 25.05.2018 (SA 18 2) für eine Freiheitsstrafe von 22 Monaten gewährten bedingten Vollzug sei ein- zustellen (Art. 46 Abs. 5 StGB). IV. Weiter sei zu verfügen: 1. A.________ sei lebenslänglich jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfassen, zu verbieten (Art. 67 Abs. 3 lit. b + d Ziff. 2 StGB). 2. Die beim Fachbereich Digitale Forensik der Kantonspolizei Bern befindlichen elektronischen Da- ten aus dem vorliegenden Verfahren seien nach Rechtskraft des Urteils zu löschen. 7 3. Die Zustimmung zur Löschung des erhobenen DNA-Profils sowie der erhobenen erkennungs- dienstlichen Daten (PCN-Nr. ________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist sei vorzeitig zu ertei- len (Art. 354 Abs. 4 lit. a StGB i.V.m. 16 Abs. 2 lit. b DNA-Profil-Gesetz). 4. Das Honorar der amtlichen Verteidigerin sei gerichtlich zu bestimmen. 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Als Folge der beschränkten Berufung des Beschuldigten (vgl. E. 2 hiervor) und mangels eigenständiger Berufung oder Anschlussberufung der Generalstaatsan- waltschaft ist das Urteil der Vorinstanz einerseits in Rechtskraft erwachsen betref- fend die Einstellungen wegen und den Freispruch von der Anschuldigung der Por- nografie, jeweils angeblich mehrfach begangen im Zeitraum von 2014 bis 2019 durch Herstellen und Besitz zum Eigenkonsum von Bildern mit (nicht) tatsächlichen sexuellen Handlungen mit Minderjährigen sowie mit sexuellen Handlungen mit Tie- ren (Ziff. I. und II. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), sowie andererseits be- treffend die Schuldsprüche wegen Pornografie, begangen zum einen durch mehr- fachen Besitz zum Eigenkonsum von Bildern und Filmen mit tatsächlichen sexuel- len Handlungen mit Minderjährigen und sexuellen Handlungen mit Tieren im Zeit- raum von 2015 bis 2019 sowie zum anderen durch das Anbieten eines Films mit tatsächlichen sexuellen Handlungen mit Minderjährigen am 26. Juni 2019 (Ziff. III.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Ferner wurde die erstinstanzlich festgesetzte Höhe der amtlichen Entschädigung von Rechtsanwältin Dr. B.________ weder durch diese noch durch die General- staatsanwaltschaft angefochten, womit sie rechtskräftig wurde (Urteil des Bundes- gerichts 6B_1231/2022 vom 10. März 2023); oberinstanzlich erfolgt einzig eine Überprüfung der entsprechenden Rück- und Nachzahlungspflicht. Schliesslich ist auch – mangels dessen Anfechtung und angesichts der teilweise in Rechtskraft erwachsenen Schuldsprüche – der Beschluss über die beschlagnahmten Ge- genstände in Rechtskraft erwachsen (Einziehung zur Vernichtung eines Laptops inkl. Netzgeräts, zweier Festplatten und eines Mobiltelefons, Verbleib einer Park- quittung I.________ (Einkaufszentrum) D.________(Ort) vom 3. Juli 2019 bei den Akten sowie Löschung der beim Fachbereich Digitale Forensik der Kantonspolizei Bern befindlichen elektronischen Daten aus dem vorliegenden Verfahren nach Rechtskraft des Urteils, vgl. Ziff. VII.2.-4. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Angefochten und von der Kammer zu überprüfen sind demgegenüber der Schuld- spruch wegen versuchten sexuellen Handlungen mit Kindern (Ziff. III.1 des erstin- stanzlichen Urteilsdispositivs), der Widerruf des mit Urteil des Strafgerichts Zug vom 25. Mai 2018 für eine Freiheitsstrafe von 22 Monaten gewährten bedingten Vollzugs (Ziff. IV. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) sowie die Sanktionen, sprich die Gesamtfreiheitsstrafe von 28 Monaten, die ambulante therapeutische Massnahme nach Art. 63 StGB (Ziff. V.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) und das lebenslänglich ausgesprochene Tätigkeitsverbot (Ziff. VII.1. des erstin- stanzlichen Urteilsdispositivs). Weiter hat die Kammer über die Kosten- und Ent- schädigungsfolgen zu befinden (einschliesslich der allfälligen Ausscheidung von Kosten für die erstinstanzlichen Einstellungen und Freisprüche), wie auch über die Beschlüsse betreffend DNA-Profil und die erhobenen biometrischen erkennungs- 8 dienstlichen Daten (Ziff. VII.5. und VII.6. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), die nicht der Rechtskraft zugänglich sind. Die Kammer verfügt dabei über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 der Schweizeri- schen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Mangels eigenständiger Berufung oder Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft ist sie an das Verschlech- terungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden, d.h. sie darf das Urteil nicht zu Ungunsten des Beschuldigten abändern. 6. Widerrufsverfahren Gemäss Art. 46 Abs. 5 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) darf ein Widerruf nicht mehr angeordnet werden, wenn seit dem Ablauf der Probe- zeit drei Jahre vergangen sind. Die Probezeit beginnt mit der Eröffnung des Urteils zu laufen, das vollstreckbar wird (Art. 44 Abs. 4 StGB). Massgebend für die Einhal- tung der Frist nach Art. 46 Abs. 5 StGB ist das Urteil der Berufungsinstanz, soweit es das erstinstanzliche Urteil auch betreffend den Widerruf ersetzt (BGE 143 IV 441 E. 2.2 mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 6B_733/2019 vom 15. November 2019 E. 1.4.). Vorliegend wurde dem Beschuldigten mit Urteil des Strafgerichts Zug vom 25. Mai 2018 für eine Freiheitsstrafe von 22 Monaten der bedingte Vollzug gewährt, wobei die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt wurde (vgl. pag. 509 bzw. 1305). Die Pro- bezeit endete damit am 25. Mai 2020 und die Frist nach Art. 46 Abs. 5 StGB am 25. Mai 2023. Da folglich im Urteilszeitpunkt mehr als drei Jahre vergangen sind, darf ein Widerruf nicht mehr angeordnet werden. Das Widerrufsverfahren ist des- halb einzustellen. 7. Verdeckte Ermittlung Vorliegend basieren die Ermittlungen und deren Erkenntnisse, auf die sich die An- klage und letztlich auch die Vorinstanz stützen, auf einer verdeckten Ermittlung i.S.v. Art. 35b aPolG i.V.m. Art. 285a ff. (a)StPO. Die verdeckten Ermittler agierten dabei mit der Legende von ‘E.________’ (nachfolgend: ‘E.________’), einem 13- jährigen Mädchen. Sie kommunizierten auf diversen Chatportalen mit dem Be- schuldigten und vereinbarten schliesslich über diese Chatportale das inkriminierte Treffen vom 3. Juli 2019. Für die (formelle) Zulässigkeit der verdeckten Ermittlung im konkreten Fall kann auf die Genehmigungsentscheide des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 14. Mai 2018 (pag. 561 ff.), vom 19. November 2018 (pag. 564 ff.) und vom 14. Mai 2019 (pag. 567 ff.) verwiesen werden. Es lag für den gesamten vorliegend relevan- ten Zeitraum eine Genehmigung nach Art. 35b Abs. 3 aPolG i.V.m. Art. 289 (a)StPO vor. Die Zulässigkeit der Anordnung bzw. die Rechtmässigkeit des Einsat- zes im konkreten Fall wurde von der Verteidigung denn auch nicht infrage gestellt. Hingegen kritisierte die Verteidigung das konkrete Vorgehen der Polizei im Rah- men ihrer verdeckten Ermittlung. Namentlich bezeichnete sie in ihrem oberinstanz- lichen Parteivortrag (pag. 1328 f.) die Feststellung der Vorinstanz, wonach ‘E.________’ (bzw. der verdeckte Ermittler) sich passiv verhalten und nie den ers- 9 ten Schritt gemacht habe, als falsch; ‘E.________’ sei die erste gewesen, die un- aufgefordert ein Foto von sich geschickt habe und sie habe den Beschuldigten teil- weise auch von sich aus kontaktiert. Ferner sei sie es gewesen, die zuerst das Schwimmbad und letztlich das I.________ (Einkaufszentrum) in D.________(Ort) als Treffpunkt vorgeschlagen habe. Fakt sei, dass die Polizei viel aktiver vorgegan- gen sei als von der Vorinstanz dargestellt. Sie habe provoziert, indem sie aktiv Orte vorgeschlagen habe, an denen nackte Leute zu sehen seien. Die Polizei habe dem Beschuldigten sechs Fotos geschickt, zudem habe sie den Beschuldigten aufge- fordert, ein Bild von sich zu senden. Das Verhalten der Polizei müsse als Handlung definiert werden, welche die Grundlage für das Verhalten des Beschuldigten gebil- det habe. Besonders provoziert worden sei der Beschuldigte im Hinblick auf das Treffen. Er habe nämlich nicht gehen wollen, die Polizei habe aber geschrieben, «wieso i freue mi ja». Diese Antwort habe es dem Beschuldigten schwieriger ge- macht, bei seinem Wunsch, nicht ans Treffen zu gehen, zu bleiben, da er damit ‘E.________’ enttäuscht hätte. Hätte die Polizei – wie sonst auch – mit «ok» ge- antwortet, hätte das Treffen wohl nicht stattgefunden. Es handle sich also nicht nur um eine Provokation, sondern um eine emotionale Manipulation. Die Polizei sei mitverantwortlich dafür, dass das Treffen stattgefunden habe. Dies sei eine un- zulässige Einflussnahme. Die Generalstaatsanwaltschaft hielt dagegen, dass keine unzulässige Einfluss- nahme der Polizei stattgefunden habe, vielmehr habe der Beschuldigte von Anfang an das Treffen gewollt und stets darauf Wert gelegt, die Gespräche auf private Kanäle zu verlegen. ‘E.________’ hingegen sei nicht aktiver geworden, als es um das Treffen gegangen sei (vgl. pag. 1331). Gemäss Art. 293 Abs. 1 StPO dürfen die verdeckten Ermittler keine allgemeine Tatbereitschaft wecken und die Tatbereitschaft nicht auf schwerere Straftaten len- ken. Sie haben sich auf die Konkretisierung eines vorhandenen Tatentschlusses zu beschränken. Ihre Tätigkeit darf für den Entschluss zu einer konkreten Straftat nur von untergeordneter Bedeutung sein (Abs. 2). Im Einklang mit den Erwägungen der Vorinstanz ist im polizeilichen Verhalten keine übermässige Einwirkung i.S.v. Art. 293 Abs. 1 StPO zu sehen. Die verdeckten Er- mittler haben vorliegend beim Beschuldigten keine allgemeine Tatbereitschaft ge- weckt. Vielmehr imponiert das Verhalten der Polizei bzw. ihre Chatnachrichten durch Zurückhaltung, Passivität und reaktives Verhalten, wie auch durch Zweifel und Ängste (vgl. pag. 597 ff.). Eigeninitiative und Resonanz seitens der verdeckten Ermittler ist im gesamten Chatverlauf kaum auszumachen. Im Gegenteil reagierten diese weitestgehend – und fast ausschliesslich in wenigen und einsilbigen Worten – auf die Nachrichten des Beschuldigten. Dieser wiederum hatte den aktiven Part inne, bestimmte das Thema und agierte offensiv. So erkundigte er sich bereits sie- ben Minuten nach der ersten Kontaktaufnahme am 28. September 2018 nach ei- nem möglichen Treffen («bin vo BI.________(Kanton) und öppe mol nöchi bern. Wo und wenn würds dir de am beschte passe zum mol eis go trinke, oder was du natürli wetsch mache», pag. 597). Die Initiative für ein Treffen ging auch in der Fol- ge stets vom Beschuldigten aus. Auch bei der seitens der Polizei ins Spiel gebrach- ten Örtlichkeit des Treffens (das I.________ (Einkaufszentrum) in 10 D.________(Ort)) handelte es sich lediglich um eine – zur Aufrechterhaltung der Legende im Übrigen notwendige – Reaktion auf den Vorschlag des Beschuldigten, man könne shoppen gehen, den er ergänzte mit den Worten «wo du wetsch, oder wo mer de haut müend» (pag. 640). Es war demnach der Beschuldigte, der mit seiner Nachricht den Anstoss gab zur Nennung eines konkreten Treffpunkts bzw. diese erst provozierte. Die verdeckten Ermittler stellten sodann kaum eigene Fragen und nur sehr selten Gegenfragen, und wenn, dann beschränkten sich diese auf das Nötigste; eine Grenzüberschreitung ist darin mitnichten zu erkennen, geschweige denn das We- cken einer Tatbereitschaft. Vielmehr handelte es sich schlichtweg um das Auf- rechterhalten einer gängigen Kommunikation. Dies gilt gleichermassen für den ei- nen Chat, den ‘E.________’ initiiert hat (pag. 605). Auch hier scheint der Umstand, dass die verdeckten Ermittler zum Erhalt einer glaubhaften Legende eine Konver- sation begonnen haben, unproblematisch, solange diese – wie hier – inhaltlich den Anforderungen von Art. 293 Abs. 1 StPO entspricht. Damit wurde weder eine Tat- bereitschaft geweckt noch wurde eine solche auf eine schwerere Straftat gelenkt. Es war im Gegenteil der Beschuldigte, der die von den verdeckten Ermittlern ange- stossene, unverfängliche Konversation in eine sexuelle Richtung lenkte. Dasselbe gilt schliesslich für die von der Verteidigung zitierte Antwort von ‘E.________’ «wieso i freue mi ja» auf die Frage des Beschuldigten, was wäre, wenn er nicht ans Treffen kommen würde (pag. 651). Wie die Vorinstanz zurecht festhielt, kann diese Nachricht – eine neutral gehaltene Nachfrage seitens ‘E.________’ als Reaktion auf die Nachricht des Beschuldigten – im Gesamtkon- text nicht als unzulässige Einflussnahme auf das Verhalten des Beschuldigten be- zeichnet werden. Ebenso wenig stellte sie – gerade unter Berücksichtigung des bisherigen passiven Verhaltens von ‘E.________’ und der Harmlosigkeit der betref- fenden Nachricht – ein psychisches Druckmittel dar. Die Nachricht weckte keinen neuen Tatentschluss, sondern beseitigte höchstens die beim Beschuldigten allen- falls bestehenden, leisen Zweifel am bereits über lange Zeit gereiften Entschluss (hierzu eingehender in der nachfolgenden Beweiswürdigung). Die Polizei hat sodann – im Unterschied zum Beschuldigten – nie sexuelle Anspie- lungen gemacht oder die Konversation auf solche Themen gelenkt. Schliesslich ist das entsprechende Vorbringen der Verteidigung dahingehend zu präzisieren, dass die verdeckten Ermittler dem Beschuldigten zwar nicht erst auf dessen explizite Frage, jedoch auch nicht gänzlich unaufgefordert ein Foto von ‘E.________’ ge- schickt haben; dies geschah erst, nachdem der Beschuldigte ‘E.________’ auf ihr Profilbild angesprochen und gefragt hatte, ob dies ihre Haare seien und er auf ihre diesbezügliche Antwort «nei schik der eis» schrieb: «jo gern. Bin gspannt wie du so usgsehsch» (pag. 599). Eine unzulässige Provokation, die in irgendeiner Weise kausal für die Tatbereitschaft des Beschuldigten im Hinblick auf das inkriminierte Treffen 9 Monate später gewesen wäre, ist darin ohnehin nicht erkennbar. Vielmehr diente das Verhalten der Polizei dem Aufbau der Legende und der Kommunikation mit dem Beschuldigten. Schliesslich ist anzumerken, dass die dargelegte Rollenverteilung letztlich auch die Verteidigung zu erkennen scheint, wenn sie das hartnäckige Nachfragen des Be- 11 schuldigten bezüglich eines Treffens damit erklärt, dass die verdeckten Ermittler immer nur mit «ja» oder «nein» geantwortet hätten. Dasselbe gilt für den Beschul- digten: Dieser schien sich mitunter ob der Zurückhaltung von ‘E.________’ zu är- gern, schrieb er ihr doch etwa am 1. Juli 2019: «ich mues immer schriebe…und selte chunnt antwort» oder aber «gopf. Mues di jetzt wörkli mol über knü näh !!! hehe schriebsch nie im skype» (pag. 639). Diese Aussagen stehen in einem Span- nungsverhältnis zur Argumentation, die Polizei habe zu stark auf den Verlauf der Kommunikation Einfluss genommen und im Beschuldigten eine Tatbereitschaft ge- weckt. Im Ergebnis ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass sich die verdeckten Ermittler durchwegs passiv und zurückhaltend und keinesfalls im Sinne eines «agent provo- cateur» verhalten haben. Der Tatentschluss ging ausschliesslich vom Beschuldig- ten aus. Damit fehlt es im Hinblick auf das am 3. Juli 2019 zustande gekommene Treffen mit der vermeintlichen ‘E.________’, anlässlich dessen der Beschuldigte verhaftet wurde, klarerweise an einer übermässigen Einwirkung im Rechtssinne. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 8. Vorwurf gemäss Anklageschrift Dem Beschuldigten wird gemäss Ziff. I.1 der Anklageschrift vom 27. April 2021 (pag. 705) der folgende Sachverhalt vorgeworfen: […] begangen am 3. Juli 2019, um ca. 13:10 Uhr, in D.________(Ort), H.________(Strasse), I.________ (Einkaufszentrum), indem der Beschuldigte versuchte, mit einem Kind unter 16 Jahren sexuelle Handlungen vorzunehmen. A.________ trat unter dem Pseudonym «J.________» erstmals am 28. September 2018 auf der In- ternetplattform «ChatIounge.ch» mit «E.________» in Kontakt. Aus diesem Kontakt entwickelten sich in der Folge mehrere Unterhaltungen zwischen «E.________» und A.________, der dabei auch die Pseudonyme «Picman» und «X.________» auf «ChatIounge.ch» verwendete und später auf «Skype» unter dem Pseudonym «BJ.________» und per E-Mail unter «K.________(E-Mail-Adresse)» in Er- scheinung trat. Obwohl «E.________» bereits beim ersten Kontakt angab, 13 Jahre alt zu sein, und der Beschuldigte über das angegebene Alter im Bild war, brachte er in den gemeinsamen Chats wie- derholt sexuelle Themen ein. So schrieb er etwa am 28. September 2018: «wie würsch am liebschte verwühnt werde? Hesch bsunderi wünsch?». Anlässlich der Konversation vom 1. Juli 2019 erwähnte er: «mnnmmm geils füdli hesch ou hihihi». Zudem machte er «E.________» wiederholt Komplimente für ihr Aussehen, bezeichnete ihre Figur als «sexy», fragte sie nach Fotos im Bikini und nannte sie «Schätzli». Er erwähnte mehrmals, dass er sich mit ihr treffen wolle und gab am 1. Oktober 2018 an, dass er dafür bezahlen werde. Am 1. Juli 2019 wurde schliesslich per «Skype» ein Treffen am 4. Juli 2019, um 14:00 Uhr, vor dem «BK.________ (Laden)» im «I.________ (Einkaufszentrum)» in D.________(Ort) vereinbart. In der Folge begab sich A.________ in der Absicht, die 13 Jahre alte «E.________» zu treffen und sexuelle Handlungen an ihr vorzunehmen (evtl. hatte er vor, dazu mit ihr in seinem Auto an einen See oder an die Aare zu fahren und sie vorher mit Geschenken und Geld gefügig zu machen), zum ver- einbarten Zeitpunkt an den vereinbarten Treffpunkt. Dort wurde er von Angehörigen der Kantonspoli- zei Bern vorläufig festgenommen. 12 In Tat und Wahrheit handelte es sich bei «E.________» um einen verdeckten Ermittler der Kantons- polizei Bern. 9. Bestrittener/Unbestrittener Sachverhalt und Beweisthema Der angeklagte (objektive) Sachverhalt ist grundsätzlich unbestritten; namentlich ist unstrittig und im Übrigen aufgrund der vorhandenen Beweismittel auch zweifellos erstellt, dass der Beschuldigte, zu jenem Zeitpunkt 63 Jahre alt, am 28. September 2018 auf der Plattform chatlounge.ch unter dem Nicknamen «J.________» das ers- te Mal mit der 13-jährigen ‘E.________’ – einer von verdeckten Ermittlern verwen- deten Legende – in Kontakt trat, dieser Kontakt über mehrere Monate und mit teil- weisen zeitlichen Unterbrüchen sowie später über die Plattform Skype andauerte und dass der unterdessen 64 Jahre alte Beschuldigte am 3. Juli 2019 – mit seinem Fahrzeug angereist – am vereinbarten Treffpunkt vor dem BK.________ (Laden) im I.________ (Einkaufszentrum) in D.________(Ort) erschien, wo er von der Poli- zei festgenommen wurde. Unbestritten sind schliesslich sowohl die Inhalte der Chats sowie der Umstand, dass der Beschuldigte die Chatnachrichten verfasst hat und dass es sich bei ‘E.________’ in Wirklichkeit um verdeckte Ermittler der Kan- tonspolizei Bern handelte. Bestritten ist hingegen die in der Anklageschrift umschriebene Absicht des Be- schuldigten, anlässlich des Treffens sexuelle Handlungen mit ‘E.________’ vorzu- nehmen. Kernfrage der oberinstanzlichen Beweiswürdigung bleibt damit die Frage, was der Beschuldigte anlässlich des Treffens mit der 13-jährigen ‘E.________’ zu tun beab- sichtigte bzw. ob er mit ihr – entgegen seiner Behauptungen – sexuelle Handlun- gen vollziehen wollte. 10. Beweismittel Die Vorinstanz fasste die erhobenen Beweise auf S. 11 ff. ihrer Urteilsbegründung umfassend zusammen (pag. 1075 ff.); darauf kann verwiesen werden. Auf eine er- neute Zusammenfassung wird an dieser Stelle verzichtet. Soweit für die Beweis- würdigung von Relevanz, wird an den entsprechenden Stellen auf einzelne Be- weismittel eingegangen. Es kann wiederholt werden, dass sich die gesamte Chat- konversation zwischen dem Beschuldigten und ‘E.________’ als objektives Be- weismittel in den Akten befindet. Schliesslich ist festzuhalten, dass der Beschuldig- te anlässlich seiner oberinstanzlichen Einvernahme zur Sache weitgehend von sei- nem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hat. 11. Argumentation der Parteien Die Verteidigung äusserte sich in ihrem oberinstanzlichen Parteivortrag (pag. 1328 f.) zur Kernfrage wie folgt: Die vorinstanzliche Feststellung, wonach der Beschul- digte in den Chats dauernd und subtil auf sexuelle Komponenten angespielt habe, sei falsch. Die Vorinstanz lasse alle Aktenstücke ausser Acht, die gegen eine se- xuelle Absicht sprächen. Der Beschuldigte habe mit ‘E.________’ shoppen gehen, sich also an einem Ort treffen wollen, an dem es bekleidete Leute gebe. Er habe ‘E.________’ in den Chats weder nach Nacktbildern gefragt noch habe er ihr sei- 13 nerseits Bilder mit sexueller Komponente geschickt. Auch habe er in den Chat- nachrichten nie direkt über sexuelle Handlungen geschrieben, geschweige denn darüber, was er mit ihr in dieser Hinsicht machen wolle. Ohne solche Nachrichten könne auch keine entsprechende Absicht belegt werden. Die Vorinstanz erwäge, die Absicht ergebe sich indirekt; auch solche Nachrichten gebe es vorliegend aber keine. Wörter wie «Wünsche» und «verwöhnen» hätten auch eine nicht sexuelle Konnotation und bedeuteten einfach, jemandem eine Freude zu machen. Die ein- zige Nachricht, in welcher der Beschuldigte seine Absicht kundgetan habe, habe die Vorinstanz ausgeblendet, nämlich «isch jo s’einzig wo ich wett vo dir: dich ei- fach gseh.». Auch wenn die Nachrichten des Beschuldigten zweifellos unangemessen, anstös- sig und grenzüberschreitend seien, dürfe aus rechtsstaatlicher Sicht nicht genügen, daraus eine sexuelle Absicht zu konstruieren. Aus den Akten gehe nicht hervor, welche sexuelle Handlungen anlässlich des Treffens vom 3. Juli 2019 vorgenom- men werden sollten. Hierfür auf die Vorakten des früheren Strafverfahrens im Kan- ton Zug abzustellen, wie es die Vorinstanz getan habe, sei unzulässig. Die Absicht müsse in Bezug auf ‘E.________’ und auf ein bestimmtes Treffen vorliegen. Man könne diese nicht aus einem früheren Verfahren, welches nicht ‘E.________’ be- troffen habe, herleiten. Auch die Chats mit anderen Frauen belegten die sexuelle Absicht des Beschuldigten in Bezug auf dieses Treffen mit ‘E.________’ nicht. Im- merhin habe man sich öffentlich im I.________ (Einkaufszentrum) getroffen. Es bestünden im Ergebnis erhebliche Zweifel, dass der Beschuldigte mit ‘E.________’ sexuelle Handlungen hätte vornehmen wollen. Die Generalstaatsanwaltschaft verwies demgegenüber im Rahmen ihres oberin- stanzlichen Parteivortrags (pag. 1331) im Wesentlichen auf die vorinstanzliche Be- weiswürdigung. Die Vorinstanz habe überzeugend dargelegt, dass der Beschuldig- te ‘E.________’ mit der Absicht zur Vornahme sexueller Handlungen getroffen ha- be. Dies untermauerte die Generalstaatsanwaltschaft mit diversen Beispielen aus den Akten, welche ihrer Ansicht nach eine sexuelle Absicht belegten. So sei es dem Beschuldigten primär um das Aussehen von ‘E.________’ gegangen, um Fo- tos von ihr und um ihre Wünsche. Ein ernsthaftes Interesse an den Wünschen von ‘E.________’ habe der Beschuldigte aber nicht gehabt, vielmehr sei er immer wie- der auf ihr äusseres Erscheinungsbild zu sprechen gekommen, habe sie auf dieses reduziert und sie mit Komplimenten umworben. Damit habe er die Basis für sexuel- le Handlungen geschaffen. Die Nachrichten hätten klar sexuellen Bezug aufgewie- sen. Der Beschuldigte sei dann noch weiter gegangen und habe regelmässig Fotos von ‘E.________’ verlangt. Das Foto, das er von sich geschickt habe, enthalte ebenfalls klar eine sexuelle Komponente. Der Beschuldigte habe sich ‘E.________’ gegenüber als Vertrauensperson ausgegeben und sie an einem Ort treffen wollen, an dem sie niemand kannte. Selbst wenn der Beschuldigte geringe Zweifel am Treffen gehabt haben sollte, so seien diese umgehend wieder verflogen; seine Ab- sicht habe überhandgenommen. Mit Blick auf die Vorakten und die im Auto mitge- führte Kamera sei klar, dass der Beschuldigte ‘E.________’ getroffen habe, um mit ihr am Wasser sexuelle Handlungen vorzunehmen (mindestens Berührungen an der Brust, manuelle Befriedigung und erotische Fotos). Schliesslich nahm die Ge- neralstaatsanwaltschaft Bezug auf das Argument des Beschuldigten, wonach es 14 ihm darum gegangen sei, herauszufinden, ob es sich bei ‘E.________’ um ein Fa- keprofil gehandelt habe, was sie mit Blick auf die Excel-Liste, die lange Fahrt zum Treffpunkt und den Umstand, dass der Beschuldigte ‘E.________’ in den Chats nie kritische Fragen gestellt habe, um dieser These auf den Grund zu gehen, verwarf. 12. Konkrete Beweiswürdigung 12.1 Chatinhalte 12.1.1 Erwägungen der Vorinstanz Die Vorinstanz würdigte die Inhalte der Chats im Wesentlichen dahingehend, dass es der Beschuldigte gewesen sei, welcher ‘E.________’ mehrfach bzw. immer wie- der kontaktiert und auch nach grösseren zeitlichen Unterbrüchen wieder den Kon- takt gesucht habe. Auf seinen Wunsch hin seien die Chats sodann jeweils auf an- dere Kanäle verlegt worden (pag. 598, 610 und 640). Der Beschuldigte sei klar der Aktivere der beiden Gesprächspartner gewesen und auch derjenige, welcher Fotos verlangt habe. Zudem habe er auch immer wieder ein mögliches Treffen ins Spiel gebracht. Angesichts der – im Motiv beispielhaft und auszugsweise wiedergegebe- nen (vgl. pag. 1085 ff. und pag. 1109 ff.; S. 21 ff. sowie S. 45 ff. der erstinstanzli- chen Urteilsbegründung) – Textpassagen gebe es nach Auffassung der Vorinstanz nur eine einzige Interpretationsmöglichkeit, nämlich, dass der Beschuldigte gezielt, dauernd und subtil auf sexuelle Komponenten angespielt habe, um ‘E.________’ so auf subtile Art und Weise gefügig zu machen. Dies zeige sich daran, dass sich der Beschuldigte unter anderem vergewissert habe, dass Dritte keine Kenntnis vom Inhalt der Chats nähmen (z.B. pag. 600 f.), dass man sich alleine im Schwimmbad träfe (pag. 640) und dass er ‘E.________’ nach ihren bisherigen Erfahrungen im Zusammenhang mit dem Kontakt zu bzw. Treffen mit älteren Herren ausgefragt habe (pag. 632). Zudem habe er ‘E.________’ jeweils nach kurzer Zeit schon nach realen Treffen gefragt, ihr in Aussicht gestellt, all ihre Wünsche zu erfüllen und ha- be sich ‘E.________’ – dies alles nach Kenntnisnahme ihres Alters – als «Onkel» (pag. 597), «Stiefvater» (pag. 601) oder «Götti» (pag. 610), mithin als Vertrauens- person mit besonderem Näheverhältnis, angeboten. Zwar habe er ‘E.________’ zwischendurch auch gefragt, was sie gerade mache, habe danach die Chats aber immer wieder in eine Richtung – namentlich Aussehen, Fotos, Videochat und Tref- fen – gelenkt. Der Beschuldigte habe seine Absichten immer wieder aufs Neue ins Spiel gebracht, so bereits im ersten Chat, als er ‘E.________’ gefragt habe, wie sie am liebsten «verwöhnt» werde. Dabei stelle sich die Frage, wie dies im Kontakt mit einer 13-jährigen anders als in einem sexuellen Kontext gedeutet werden könne. Bezeichnend sei auch, dass der Beschuldigte rasch und zahlreich Kosenamen verwendet habe und er immer wieder Bezug auf körperliche Attribute genommen habe. Zusammenfassend hielt die Vorinstanz zum Chatverlauf fest (pag. 1119 f.; S. 55 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung), dass: - der Chat zwischen dem aktiven 63 resp. 64-jährigen «Götti», «Onkel», «Stief- vater» und der passiven 13-jährigen ‘E.________’ konsequent seitens des Be- schuldigten Anspielungen enthalte, die zweifellos sexueller Natur seien; 15 - es um ein Treffen zwischen den beiden gegangen sei, bei dem es zu sexuellen Handlungen gekommen wäre; - er ihr Sachen habe kaufen, sie «verwöhnen» und alles habe machen wollen, was sie möchte; - er immer wieder aufs Neue insistiert habe, obwohl praktisch keine Resonanz von ihr gekommen sei; - sie dabei keine Eigeninitiative gezeigt habe. 12.1.2 Würdigung der Kammer Die Kammer schliesst sich dieser zutreffenden und mit etlichen, für sich sprechen- den Chatnachrichten untermauerten Würdigung der Vorinstanz sowie deren Er- gebnis an: Der Chatverlauf zeigt deutlich, dass der Beschuldigte an ‘E.________’ sexuell interessiert war und ihn dieses Interesse antrieb, ‘E.________’ virtuell zu sehen und sie im realen Leben zu treffen. Diese Erkenntnisse korrelieren letztlich auch mit denjenigen des Gutachters Dr. med. M.________, wie er sie in seinem fo- rensisch-psychiatrischen Gutachten vom 22. Juli 2022 darlegte (pag. 811 ff.). Schliesslich ist das vorliegend zu beurteilende Vorgehen des Beschuldigten nicht neu, sondern entspricht in weiten Teilen dem Tatvorgehen, für das der Beschuldig- te am 25. Mai 2018 und damit nur wenige Monate vor der ersten Kontaktaufnahme mit ‘E.________’ für gleichartige Delikte (mehrfach versuchte und mehrfach [voll- endete] sexuelle Handlungen mit Kindern sowie mehrfache Pornografie, pag. 509 bzw. 1305) im Kanton Zug verurteilt wurde. Diesem Umstand ist – gerade auch vor dem Hintergrund der gutachterlichen Ausführungen bzw. der gestellten Diagnose und der festgestellten mangelnden Delikteinsicht (vgl. E. 12.3 hiernach) – durchaus Beachtung zu schenken. Dass der Beschuldigte den Kontakt mit ‘E.________’ aus sexueller Motivation her- aus initiierte und in der Folge aufrechterhielt, und er nicht, wie er zuweilen geltend machte, mit ‘E.________’ bloss eine Bekanntschaft pflegte, ist mit Blick auf den gesamten Chatverlauf augenfällig: Der Beschuldigte betrieb jeweils zu Beginn der Konversationen – wenn überhaupt – geradezu alibimässig oberflächlichen Small- talk, ohne daran interessiert zu sein, diesen auch nur ansatzweise zu vertiefen. Be- reits nach wenigen Nachrichten folgte jeweils eine Bezugnahme auf ‘E.________’ Äusserlichkeiten, ihre weiblichen Formen, die Frage nach der Möglichkeit der Vi- deotelefonie, den Austausch von Bildern oder aber auf die Möglichkeit eines realen Treffens. Beispielhaft kann auf den ersten Chat überhaupt verwiesen werden, der die genannten Elemente in sich vereint (pag. 597): Der Beschuldigte kontaktierte ‘E.________’ am 28. September 2018 und bot sich, nachdem ‘E.________’ ihn auf entsprechende Frage hin über ihr Alter (13) aufgeklärt hatte, als deren Onkel an und ergänzte, er habe zwar schon eine 22-jährige Nichte, es mache aber vielleicht auch Spass, ein so «jungs teeny z’verwöhne». Gleich anschliessend fragte der Be- schuldigte ‘E.________’, wann und wo es ihr am besten passen würde, um etwas trinken zu gehen, «oder was du natürli wetsch mache». Gleichzeitig liess er sie wissen, dass er mit seinem Auto überall hinkommen könnte. Auf diese Information hin folgte die Frage des Beschuldigten nach dem Aussehen von ‘E.________’, auf deren Antwort («bruuni haar o 165 gross öpe») er erwiderte: «de bisch sicher au 16 schlank?». Nach weiteren Fragen zu ihrem Aussehen erkundigte sich der Beschul- digte bei ‘E.________’, wie sie am liebsten verwöhnt werden würde und ob sie be- sondere Wünsche habe, sowie – auf ihre Antwort hin, wonach sie ein Handy möch- te, das sie aber bereits von ihrem Vater kriege – was sie sich denn von ihm (also vom Beschuldigten) wünsche. Nachdem ‘E.________’ darauf nicht recht zu antwor- ten gewusst und der Beschuldigte ihr deshalb mitgeteilt hatte, sie könne es sich ja noch überlegen, lenkte er das Thema erneut auf ein gemeinsames Treffen. Da ‘E.________’ hierauf aber zurückhaltend sowie äusserst wortkarg reagierte, wollte der Beschuldigte auf eine andere Plattform wechseln und brachte ein erstes Mal die Möglichkeit eines Webcam-Anrufs ins Spiel. Nach dem Wechsel auf Skype schrieb der Beschuldigte ‘E.________’ mit «ich bis onkel L.________» an und kam sogleich auf deren Anzeigebild zu sprechen, was ‘E.________’, da ihrer Antwort zufolge nicht sie auf dem Anzeigebild abgebildet war, dazu veranlasste, ihm ein Fo- to ihres Gesichts zu schicken, welches der Beschuldigte mit den Worten «ohhh mega hübsch» kommentierte. Die Konversation beendete er nach einigen weiteren Nachrichten und ihrer Mitteilung, wonach sie mit ihrer Mutter einkaufen gehen müsse, mit «dicke muntsch». Der Beschuldigte bediente sich auch in den darauffolgenden Unterhaltungen wie- derholt einer unangemessenen, anstössigen und grenzüberschreitenden Sprache und reduzierte die 13 Jahre alte ‘E.________’ weitgehend auf ihr Äusseres. Mitun- ter sprach er sie mit Kosenamen an und nannte sie etwa «min junge internet- schatz» (pag. 603), «süessi muus» (pag. 617), «sweety» (pag. 620) oder aber «mis schätzeli» (pag. 645). Er überschüttete sie regelrecht mit Komplimenten über ihr Aussehen und mit anstössigen Kommentaren, namentlich, sie sei «uuu hübsch», habe «mega auge…gueti uusstrahlig. Eifach fesselnd oder zum knuddle hehehe, au dini Figur fend ich süess-sexy» (pag. 602), «mega süess» bzw. «mega hübsch» (pag. 606 f. und pag. 614), «süesses Smile», «schöni auge» und «schöni wiiblichi forme» (pag. 615), «uuuuuu süesses gsicht und hammer hoor» (pag. 628), «hesch es meeega schöns sympathisch gsicht, mit hammer auge und schöne lippe, und de die tolle hoor» (pag. 632), «mmmmmm geils füdli hesch au hihihi» (pag. 641) und schickte ihr mehrfach «küssli» (etwa pag. 604, 634, 639, 645 und 649). Am 9. Ok- tober 2018 und mithin wenige Tage nach dem ersten Kontakt schrieb der Beschul- digte ‘E.________’ sodann anlasslos und bezugnehmend auf das schöne Wetter, sie könne ja baden gehen, was diese bejahte und woraufhin er nachdoppelte «Chume au! De gseh di im bikini. Hihi» (pag. 604). Tags darauf fand es der Be- schuldigte schade, dass sie ihm kein Foto schicken könne, wenn sie «am sünnele» sei (pag. 605). Die soeben beispielhaft dargestellte, angesichts des Alters von ‘E.________’ sowie des Altersunterschieds von 50 Jahren absolut inadäquate und impertinente Spra- che spricht für sich und braucht keiner weiteren Erörterung. Sein sexuelles Interes- se an ‘E.________’ ist geradezu augenfällig. Im Übrigen war sich der Beschuldigte der Unangemessenheit seines Verhaltens und seiner sexualbezogenen Anspielun- gen offenbar bewusst, sprach er ‘E.________’ doch selbst darauf an (bspw. pag. 600 f., als er mit ihr telefonisch besprechen wollte, ob er mit ihr weiterschreiben sollte, «wäg dim alter…und dine eltere!» […] «ich glaub die würde raschte wenn sie 17 wüsste dass mit nem so alte sack tuesch schriebe. Oder sogar event mol treffe» […] «wenn sie üse chat mol entdeckt hätsch uuu problem»). Demgegenüber ist der Verteidigung zuzustimmen, dass dem Chatverlauf keine ex- pliziten sexuellen Handlungen, die der Beschuldigte mit ‘E.________’ vorzunehmen beabsichtigte, oder aber andere vulgäre Begriffe sexueller Natur zu entnehmen sind. Dies im Unterschied zu den früheren Chatnachrichten anderen Mädchen ge- genüber, die letztlich zur hiervor erwähnten Verurteilung im Kanton Zug führten. Diese markanten Differenzen im Chatverhalten des Beschuldigten legen den Schluss nahe, dass der Beschuldigte aus seiner früheren Verurteilung seine Leh- ren gezogen haben dürfte. So zeigt der Vergleich mit den Chatverläufen aus dem früheren Verfahren, dass er – um gewisse Erfahrungen im Zusammenhang mit der strafrechtlichen Bedeutung solcher Unterhaltungen und der freilich nicht vollständig vorhandenen Anonymität im Internet reicher – bei ‘E.________’ trotz offensichtlich übereinstimmender, sexueller Intention subtiler vorging als noch vor seiner ersten Verurteilung. Seine Nachrichten fielen vorliegend defensiver sowie weniger explizit und derb aus. Seine Sprache ist – wenn auch nach wie vor unangemessen und dreist – dezenter und zurückhaltender; der Beschuldigte war bedacht darauf, den Anschein zu erwecken, ‘E.________’ Wünschen folgen und ihr die Initiative für die Gestaltung des Treffens überlassen zu wollen. So schrieb er ihr verschiedentlich, man könne machen und er werde ihr schenken, was sie wolle. Teilweise formulier- te er es zudem anzüglicher und – zumindest im Gesamtkontext der Unterhaltung – doppeldeutig mit: «erfülle alli dini wünsch. Hehehe» (pag. 640) oder «[…] wett dir de nur freud mache […] go shoppe…bitzli euro…ztrinke….ässse….badi….egal, Was du de haut wetsch….ich probiers zmache» (pag. 649) und benutzte mehrfach den doppeldeutigen Begriff «verwöhnen». Dieser Begriff ist nach Ansicht der Kammer und entgegen der Argumentation der Verteidigung im vorliegenden Fall und in Beachtung des Gesamtkontexts klar sexuell konnotiert: Hätte der Beschul- digte ‘E.________’ tatsächlich – wie von der Verteidigung vorgebracht – im Sinne einer Vertrauensperson (Onkel, Götti o.Ä.) verwöhnen oder ihre Wünsche erfüllen wollen, wäre nämlich zu erwarten gewesen, dass er mit ‘E.________’ vertieft über ihren Alltag, ihr Leben, ihre Hobbies und Interessen, die Schule, Sorgen oder Ängs- te gesprochen hätte. Diese Themen von sich aus zu erfragen unterliess der Be- schuldigte jedoch weitestgehend, und wenn, lenkte er die Unterhaltung jeweils um- gehend auf die ihn interessierenden Bereiche (Treffen, Äusserlichkeiten, Fotos und Webcam etc.). Beispielhaft ist hierzu etwa der bereits erwähnte Chat vom 9. Okto- ber 2018 zu nennen, in welchem dieses Schema (anfänglicher Smalltalk, um so- gleich auf die ihn interessierenden Themen zu lenken) gleich mehrfach erkennbar ist (pag. 604; links die Nachrichten des Beschuldigten, rechts diejenigen von ‘E.________’): […] Wie hesch es? guet Schön. Weder schuel? nächst wuche Ahhh supi. De hesch jo no ferie. Und hammer wätter au. 18 Chasch no go bädele. Hehe. ja Chume au ! De gseh di im bikini. Hihi. Was hesch so vor die woche? ga met mami nois papiorama oder so am fritig Cool. Mit em paps hesch guet gha am weekend ja so Schad chani am fritig ned. Wär funny gsi euch beobachte und de so reiiiin zuefällig kennelerne und aquatsche hi papiorama isch dunkel drin Nur nocturama. Kennes. Bin im früehlig mit miner muetter gsi. Hehhe im dunkle hät ich dich heimlich chönne astupfe […] So auch tags darauf am 10. Oktober 2018 (pag. 605): Winke winke Hallo Was machsch? Ich mues schaffe wäääh chate no o de use Jo weisch wie schön jetzt dusse umehänge ja Schad chasch mer keis pic schicke wenn am sünnele visch […] Besonders eindrücklich zeigt sich dieses ziel- bzw. auf sexuelle Aspekte gerichtete Verhalten des Beschuldigten im Chat vom 11. bzw. 31. Oktober 2018, als ‘E.________’ den Beschuldigten mit der Nachricht kontaktierte, wonach sie Stress mit der Mutter gehabt habe, die ihr alles verbieten wolle (pag. 605 f.). Nach einigen wenigen Nachfragen seitens des Beschuldigten, was sie gemacht habe, und die Erklärungen von ‘E.________’, wonach die Polizei involviert gewesen sei und sie nun – ihrer Mutter zufolge – keine Lehre machen könne, lenkte der Beschuldigte – offensichtlich desinteressiert an der für ‘E.________’ offensichtlich belastenden Si- tuation –, die Unterhaltung abrupt auf ein ihn interessierendes Thema: Ebe mami het gseit das i wäg dem ni e lehr mache chan Doch doch das de scho. Das bild do jetzt bisch du ? weles Dis profilbild. Leider gsicht abgschnitte obe ja Hesch das als ganzes foti…ned abgschnitte ? 19 Gseht mega süess us ja Schicksch ? […] Das Sich-Anbieten als (Paten-)Onkel zielte nach dem Gesagten und in Anbetracht des Nachfolgenden offensichtlich darauf ab, sich ‘E.________’ anzunähern bzw. ihr Vertrauen zu gewinnen, um sexuelle Kontakte einzufädeln. Hätte sich der Beschul- digte tatsächlich als (Paten-)Onkel von ‘E.________’ präsentieren wollen, hätte er den Fokus nicht auf körperliche Attribute gelegt, sondern vielmehr auf persönliche Werte und Anliegen ihrerseits, für die er sich indessen offensichtlich nicht weiter in- teressierte. In Anbetracht dessen bzw. des gesamten Chatinhalts ist nicht erkenn- bar, welche andere Konnotation die Ausdrücke «Wünsche erfüllen» und «verwöh- nen» haben sollten. Die Verteidigung brachte diesbezüglich zwar vor (pag. 1329), die Ausdrücke zeigten, dass der Beschuldigte ‘E.________’ bloss eine Freude ha- be machen wollen. Dem ist entgegenzuhalten, dass diese Argumentationslinie selbst den Aussagen des Beschuldigten widerspricht, welcher in seinen Einver- nahmen auf Vorhalt der Formulierungen zunächst angegeben hatte, nicht mehr zu wissen, in welchem Zusammenhang diese gestanden hätten bzw. er nicht wisse, ob er damals schon gewusst habe, wie alt sie sei (pag. 34 Z. 320 ff.), und später angab, er habe mit diesen Formulierungen herausfinden wollen, ob es sich bei ‘E.________’ um ein Fakeprofil handelte, da Fakeprofile oftmals auf eine solche Aussage mit «oral oder zu Dritt» geantwortet hätten, womit der Fall klar gewesen sei (pag. 55 Z. 191 ff.). Dass er ‘E.________’ bloss eine Freude habe machen wol- len, die nicht sexueller Natur gewesen sei, machte der Beschuldigte hingegen nicht geltend; im Gegenteil spricht er den Formulierungen in den soeben erwähnten Aussagen die sexuelle Konnotation sogar zu, will er doch damit das Gegenüber zu sexuellen Äusserungen provoziert haben. Die Kammer hegt keine Zweifel daran, dass er ‘E.________’ mit der Frage nach ihren Wünschen und ihren Vorstellungen, wie sie gerne verwöhnt werde, aus der Reserve locken wollte und den sexuellen Vorlieben von ‘E.________’ nachspüren bzw. vorsondieren wollte. Im Übrigen gibt es weitere zweideutige Nachrichten, welche in einem anderen, nicht sexuellen Kontext keinen Sinn ergeben würden. So ist der im Zusammenhang mit diversen Komplimenten geäusserte Satz «cha di jo ned als fründin ha lol», mit dem der Beschuldigte offenbar die Ehrlichkeit seiner Komplimente untermauern wollte (pag. 632), nicht bloss unangemessen, sondern lässt Rückblicke auf das Gedankenspiel des Beschuldigten zu; von einen (Paten-)Onkel wäre eine solche Aussage kaum zu erwarten gewesen. Dasselbe gilt für die geradezu entlarvende Nachricht des Beschuldigten «und wenn du jo ned so hübsch und sympathisch wärsch und älter usgsehsch, würd ich jo au ned welle dich mol real treffe und öppis mache» (pag. 632), mit welcher er auf die Minderwertigkeitskomplexe von ‘E.________’ reagierte. Der Beschuldigte führt damit sein Verlangen, sich mit ‘E.________’ zu treffen, explizit auf ihr Aussehen zurück, womit er das Treffen also gerade nicht als unverfängliches Treffen zwischen Onkel und Nichte sah; vielmehr legte er die von ihrem Äusseren abhängige und damit sexuelle Motivation für das Treffen offen. Damit korreliert auch seine darauffolgende Gegenfrage, was denn 20 eigentlich ihr (also ‘E.________’) Grund sei, mit ihm etwas trinken zu gehen, was wiederum impliziert, dass er seinen Grund (ergo ihr Aussehen) soeben kundgetan hatte. Hierauf antwortete ‘E.________’, sie finde ihn nett und habe so etwas noch nie gemacht, worauf der Beschuldigte erwiderte «hehe du machsch also gern mol neui sache us probiere? Hehehe». Auf ihre Bejahung der Frage lobte er sie für ihre «Taffheit», warnte sie aber von den damit einhergehenden Gefahren, wie etwa Drogen «und au so treffe mit type sind ned immer luschtig» (pag. 633). Anders als sexuell konnotiert würden die Aussagen schlicht keinen Sinn ergeben. Weshalb er ‘E.________’ sonst nach ihren Gründen für die Zusage zum Treffen fragte, wenn nicht, um sie aus der Reserve zu locken bzw. im Hinblick auf ihre Bereitschaft zu sexuellen Handlungen vorzusondieren sowie die Grenzen auszuloten, ist nicht er- klärbar. Der Beschuldigte verabschiedete sich im Weiteren auch von dieser Unter- haltung mit einem Kusssmiley und bat ‘E.________’, ihm wieder zu schreiben, an- sonsten er sie mal ‘über das Knie’ nähme (pag. 634). Desselben Ausdrucks bedi- ente er sich am 1. Juli 2019, als er sich darüber ärgerte, dass ‘E.________’ ihm im Skype nie schreibe (pag. 639: «gopf. Mues di jetzt wörkli mol über knü näh !!! hehe schriebsch nie im skype»). Er fügte an «hehe jetzt wärs eh gäbig hihi» und auf ihre Nachfrage hin («wiso»): «na will di vellecht im bikini würd verwütsche. hehe», so- wie anschliessend auf ihre Entschuldigung hin: «chasch mol guet mache ! ;-)». Der Beschuldigte spielte an dieser Stelle nicht nur explizit auf körperlichen Kontakt mit ‘E.________’ an, sondern ging noch einen Schritt weiter, indem er den Zeitpunkt, sie ‘über das Knie zu nehmen’, als geeignet ansah, wenn er sie dabei im Bikini und damit leicht bekleidet erwischen würde. Auch doppelte er gleich nach, indem er ‘E.________’ – nachdem sie ihm mitgeteilt hatte, im N.________(Freibad) gewesen zu sein – nach einem Bild von ihr im Bikini fragte und diese Gefälligkeit als einen ersten Schritt der Wiedergutmachung dafür, dass sie ihm selten schreibe, bezeich- nete (pag. 639). Es handelt sich erneut um ein anschauliches Beispiel einer subti- len Anspielung auf körperlichen bzw. sexuellen Kontakt mit ‘E.________’; anders lassen sich die Aussagen schlicht nicht interpretieren. Bedeutsam scheint zudem die Tatsache, dass der Beschuldigte als Ausgleich für die mangelnde Aufmerksam- keit von ‘E.________’ ihm gegenüber ein Bikinifoto von ihr verlangte. Letztlich kann offenbleiben, ob der Beschuldigte bei ‘E.________’ tatsächlich be- dachter vorging, weil er aus dem früheren Verfahren gelernt hatte, oder sich ihm bei ‘E.________’ aufgrund ihrer Zurückhaltung die Gelegenheit zu (noch) vulgäre- rer und offensiverer Sprache nicht bot, er es stattdessen für opportuner hielt, bei ‘E.________’ auf subtile Art und Weise zu sondieren und schrittweise Hemm- schwellen abzubauen, um sie im Hinblick auf ein Treffen tunlichst zu besänftigen, statt sie im Gegenteil davon abzuschrecken. So enthalten seine Nachrichten bis- weilen auch weniger diskrete, klar sexualisierte Bemerkungen, mit denen er sein sexuelles Interesse offen durchblicken liess. Etwa reagierte er auf das Bild von ‘E.________’ im Bikini mit «mmmmm geils füdli hesch au hihihi […] und hösli nur mit nem bandelü uf de siite?» (pag. 641) und fügte auf die Antwort von ‘E.________’, wonach die Mutter wegen des Bikinis «gmotzt» habe, hinzu: «haha- ha sie wett dänk ned dass so sexy usgsehsch.», woraufhin er um ein Foto von vor- ne bat (pag. 641 f.). Auch liess er ‘E.________’ von sich aus unaufgefordert ein laszives Bild zukommen, nachdem er ihr kurz zuvor geschrieben hatte, es sei 21 schade, dass sie nicht per Video telefonieren könnten. Auf dem Foto zu sehen ist der Beschuldigte von der Taille abwärts, auf dem Sofa liegend und lediglich mit ei- nem T-Shirt und Unterhosen bekleidet, wobei zwischen den beiden Kleidungsstü- cken ein kleiner Teil seines Bauches zu sehen ist (pag. 626). Die sexuelle Kompo- nente des Fotos ist entgegen der Auffassung der Verteidigung evident. Im Übrigen lässt sich das kontextlose Senden eines Fotos seiner Unterhosen an ein 13- jähriges Mädchen schlicht nicht anders als in sexuellem Kontext erklären. Dies um- so weniger, als der Beschuldigte anschliessend ein Foto von ‘E.________’ erbat (pag. 627), und auf ihre Gegenfrage, ob er auch ein Bild habe, fragte: «Was wetsch de no für eis?». Die Kammer ist überzeugt, dass der Beschuldigte auch hier son- dierte und die Grenzen auslotete, in der Hoffnung, ‘E.________’ aus der Reserve locken und die Unterhaltung auf die nächste (sexuelle) Ebene bringen zu können, was letztlich durch das zurückhaltende und ablenkende Verhalten von ‘E.________’ misslang. Von dieser Hoffnung zeugt im Übrigen auch der Umstand, dass der Beschuldigte von Beginn weg bestrebt war, die Unterhaltung ins Visuelle zu übertragen. So frag- te er ‘E.________’ wiederholt und penetrant nach Fotos (vgl. etwa pag. 602 «schicksch mer de wedermol sones süesses bild vo dir?», u.a. auch im Bikini und von vorne) sowie nach einer Webcam (so z.B. pag. 614, gleich nach der Begrüs- sung und kurz darauf die Frage, warum sie ihm Fotos schicken, aber nicht live an der Cam sein dürfe; sodann pag. 619 f., ebenfalls unmittelbar nach der Begrüssung mit der Frage «immer no kei cam?» sowie der Nachfrage «äbe, cam hesch no kei- ni? Wett dich wedermol gseh sweety»). Gleichermassen am 14. Mai 2019, als er sich bei ‘E.________’ – erneut unmittelbar nach der Begrüssung – nach einer Ka- mera erkundigte («hesch jetzt au e cam?») und auf ihre abschlägige Antwort mit «also de wär das öppis wo ich dir müsst endli schenke hehehe, statt bilder schicke chönt mer üs a de cam live gseh» reagierte, woraufhin er insistierte und nachfragte, ob sie auch kein Handy habe mit einer Cam, sowie anschliessend anbot, ihr eine Kamera in der Nähe ihres Zuhauses zu verstecken, die sie an ihren Computer an- schliessen könne (pag. 622 f.). Auch am 20. Mai 2019 kam der Beschuldigte so- gleich auf die Kamera zu sprechen (pag. 625, «schad chömer ned do came»), ebenso wie am 28. Mai 2019, als er, weil ‘E.________’ keine Zeit für ein Treffen hatte, meinte, ihre Mutter solle ihr endlich ein richtiges Handy kaufen, damit sie mit ihm skypen könne. Als ‘E.________ ihm in der Folge mitteilte, ihre Freundin habe ein Handy, schlug er ihr vor, mal mit ihm zu skypen, wenn sie mit ihrer Freundin sei (pag. 636). Schliesslich fiel dem Beschuldigten auch im Hinblick auf das Treffen in D.________(Ort) ein, dass er ihr anlässlich dieses Treffens eine Webcam kaufen wolle (pag. 640). Dass sein Verlangen, ‘E.________ über eine Webcam sehen zu können, sexuellen Ursprungs war, ergibt sich nicht zuletzt aus der Parallele zu sei- nem früheren, in der erwähnten Verurteilung im Kanton Zug mündenden Verhalten, als er sich einerseits von Chatkontakten (kinder-)pornografische Vorgänge über die Webcam präsentieren liess (vgl. pag. 503 f.), sowie andererseits der 11-jährigen ‘O.________, welche über keine solche Webcam verfügte, schrieb: «kann dich ja trotzdem besuchen kommen…oder dir an einem versteck eine cam und sonst noch was hinterlegen. Wie piraten hehehe» (Vorakten Kanton Zug, Beilageakten I, pag. 3-87). Im hiesigen Verfahren schlug er ‘E.________ am 14. Mai 2019 dassel- 22 be vor: «de tuen ich nögscht mol wenn ich in P.________(Ort) dure fahre irgendwo e cam verstecke wo chasch aschliesse. beschribe dir de wo das versteck isch de chasch es go sueche und hole. piratespieli hehehe» (pag. 623). Die Stossrichtung war in beiden Verfahren dieselbe. Vor diesem Hintergrund und mit Blick auf den gesamten Chatverlauf ist kein anderer als ein sexuell motivierter Grund erkennbar, weshalb der Beschuldigte ‘E.________ in so dringender und aufdringlicher Weise digital hätte sehen wollen. Ferner – und dies ist gerade mit Blick auf die bestrittene Absicht hinsichtlich des Treffens von Relevanz – ging es dem Beschuldigten stets und bereits von Anfang an um ein reales Treffen mit ‘E.________. Ein solches Treffen brachte er fortlau- fend – zuweilen indirekt und subtil, andernorts direkt und unverblümt bis geradezu penetrant – ins Spiel (bspw. am 3. Oktober 2018 «hätt luscht uf P.________(Ort) z fahre […] seisch wenns würd go» [pag. 602]; am 5. Oktober 2018 «heiii weisch jetzt was lauft bi dir am weekend? […] Dh hesch ned mol es stündli ziit?» [pag. 603]; am 1. November 2018 ohne vorgängige Unterhaltung «Bin nögscht Mittwoch Q.________(Ort) R.________(Ort) S.________(Ort) unterwegs. Gsehn mer üs mol für paar minute?» und auf ihre Antwort («ok») «also morn ok? So zwüsche 2 und 3?» (pag. 608 f.); am 24. Mai 2019 «schad. Schüsch wäri grad abgfahre uf P.________(Ort) hehe […] was hättisch hüt luscht gha zum mache? […] ich hoffe scho dass es mol klappt […] nögscht Mittwoch nomi?» (pag. 630). Als ‘E.________ dem Beschuldigten alsdann bestätigte, bald Ferien zu haben und für vier Wochen zu verreisen, drängte dieser auf ein unverzügliches Treffen: «ohhhjeh. De chumi übermorn mittwoch nomi zu dir» (pag. 639). Weshalb er sich umgehend und noch vor ihren Ferien mit ihr, die er bis anhin noch nie gesehen hatte und an der er wie gesehen rein sexuell interessiert war, hätte treffen müssen, wenn er keine Absicht zur Vornahme sexueller Handlungen an ebendiesem Tag gehabt hätte, ist nicht er- klärbar. Dieser Eindruck, dass der Beschuldigte beabsichtigte, bereits anlässlich des Tref- fens in D.________(Ort) mit ‘E.________ sexuelle Handlungen vorzunehmen, er- gibt sich des Weiteren daraus, dass es ihm offensichtlich darum ging, ‘E.________ alleine zu treffen. Daran ändert die von der Verteidigung zitierte, kaum ernst ge- meinte Chatnachricht, wonach er ‘E.________ gemeinsam mit ihrer Mutter treffen könnte (pag. 631, «de lad ich halt euch beidi i»), nichts. Dass er ein mögliches Tref- fen mit der Mutter nicht ernsthaft in Erwägung zog, demonstrierte der Beschuldigte nämlich gleich selbst: So entstand seine Aussage, als ‘E.________ ihm auf seinen Vorschlag, sich am Mittwoch zu treffen, mitteilte, ihre Mutter habe an diesem Tag frei und wolle etwas mit ihr machen (und der Beschuldigte darauf antwortete, er werde demnach beide einladen). Als er aber wenige Tage später bei ‘E.________ nachfragte, ob die Mutter nun am Mittwoch freihabe und ihm ‘E.________ dies bestätigte, insistierte er nicht weiter auf ein Treffen mit ‘E.________ und ihrer Mut- ter, sondern antwortete er mit «ok schade» (pag. 635). Im Übrigen kann erneut auf die hiervor bereits erwähnte Nachricht des Beschuldigten verwiesen werden, wo- nach ihre Eltern ausrasten würden, wenn sie über die Chats oder das mögliche Treffen Bescheid wüssten (pag. 601), wie auch auf den Umstand, dass er sich das mögliche Aufeinandertreffen im Papiliorama rückblickend so vorgestellt hätte, dass er ‘E.________ «heimlich» hätte anstupsen können und er sich gegenüber der 23 Mutter eben nicht als Bekanntschaft von ‘E.________ hätte erkenntlich machen wollen (pag. 604). Schliesslich steht auch die von der Verteidigung zitierte Frage des Beschuldigten, warum denn die Freundin von ‘E.________ nichts von ihrem Kontakt wissen dürfe, im Zusammenhang mit dem möglichen Videoanruf bzw. dem Umstand, dass die Freundin von ‘E.________ eine Kamera hatte (pag. 635 f.). Die Kammer ist überzeugt, dass er mit dieser Frage, gleichermassen wie mit seiner Äusserung betreffend die ihm gleichgültige Anwesenheit ihrer Mutter, lediglich das Vertrauen von ‘E.________ gewinnen, sich jedoch nicht ernsthaft dem Umfeld von ‘E.________ gegenüber zeigen wollte. Denn der Beschuldigte war – wie gesehen – im Gegenteil versucht, eine Art Geheimsphäre zu schaffen, was typisch ist bei Er- wachsenen, die den sexuellen Kontakt zu Minderjährigen suchen. Dass es dem Beschuldigten ein Anliegen war, mit ‘E.________ allein zu sein, zeigt sich auch in anderen Textnachrichten, wie etwa bezüglich des von ‘E.________ vorgeschlagenen Treffens im Schwimmbad T.________(Freibad) («T.________»), als der Beschuldigte nachfragte, ob sie denn ihre Freunde dort habe, und er – nachdem sie dies bestätigte – anfügte, diesfalls «chömer dänk ned guet nur mer 2 uf ner baddecki ligge hihihi» (pag. 640). Nachdem er gestützt auf diese Erkenntnis aufs «Shoppe» umgelenkt und ‘E.________ als Reaktion darauf das I.________ (Einkaufszentrum) in D.________(Ort) vorgeschlagen hatte, schlug der Beschuldig- te seinerseits die «City» vor, um anschliessend noch an die Aare gehen zu können (pag. 640). Selbst nach der definitiven Festlegung des Treffpunkts forderte er ‘E.________ auf, das Bikini mitzunehmen, «falls mer nochem shoppe no gönt go bade» (pag. 643), «gfinde de scho es seeli oder fluss» (pag. 644). Die Obsession des Beschuldigten mit dem Baden und der Verschiebung des Treffens an einen Fluss oder einen See (nicht aber ein öffentliches Schwimmbad, da man dort nicht gemeinsam auf einer Badedecke liegen könnte) ist evident und spricht stark dafür, dass er für das Treffen vom 3. Juli 2019 sexuelle Absichten hegte und einen kon- kreten Tatplan verfolgte. Die Verteidigung brachte in diesem Zusammenhang vor (pag. 1329), die Vorinstanz habe die einzige Nachricht, in welcher der Beschuldigte geschrieben habe, was er anlässlich des Treffens machen wolle, nämlich sie ein- fach sehen («isch jo s’einzig wo ich wett vo dir: dich eifach gseh.»), mit keinem Wort erwähnt. Dem ist entgegenzuhalten, dass sich der Beschuldigte in dieser Nachricht nicht auf das anstehende Treffen, sondern auf das Senden eines Fotos bezog. So war der besagten Nachricht die Frage des Beschuldigten vorausgegan- gen, ob ‘E.________ schon ein Bild geschickt habe, was sie verneinte und ihrer- seits fragte, ob sie dies tun solle. Der Beschuldigte beantwortete diese Frage mit: «jooooo bitteeee, isch jo s’einzig wo ich wett vor dir: dich eifach gseh. Du bisch so mega schöni jungi lady» (pag. 640). Das diesbezügliche Vorbringen der Verteidi- gung ist nicht zu hören und es bleibt in diesem Zusammenhang anzufügen, dass auch hier der Beschuldigte seinen Wunsch, ‘E.________ zu sehen, mit ihrem äus- seren Erscheinungsbild verknüpfte. Insgesamt ergeben sich aufgrund der Inhalte der Chats zusammenfassend keine anderen Anhaltspunkte, als dass der Beschuldigte einzig am Kontakt mit ‘E.________ interessiert war, um sich mit ihr über körperliche Attribute, Fotos so- wie mögliche Treffen und Videoanrufe auszutauschen. Die nicht zuletzt vor dem Hintergrund des Altersunterschieds inadäquate und anstössige Sprache kann so- 24 dann einzig mit einer sexuellen Absicht, nicht aber mit einer ‘normalen’ Beziehung zwischen Patenonkel und Patenkind bzw. Onkel und Nichte erklärt werden. Schliesslich lassen die Chatnachrichten – auch wenn sie keine sexuellen Handlun- gen beinhalten – Rückschlüsse auf die Absicht des Beschuldigten, sich mit ‘E.________ zu treffen, um sexuelle Handlungen mit ihr vorzunehmen, zu. An die- ser Schlussfolgerung ändert letztlich auch die Nachricht des Beschuldigten vom 2. Juli 2019, was wäre, wenn er nicht ans Treffen erscheinen würde, da es schon ungewohnt sei, wenn ein älterer Mann mit einer 14-Jährigen abmache (pag. 651), nichts. Denn als ‘E.________ mit «wiso i freue mi ja», «ich be am 2 bim BK.________ (Laden) im I.________ (Einkaufszentrum)» und anschliessend mit «wie kenn i di de be na de schuel no hie morn» antwortete, lenkte der Beschuldigte umgehend ein und antwortete nur eine Minute nach der letzten Nachricht von ‘E.________ mit «Ok. Schriebe mer ab de 12i do» (pag. 651). Auch wenn er allen- falls mal geringe Zweifel gehabt hätte, so verflogen diese also umgehend, nach- dem ihm ‘E.________ mitteilte, sie werde wie vereinbart am Treffpunkt erscheinen. Ob er überhaupt mal geringe Zweifel hatte oder auch hier wieder nur hinsichtlich Willigkeit von ‘E.________ vorsondierte, kann letztlich offenbleiben. Immerhin wür- den diese Zweifel wiederum dafürsprechen, dass er das Treffen nicht als so unver- fänglich ansah, wie er im Strafverfahren geltend machte. 12.2 Excel-Liste 12.2.1 Erwägungen der Vorinstanz Zu der auf dem sichergestellten Laptop Lenovo gesicherten Excel-Liste hielt die Vorinstanz fest, diese beinhalte 555 Personen, welche der Beschuldigte unbestrit- tenermassen unter Angabe ihres (Chat-)Namens, Alters bzw. Jahrgangs, Wohn- orts, des vom Beschuldigten im konkreten Fall verwendeten Chatnamens und einer stichwortartigen Umschreibung des Inhalts der Chats erstellt habe. Daraus folge, dass der Beschuldigte nebst ‘E.________, welche auf der Liste auch erfasst sei, und nebst teilweise erwachsenen Personen zu sehr vielen weiteren Minderjährigen Chatkontakt gehabt habe. Bei diesen seien in der letzten Spalte jeweils fast aus- schliesslich sexuelle Inhalte festgehalten worden. Aufgrund dieser Liste erachtete es die Vorinstanz als erstellt, dass der Beschuldigte nebst ‘E.________ mit zahlrei- chen anderen minderjährigen Personen über sexuelle Inhalte chattete (zum Gan- zen: pag. 1121 f.; S. 57 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 12.2.2 Würdigung der Kammer Die vorinstanzliche Schlussfolgerung ist zutreffend. Zwar finden sich in der letzten Spalte (stichwortartige Umschreibung des Chatinhalts bzw. Merkmale des Chat- partners) vereinzelt auch unverfängliche und belanglose Angaben zu Hobbies oder familiären Verhältnissen der Chatkontakte, deutlich häufiger hat der Beschuldigte aber spezifische Angaben zu deren körperlichen Merkmalen oder gar sexuellen Vorlieben, Erfahrungen und Fantasien notiert. Wären die Chats nicht vor einem se- xuellen Hintergrund gestanden, wäre zu erwarten gewesen, dass die Liste deutlich mehr Hinweise auf originelle Äusserungen oder Angaben zur allgemeinen Lebens- situation enthalten hätte. Aus der Liste geht hervor, dass der Beschuldigte aktiv 25 nach Möglichkeiten gesucht hat, Personen im realen Leben zu treffen, wobei der Schwerpunkt auch hier bei jungen Mädchen zwischen 13 – 17 Jahren lag. Beispielhaft werden nachfolgend einige Einträge zitiert, welche keine Zweifel daran lassen, dass der Beschuldigte rein aus sexuellem Interesse mit diesen minderjähri- gen Mädchen chattete und sich ihn interessierende Informationen im Hinblick auf ein mögliches Treffen mit diesen einholte (Legende: Chatname («vom Beschuldig- ten notiertes Alter»): «Notizen des Beschuldigten»): - U.________ («14»): «bläst gerne, dürfte schauen…» (pag. 462); - V.________ («13»): «kam vom duschen. Ich darf schmöcke […]» (pag. 462); - W.________ («16»): «[…] findet lecken peinlich, hat lieber schwänze» (pag. 464); - Y.________ («feb. 04»): «möchte sugardaddy, verwöhnt werden alles, […], wenig titts, findet steiffe peinlich» (pag. 464); - Z.________ («13»): «fast keine ow, würde zeigen an einem samstag, hat noch nie. Darf lutschen und mich wichsen» (pag. 464); - AA.________: «[…] kriegt unterwäsche von püaps… hat schon einige von di- versen männern» (pag. 465); - AB.________: «[…] noch keine ow" (pag. 466); - AC.________: «[…] bitzli ow, vielleicht shooting, nackt […]» (pag. 466); - AD.________ («13»): «[…] eher chli und schlank, 20tg/ow, ist offen, möchte mal mit oldy, 165 43kg dunkelblondi haare» (pag. 467); - AE.________ («15»): «April18, 15 geworden […], schlank, freund 17, betrun- ken frech, küssli versprochen» (pag. 469); - AF.________ («07.05.03» bzw. «jetzt 16i»): «möchte gefesslt werden, hat wöschkämmerli und 2 dildos, […], auf schoos kuscheln, ist süss, […] ist einfach geil, wünscht sich dildo […]» (pag. 471); - AG.________ («15»): «[…] macht perverse sachen, Pisse kacke» (pag. 471); - AG.________ («16»): «[…] geht zu männern in sauto, zieht sich aus, dänn chöns […]» (pag. 471); - AH.________ («15»): «rollespiel mit freund auf rücksitz» (pag. 472); - AI.________ («16»): «vögle gern mit eltere» (pag. 478); - AJ.________: «[…] möchte nacktshooting» (pag. 479); - AK.________ «[…] gerne enge kleider shoppen, wenig OW […]» (pag. 479); - AL.________: «gibt fotos zum wixxen […]» (pag. 480); - AM.________ («14»): «will poppen, poppt schon länger, noch keine tities» (pag. 480); 26 - AN.________ («15.09.05»): «[…] fast keine tittis, […], sugarbaby […], salbe zzum einreiben damit wachsen, findet massage geil, möchte mal, ich tantrakurs bei [Homepage]» (pag. 481); - AO.________: «[…] machts mit freundin, deren freund will 3er» (pag. 481); - AP.________ («12»): «[…] nacktshooting für 200» (pag. 481); - AQ.________: «[…] darf zur sache gehen […], bläst und schluckt, noch nie 3er, geniesst gefesselt zu werden» (pag. 482); - AQ.________: «[…] würde sich zeigen gegen cash, auch hj oder bj […]» (pag. 482); - AR.________: «dildospiele, wixxen […] (pag. 484); - AS.________ («12»): «[…] kein buuse, bh und bikini kaufen für massage» (pag. 484); - AT.________ («16»): «[…] will kein suggardaddy, Bett 180, noch nie freund, kitzlig an füsse, macht sichs 1-2x pro monat, hemmungen, angst vor 1x wegen schmerzen» (pag. 485); Die Liste lässt klarerweise den Schluss zu, dass der Beschuldigte zur selben Zeit, in der er mit ‘E.________ chattete, intensiven Kontakt (mitunter) zu minderjährigen Personen gesucht hat, um sich mit ihnen über sexuelle Präferenzen auszutau- schen und vor diesem Hintergrund Treffen zu organisieren (vgl. hierzu etwa auch den Eintrag betreffend «AU.________» mit der Bemerkung des Beschuldigten «fa- ke ? kam nicht an date», pag. 470). Mehrere Einträge lassen zudem erkennen, dass es dem üblichen Vorgehen des Beschuldigten entsprach, sich – wie gegenü- ber ‘E.________ – als «Sugardaddy» bzw. als spendablen Onkel auszugeben. Ins- besondere springt dabei der Eintrag von AV.________ ins Auge («[…] wäre chill auch einen onkel zu haben, will nicht verwöhnt werden, kein sex», pag. 472), wel- cher im Übrigen die hiervor behandelte Annahme der Kammer stützt, wonach der Begriff «verwöhnen» sexuell konnotiert war (dieser Begriff findet sich in der Liste mehrfach in klar sexuellem Kontext). Ebenfalls ist in der Liste mehrfach die Bereit- schaft von minderjährigen Chatpartnerinnen zu Nacktshootings notiert. Es kann be- reits an dieser Stelle festgehalten werden, dass sich im Fahrzeug des Beschuldig- ten eine Fotokamera befand (vgl. pag. 487). Schliesslich spricht die Excel-Liste eindeutig gegen die Behauptung des Beschul- digten, wonach er davon ausgegangen sei, bei ‘E.________ handle es sich um ein Fakeprofil. Abgesehen davon, dass der Beschuldigte dies im Widerspruch dazu zeitweise selbst dementierte (vgl. nachfolgend E. 12.3, wonach er davon ausge- gangen sei, dass ‘E.________ real sei), ist in der Zeile von ‘E.________ – im Un- terschied zu anderen Stellen, wo er offenbar tatsächlich von einem Fakeprofil aus- gegangen ist – nichts dergleichen vermerkt (pag. 474). Im Übrigen wäre nicht an- zunehmen, dass der Beschuldigte ‘E.________ ein Foto seines Gesichts geschickt und damit ihr gegenüber seine Anonymität aufgegeben hätte (pag. 628), wäre er von einem Fakeprofil ausgegangen. 27 Ebenfalls mit zutreffender Begründung verwarf die Vorinstanz das Argument des Beschuldigten, wonach es sich bei der sichergestellten um eine alte Liste gehan- delt habe: So sind diejenigen Mädchen, deren Chatkontakt am 30. April 2015 zu einer Hausdurchsuchung führten und in der Folge Gegenstand des Strafverfahrens im Kanton Zug waren, in der im vorliegenden Verfahren sichergestellten Liste nicht mehr aufgeführt. Diese muss demnach im Anschluss an diese Hausdurchsuchung erstellt worden sein, wofür auch der Umstand spricht, dass ‘E.________, mit der der Beschuldigte erst nach der Hausdurchsuchung bzw. der späteren Verurteilung in Kontakt getreten ist, auf der Liste aufgeführt ist (pag. 474). Schliesslich lässt sich auch seine Erklärung, wonach er die Liste nicht zu 100 % à jour gehalten habe (pag. 768 Z. 34 f.), angesichts der erheblichen Anzahl von Ein- trägen als Schutzbehauptung abtun. Die Anzahl Einträge (555 an der Zahl) spricht vielmehr dafür, dass der Beschuldigte die Einträge laufend, umfassend und minu- tiös aktualisierte. 12.3 Weitere objektive Beweismittel sowie forensisch-psychiatrisches Gutachten Über den Beschuldigten wurde im erstinstanzlichen Verfahren am 22. Juli 2022 ein forensisch-psychiatrisches Gutachten erstellt (pag. 811 ff.). Dieses ist umfassend, schlüssig, stringent, nachvollziehbar sowie insgesamt lege artis ausgefallen. Zu- dem stimmt es in den wesentlichen Punkten mit dem früheren Gutachten über den Beschuldigten überein (vgl. zur eingehenden Würdigung des Gutachtens E. V.28.1 hiernach). Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb auf dieses nicht abgestellt werden sollte. Dr. med. M.________ diagnostizierte im besagten Gutachten beim Beschuldigten insbesondere eine deutlich ausgeprägte Störung der sexuellen Präferenz mit deut- licher pädophiler und hebephiler Teilansprechbarkeit, starkem Sexualtrieb und voy- euristischen Anteilen. Der Sexualtrieb mit pädophilen/hebephilen Fantasien sei in der hier interessierenden Phase (kurz nach der ersten Verurteilung) derart stark gewesen, dass der Beschuldigte mit gleichem Schema wieder sexuell motivierte Kontakte zu klar minderjährigen Kindern geknüpft und dadurch die bedingte Frei- heitsstrafe aufs Spiel gesetzt habe (pag. 881 f.). Ferner weist der Gutachter in grundsätzlicher Hinsicht darauf hin, dass die Auswer- tung des Konsums von Pornografie einen Einblick in das sexuelle Kopfkino eines Menschen gebe, wobei Kinderpornografie als valider Indikator für eine Pädophilie eingeschätzt werde (pag. 869). Der Umstand, dass sich unter den im vorliegenden Verfahren sichergestellten Daten wiederum mehrere hundert kinderpornografische Bilder und Videos befanden, welche von Darstellungen von Kindern in Unterwä- sche bis hin zu harter Pornografie mit Darstellungen von Geschlechtsverkehr mit klar nicht geschlechtsreifen Kindern reichen, lässt demnach Schlüsse auf die Fan- tasien zu, welche der Beschuldigte in der Zeit vor dem Treffen bzw. während des Chats mit ‘E.________ hatte. Dasselbe gilt für das kinderpornografische Video, welches der Beschuldigte Ende Juni – also wenige Tage vor dem Treffen mit ‘E.________ - verschickt hat und auf welchem Geschlechts- und Oralverkehr zwi- schen einem erwachsenen Mann und einem offensichtlich nicht geschlechtsreifen Mädchen zu sehen ist (vgl. den in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch gemäss 28 Ziff. III.2.2 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Auch dieser Umstand stellt ein Beleg dafür dar, welche Fantasien den Beschuldigten in genau jener Zeit beschäf- tigten, in welcher er mit ‘E.________ in Kontakt stand. Das Gutachten fasst im Weiteren chronologisch das Verhalten des Beschuldigten seit seiner letzten Verurteilung zusammen (pag. 880 ff.): Der Beschuldigte habe exakt im Zeitraum vor und unmittelbar nach Beginn der Therapie wieder illegale Pornografie konsumiert (vgl. auch die diesbezüglichen rechtskräftigen Schuld- sprüche wegen Pornografie). Gleichzeitig habe er in der Therapie darauf beharrt, dass er sich für solche Inhalte gar nicht interessiere. Die Darstellungen zeigten ein- deutig prä-, peri- und postpubertäre Mädchen in sexuellen Posen oder bei sexuel- len Handlungen konsistent über mehrere Jahre. Der Beschuldigte habe kein Inter- esse daran gehabt, seinen Pornografiekonsum der Therapeutin mitzuteilen. Er ha- be im Rahmen der Behandlung sogar ein progredientes Deliktverhalten gezeigt und erneut gezielt Kontakt zu Mädchen gesucht. Seine Annäherungsversuche seien ihm legitim und unproblematisch erschienen, obwohl er regelmässig in der Thera- pie deren Verbotensein diskutiert und über das nächste mehr als ein Jahr jedes Mal der Therapeutin seine Delikte hätte berichten können. Es finde sich eine delikt- fördernde Einstellung. Am 28. September 2018 habe er mit der 13-jährigen ‘E.________ eine sexualisierte Unterhaltung begonnen und identisches Verhalten wie zuvor gezeigt. Die laufende Strafuntersuchung und die begonnene Behandlung hätten keine Wirkung hinterlassen. Der Beschuldigte habe sich mit dem klar er- kennbaren Ziel nach pädosexueller Stimulation in die Konversation mit ‘E.________ begeben. Er habe diesen regelmässigen Internetchat über 10 Monate geführt, ohne dass er der Therapeutin davon berichtet habe und gleichzeitig be- hauptet, dass er keine pädosexuelle Ansprechbarkeit habe. Praktisch identische, (zeit)intensive Chatkontakte fänden sich im Rahmen der Vordelinquenz. Der Be- schuldigte habe erneut ein Doppelleben geführt und habe diesen grossen Teil sei- ner Zeit und Emotionen/Fantasien vor seiner Umwelt (Partnerin, Familie, Therapeu- tin) verheimlichen müssen. Der Sexualtrieb des Beschuldigten für die pädophi- len/hebephilen Fantasien sei derart stark gewesen, dass er seine bedingte Verur- teilung aufs Spiel gesetzt habe. Das Delinqiuieren in dieser Gesamtsituation zeige, wie wenige innere (und äussere) Hemmnisse der Beschuldigte gehabt habe. Am 26. Juni 2019 habe er eine kinderpornografische Videodatei mit expliziten sexuel- len Handlungen (Geschlechts- und Oralverkehr zwischen einem Mann und einem offensichtlich nicht geschlechtsreifen Mädchen) verschickt, was ebenfalls aus der ersten Deliktserie bekannt gewesen sei. Der Gutachter geht – wie auch die Kam- mer – davon aus, dass der Beschuldigte sich mit ‘E.________ verabredete, um mit ihr sexuelle Handlungen auszuführen (pag. 883). Zu den Aussagen des Beschuldigten im Strafverfahren zieht der Gutachter wieder- um eine Parallele zur letzten Strafuntersuchung; es fänden sich auch hier «die be- kannten vagen Antworten und angeblichen Erinnerungslücken in den Einvernah- men», ohne feststellbare Verantwortungsübernahme (pag. 884), bzw. entspräche das Aussageverhalten «sogar in den Details seinen Angaben im Rahmen der früheren Strafuntersuchung» (pag. 885). Das Chatverhalten zeige sodann typische Elemente eines klassischen Grooming-Verhaltens pädophiler Täter. Das Verhalten des Beschuldigten sei vollkommen identisch gewesen; er habe keinerlei Lehren 29 aus der früheren Strafuntersuchung, der Begutachtung, der bedingten Verurteilung oder dem Behandlungsversuch gezogen. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte im frühe- ren Verfahren am 25. Mai 2018 und damit wenige Monate vor der Kontaktaufnah- me mit ‘E.________ bzw. etwas mehr als ein Jahr vor dem inkriminierten Treffen in D.________(Ort) durch das Strafgericht Zug u.a. für folgende sexuelle Handlungen (pag. 502 ff.) wegen der folgenden sexuellen Handlungen verurteilt wurde: - Chat mit einem 15 Jahre alten Mädchen, welches er dazu verleitete, sich teil- weise nackt bzw. ihm seine Vagina in Nahaufnahme zu zeigen; - Skype-Cam-Schaltung in den asiatischen Raum, wobei auf der Gegenseite ei- ne nackte Frau und ein Mädchen im Kleinkindalter zu sehen waren. Das Mäd- chen hielt die Brüste der Frau in den Händen. Dann sah man die Frau, wie sie dem Mädchen einen Finger in die Vagina steckte. Schliesslich sah man die Frau mit dem Mädchen, welches vornübergebeugt der Kamera seine Vagina präsentierte. Der Beschuldigte soll die Frau zuvor angestiftet haben, die sexu- ellen Handlungen mit dem kleinen Mädchen vorzunehmen; - Weiterer Skype-Anruf mit zwei offensichtlich unter 16-jährigen Mädchen, wel- che sich dem Beschuldigten «unten ohne» vor der Kamera präsentierten; - In einem weiteren Fall verleitete er ein noch nicht 16 Jahre altes Mädchen nach einem langen Chat mit eindeutig sexuellem Inhalt dazu, ihm Nacktauf- nahmen zu schicken; - Weiter verleitete er auch ein 11-jähriges Mädchen dazu, ihm Bilder zu schi- cken; zudem schickte er ihm Kinderpornografie (Bilder und Videos); - Versuch, ein 10-jähriges und 14-jähriges Mädchen mit Fotoshootings und Ta- schengeld dazu zu locken, ihm Nacktaufnahmen zu schicken. - Mehrfache (3-4-malige) manuelle Befriedigung durch ein 15-jähriges Mädchen bis zur Ejakulation. Daraus erhellt, dass der Beschuldigte in der Vergangenheit Videotelefonie mit Chatkontakten dazu nutzte, sich von diesen in Echtzeit kinderpornografisches Ma- terial vorführen zu lassen. Das dem früheren Verfahren zugrundeliegende Tatver- halten weist auch sonst starke Parallelen zum vorliegend zu beurteilenden Vorge- hen des Beschuldigten auf, von denen einige bereits abgehandelt wurden. So etwa auch, dass der Beschuldigte ‘E.________ Feriengeld anbot. Es bleibt anzumerken, dass sich im Fahrzeug des Beschuldigten, mit welchem er zum Treffpunkt gefahren ist, u.a. eine Fotokamera befand und er 80 Euro auf sich trug (pag. 6 und 487). Die gutachterlichen Ausführungen, verbunden mit der einschlägigen Vorstrafe, un- terstützen die hiervor gemachte Würdigung der Chatinhalte und die These, dass der Beschuldigte die grundsätzliche Absicht hegte, mit ‘E.________ sexuelle Hand- lungen vorzunehmen. 30 12.4 Aussagen des Beschuldigten 12.4.1 Erwägungen der Vorinstanz Die Vorinstanz kam nach einer ausführlichen Analyse der Aussagen des Beschul- digten zusammengefasst zu folgenden Schlüssen (pag. 1126 ff.; S. 62 ff. der erst- instanzlichen Urteilsbegründung): - Ein Teil der Aussagen des Beschuldigten lasse sich mit objektiven Beweismit- teln in Einklang bringen, so u.a. die Aussagen, wonach er die Chatnachrichten selber verfasst habe; dass er am 3. Juli 2019 selber ins I.________ (Einkaufs- zentrum) D.________(Ort) gekommen sei, um dort ‘E.________ zu treffen (pag. 23 Z. 21 ff., pag. 29 Z. 109 ff., pag. 39 Z. 23 ff., pag. 762 Z. 1 ff.); oder aber dass er ihr geschrieben habe, es sei komisch, ein 13-jähriges «Meitli» zu treffen (pag. 23 Z. 37 ff.; damit übereinstimmend pag. 597), dass sie ihn über anstehende Ferien in AW.________(Land) informiert habe (pag. 23 Z. 37 ff.; damit übereinstimmend pag. 651); sowie, dass ‘E.________ ihm von sich aus Fotos geschickt habe (pag. 23 Z. 59 ff.; pag. 31 Z. 200 f.; pag. 55 Z. 172 f.; damit übereinstimmend pag. 574 f., 579, 614 f. sowie 627 und 641 f.). - Weiter habe der Beschuldigte sexuelle Absichten als Grund für das Treffen in D.________(Ort) und mithin den Kern der Beweisfrage konstant bestritten (pag. 23 Z. 25 f., 34 und 57 ff.; pag. 31 Z. 186; pag. 33 Z. 294 ff.; pag. 35 Z. 415 f.; pag. 36 Z. 421 ff.; pag. 41 Z. 133 ff.; pag. 44 Z. 279 ff.; pag. 53 Z. 124 ff.; pag. 761 Z. 27 ff.). - Dagegen wirkten die Aussagen des Beschuldigten nach Ansicht der Vorinstanz teils nach Erklärung suchend und wenig nachvollziehbar, so z.B.: • dass der Beschuldigte nicht habe sagen können, weshalb er von ‘E.________ nach Erhalt eines Fotos im Bikini nach einem Foto im Ober- teil von vorne gefragt habe (pag. 34 Z. 353 ff.; pag. 641 f.); dies überra- sche indes – so die Vorinstanz – wenig, hätte er sich doch andernfalls se- xuelle Absichten eingestehen müssen; • dass vermutlich seine Vernunft abgeschaltet habe, als er ‘E.________ am 1. Juli 2019 mit «tschüssli mis Schätzli» verabschiedet habe (pag. 35 Z. 387 f.; pag. 645); • dass es sich bei den im Chat mit ‘E.________ verwendeten Ausdrücken um «allgemeine» Chatsprache, Provokation, handle; - Weiter fehle auch eine nachvollziehbare Erklärung, warum er sich gegenüber ‘E.________ als Gönner ausgegeben habe. So sei nicht nachvollziehbar, dass er sie schon beim ersten Chat nach gerade einmal 22 Minuten gefragt habe, wie sie am liebsten verwöhnt würde und ob sie besondere Wünsche habe, und ihr auf entsprechende Antwort angeboten habe, ihr ein Handy zu besorgen (pag. 597). Auch später habe er ihr wiederholt Geschenke in Aussicht gestellt, so etwa Natel-Guthaben (pag. 603), Geld (pag. 645) oder eine Webcam (pag. 622 f.). Seine Aussage, wonach es sich um eine Einstiegsfrage gehan- delt habe, um herauszufinden, was dahinter sei (pag. 55 Z. 191 ff.), wertete die Vorinstanz als nicht überzeugend. 31 - Die Aussagen des Beschuldigten stünden zudem teils im eindeutigen Wider- spruch zu den objektiven Beweismitteln (insb. den Chats) bzw. seien unlo- gisch, nicht nachvollziehbar und auch wirklichkeitsfremd, so z.B.: • Sie hätten sich getroffen, weil sie schon länger geschrieben hätten; es sei eine Art Bekanntschaft gewesen (pag. 23 Z. 43 f.); Aus dem Inhalt der Chats gehe indessen – so die Vorinstanz würdigend – hervor, dass es sich keinesfalls um ein enges Verhältnis gehandelt habe. So seien keine tiefgründigen Konversationen geführt worden, sondern das Thema habe sich immer wieder in Richtung der Äusserlichkeiten und ei- nes möglichen Treffens verschoben. Auch habe es zwischen den Kontak- ten teils längere, teilweise mehrmonatige Unterbrüche gegeben. Von einer tiefreichenden Bekanntschaft, die den Wunsch nach einem realen Treffen nachvollziehbar mache, könne nicht gesprochen werden; • Er habe zu Beginn nicht gewusst, wie alt ‘E.________ sei (pag. 30 Z. 160 f.; pag. 34 Z. 320 ff.); Diese Angabe entspreche eindeutig nicht der Wahrheit. ‘E.________ habe dem Beschuldigten bereits im allerersten Chat auf entsprechende Frage hin mitgeteilt, dass sie 13 Jahre alt bzw. gerade erst 13 Jahre alt gewor- den sei (pag. 597 und pag. 599). Der Beschuldigte habe dies mit «uiiii me- ga jung» sowie «ich han zwar scho e nichte, 22j, aber vellecht machts au spass sones jungs teeny z’verwöhne» quittiert; • Es sei vielleicht schon möglich, dass er sich als «Gut-Opa» ausgegeben habe, aber sicher nicht als mehr (pag. 35 Z. 408 ff.); Auch diese Angabe stehe zu den diversen Äusserungen, wonach er sich ihr als «Stiefvater», «Götti» oder «Onkel» angeboten habe, mithin Perso- nen, welche für einen jungen Menschen potenziell vertrauenserweckend seien bzw. zu welchen sie hochschauten, im Widerspruch. Die Erwähnung von Vertrauenspersonen sei im Übrigen auch in den Vorakten aus dem Kanton Zug ersichtlich (etwa auf dem Foto, auf dem ein asiatisches Mäd- chen mit nackten Brüsten zu sehen sei, einen Zettel mit der Aufschrift «Love you daddy A.________» ins Bild halte, pag. 3-51 der genannten Vorakten, Beilageakten I). • Bei ‘E.________ sei es nicht ums Sexuelle gegangen (pag. 23 Z. 25 f., 34 und 57 ff.; pag. 31 Z. 186; pag. 33 Z. 294 ff.; pag. 35 Z. 415 f.; pag. 36 Z. 421 ff.; pag. 41 Z. 133 ff.; pag. 44 Z. 279 ff.; pag. 53 Z. 126 ff.; pag. 55 Z. 170 ff. + 182 ff.; pag. 57 Z. 275 ff.; pag. 59 Z. 318; pag. 753 Z. 9; pag. 761 Z. 27 ff. ; pag. 763 Z. 19 ff. ; pag. 1014 Z. 32 ff.); Hier müsse gemäss Vorinstanz ernsthaft die Frage aufgeworfen werden, warum sonst ein 63- resp. 64-jähriger Mann ein 13-jähriges Mädchen, von dem er ansonsten nichts wisse, um Fotos (bzw. gar Bikinifotos) bitte, nach Erhalt eines solchen Fotos noch eines von der Vorderseite mit Oberteil fordere (pag. 639 ff.), während des ganzen Chattens immer wieder An- spielungen auf ihre Figur und ihr Aussehen mache (pag. 599, 602 f., 607, 32 615, 627 f., 631 f. und 641), wenn es nicht ums Sexuelle gehe. Seine Aus- sage, wonach es ihm darum gegangen sei, herauszufinden, ob ‘E.________ ein «Fake» sei, tat die Vorinstanz deshalb als «klare Ausre- de» ab. Ebenso seine Aussage, wonach ‘E.________ ihn mit Aussagen über ihr Aussehen provoziert habe, was die Vorinstanz mit entsprechen- den Beispielen widerlegte. Auch die Behauptung, wonach sie ihm sexuell angehauchte Fotos geschickt habe, entkräftete die Vorinstanz anhand der aktenkundigen Chats. • Es habe ihn interessiert, ob ‘E.________ echt sei, ob sie wirklich existiere, weshalb er ihr auch angeboten habe, ihr eine Webcam zu kaufen (pag. 31 Z. 185; pag. 34 Z. 347 ff.; pag. 36 Z. 425; pag. 41 Z. 139 f.; pag. 46 Z. 390 ff.; pag. 54 Z. 153 ff.; pag. 762 Z. 2 ff. und 29 f.; pag. 768 Z. 27 ff. und 35 f.); Widersprüchlich hierzu habe er an anderer Stelle angegeben, ‘E.________ habe ihm ein Foto mit einem weissen Kleid geschickt, wes- halb er davon ausgegangen sei, dass die Person existiere (pag. 34 Z. 367 f.). Für ihn sei damit klar gewesen, dass er sich mit einem realen 13- jährigen Mädchen treffen würde. Die Vorinstanz stellte sodann die rhetori- sche Frage in den Raum, warum ein 63- resp. 64-jähriger Mann heraus- finden wolle, ob eine Person, welche sich als minderjähriges Mädchen ausgebe, real sei oder nicht. Es sei nicht nachvollziehbar, worin der gel- tend gemachte Nervenkitzel/ Neugier liegen solle bzw. diese könnten ein- zig und allein in unlauteren Absichten liegen. Um herauszufinden, ob ‘E.________ echt sei, hätte sodann ausgereicht, etwas Provozierendes zu schreiben, wie er es auch sonst getan habe (vgl. pag. 46 Z. 368 ff.; pag. 55 Z. 173 ff.; pag. 56 Z. 207 ff.; pag. 762 Z. 18 ff.; pag. 763 Z. 6 ff.); hierfür hätte der Beschuldigte nicht ans Treffen gehen müssen. Es ergebe sich aus seinen Aussagen nicht, weshalb er nun ausgerechnet bei ‘E.________ eine andere Taktik angewendet haben soll. Seine Aussage, wonach es nicht seine Art sei, direkt etwas Vulgäres zu schreiben (pag. 768 Z. 3 ff.), entspreche mit Blick auf die Vorakten des Kantons Zug bzw. die dortigen Chats nicht der Wahrheit. Sein Verhalten könne somit einzig damit erklärt werden, dass es dem Beschuldigten aufgrund seiner früheren Verurteilung bewusst gewesen sei, dass man sich eher vorsichtig in den Chats bewegen müsse, ‘E.________ für ihn real gewesen sei und er sich ihr Vertrauen mit direkten Anspielungen nicht habe verspielen wollen, um sie so zum beabsichtigten Treffen zu bringen. • ‘E.________ habe zu diesem Treffen gedrängt, habe den aktiven Part ge- habt, weshalb er dann dorthin gegangen sei. Sie habe gesagt, dass er doch kommen soll, es sei auch ihr Wunsch gewesen, sich zu treffen. Sie habe gemeint, es wäre schade, wenn er nicht kommen würde (pag. 23 Z. 24 f. und 47 f.; pag. 30 Z. 157; pag. 31 Z. 179; pag. 41 Z. 142; pag. 752 Z. 24 ff.; pag. 753 Z. 32 f.); Diese Aussage widerspreche klar den Chatverläufen. Der Beschuldigte habe stets das Thema auf Treffen gelenkt und letztlich das inkriminierte 33 Treffen vorgeschlagen, wie er selber eingestanden habe (pag. 35 Z. 377 f.). • Es sei verlockend gewesen, ausgerechnet ‘E.________ zu treffen. Er sei daran, den Grund in der Therapie herauszufinden. In der Therapie sei es um die vorangegangenen Delikte und nun auch diesen «Rückfall» mit ‘E.________ gegangen (pag. 46 Z. 365 f.; pag. 47 Z. 412 f.); Die Vorinstanz erwog, dass, wenn man sich im Vorfeld mit einer 13- jährigen unter anderem ausführlich über deren Aussehen unterhalte, sich Bikinifotos schicken lasse und sich dann zu einem Treffen mit diesem Mädchen verabrede, dies nur bedeuten könne, man gehe mit sexuellen Absichten dorthin. Dies impliziere der Beschuldigte denn auch selber, wenn er das Treffen mit ‘E.________ als «Rückfall» bezeichne. Diese Formulierung lasse einzig und alleine den Schluss zu, dass es sich bei ‘E.________ um einen «Rückfall» im strafrechtlichen Sinne gehandelt ha- be. • Er habe das Treffen am Vortag noch abgesagt (pag. 24 Z. 71; pag. 31 Z. 179 f.; pag. 41 Z. 141); Dies treffe gemäss Vorinstanz nicht zu. Der Beschuldigte habe ‘E.________ lediglich gefragt, was wäre, wenn er nicht käme. Seine Zwei- fel seien aber nach ihrer Erwiderung, warum er nicht kommen wolle, sie freue sich, bereits wieder beseitigt gewesen. Dies zeige auf, dass er kaum ernstliche Zweifel am Treffen gehabt habe bzw. diese umgehend wieder verflogen seien. Er habe sich die sich ihm bietende Chance einfach nicht entgehen lassen wollen. • Er habe für das Treffen ein Zeitfenster von zwei Stunden gehabt (pag. 30 Z. 140 f.); Diese Aussage widerspricht nach Ansicht der Vorinstanz einerseits dem Parkticket, welches für fünf Stunden gelöst war, sowie andererseits den im Vorfeld besprochenen Plänen (Shoppen, anschliessendes Baden). Zudem frage sich, warum ein 63-jähriger eine 13-jährige auffordere, zu einem Treffen ein Bikini mitzunehmen. • Er habe keine weiteren Kontakte mit Kindern in diesem Alter gehabt (pag. 32 Z. 255 f.); Auch diese Aussage widerspreche einerseits seiner eigenen Aussage auf pag. 764 Z. 12 f. sowie andererseits der sichergestellten Excel-Liste (pag. 462 ff.). Zusammengefasst lasse sich also zu den Aussagen des Beschuldigten festhalten, dass sie kein in sich stimmiges, logisches Gesamtbild abgäben. Sie beinhalteten zahlreichste Widersprüche; sei dies zu den Chatinhalten, den sichergestellten Be- weismitteln, den elektronischen Dateien, der Excel-Liste oder den gesamten Vorak- ten. Auch sonst seien sie in sich unlogisch, nicht konstant und nicht plausibel. Sie erweckten, wie dies Dr. med. M.________ in seinem Gutachten ausgeführt habe, eher den Eindruck, als würde der Beschuldigte über eine "doppelte Buchführung" 34 verfügen und versuchen, sich selbst sein Verhalten im vorliegenden Verfahren schönzureden und damit auch andere von diesen Ansichten überzeugen zu wollen. Seine Aussagen seien demnach als reine Schutzbehauptungen und folgerichtig auch als nicht glaubhaft zu bezeichnen. Es könne nicht auf sie abgestellt werden. 12.4.2 Würdigung der Kammer Die Kammer schliesst sich der überaus detaillierten und sorgfältigen Würdigung der Vorinstanz an. Die Aussagen des Beschuldigten vermögen an den aus den hiervor gewürdigten, objektiven Beweismitteln fliessenden Erkenntnissen nichts zu ändern; im Gegenteil. Dass die Aussagen frei von Widersprüchen und Übertreibungen so- wie konsistent, logisch und folgerichtig waren, wie dies die Verteidigung in ihrem Parteivortrag pauschal geltend machte (pag. 1329), trifft nicht zu. Die Aussagen des Beschuldigten waren vielmehr ausflüchtig, in sich sowie zu den objektiven Be- weismitteln widersprüchlich bzw. teilweise in zentralen Punkten nachweislich gelo- gen und gespickt mit offensichtlichen Schutzbehauptungen. Teilweise wiederho- lend kann beispielhaft festgehalten werden, dass der Beschuldigte bereits anläss- lich der ersten Einvernahme im Widerspruch zu den Chats angegeben hat, ‘E.________ habe auf ein Treffen gedrängt und man habe über die Schule sowie Gott und die Welt geschrieben, dass er anfänglich nicht gewusst habe, wie alt sie sei, oder aber er keine Bilder geschickt habe (pag. 23 Z. 25 und 58, pag. 30 Z. 161 sowie pag. 31 Z. 204). Auch gab er anlässlich seiner ersten Einvernahme als Grund für das Treffen an, man habe schon lange geschrieben und es sei eine Art Bekanntschaft gewesen (pag. 23 Z. 43 f.), wohingegen er ab der zweiten Einver- nahme als Grund die Neugier, herauszufinden, ob ‘E.________ ein Fakeprofil ge- wesen sei, nannte. Anlässlich seiner dritten Einvernahme gab er sodann an, das Treffen sei «verlockend» gewesen, er sei in seiner Therapie daran, den Grund für dieses herauszufinden (pag. 46 Z. 366). Letztere Aussage mutet – wie auch die Bezeichnung des Treffens als «Rückfall» – sinnwidrig an, wäre das Treffen aus seiner Sicht nicht vor einem sexuellen Hintergrund gestanden. Gerade mit Blick auf die im Tatzeitpunkt erst kurze Zeit zurückliegende Verurteilung sowie die vom Gut- achter gestellte Diagnose (vgl. E. 12.3 hiervor) sprechen diese beiden Aussagen eine deutliche Sprache. Sie bestätigen die bereits unter Würdigung der bisherigen Beweismittel gewonnenen Erkenntnisse, namentlich dass das Treffen mit ‘E.________ nicht vor dem Hintergrund einer ‘normalen’ Bekanntschaft stand, son- dern vor demselben Hintergrund wie dasjenige Treffen, in dessen Rahmen es tatsächlich zu sexuellen Handlungen gekommen und für welches er vom Strafge- richt des Kantons Zug verurteilt worden war. An den offensichtlichen Widersprüchen, mit denen er seine sexuelle Absicht negie- ren wollte, ändern die teilweise wahren Aussagen (etwa, dass er ihr noch geschrie- ben habe, was sei, wenn er nicht komme, pag. 23 Z. 38 f., oder sie ihm keine Nacktbilder geschickt habe, pag. 24 Z. 66) nichts. Der Beschuldigte gab anlässlich seiner ersten Einvernahme im Übrigen an, dass er denke, er habe ‘E.________ auf Badoo, also auf einer Datingplattform, kennengelernt (pag. 24 Z. 93 ff.) und demen- tierte gegenüber der Staatsanwaltschaft auch nicht, dass das Thema Sexualität im Chat mit ‘E.________ angetastet wurde; da es aber nie richtig sexuell geworden sei, sei er sich nicht sicher gewesen, ob es ein Fake sei (pag. 55 Z. 188). Er be- 35 streitet damit nicht, dass er während des Chattens mit ‘E.________ das Thema Sexualität präsent hatte. Dem Beschuldigten gelingt es im Ergebnis nicht, glaubhaft alternative Motive für das Treffen mit der 13-jährigen ‘E.________ aufzuzeigen; solche sind denn auch nicht ersichtlich. Vielmehr sprechen sämtliche Beweismittel klar für ein sexuelles Motiv. Sein Versuch, die Chats mit einem angeblichem «Game» zur Aufdeckung von Fakeprofilen zu erklären, wurde hiervor bereits anhand der Excel-Tabelle wi- derlegt und stellt klarerweise eine Schutzbehauptung dar. Dies bestätigte im Übri- gen der Beschuldigte selbst, indem er gegenüber der Polizei angab, dass er davon ausgegangen sei, dass ‘E.________ existiere, nachdem sie ihm ein Foto mit einem weissen Kleid geschickt habe (pag. 34 Z. 367 f.). Hätte demnach seine Absicht tatsächlich nur darin bestanden, Fakeprofile zu identifizieren, hätte er den Kontakt nach Erhalt dieses Bildes abbrechen müssen, zumal er offenbar zur Überzeugung gelangt war, dass ‘E.________ echt war. Dass der Beschuldigte trotzdem weiter- gechattet hat und dann gar zu einem Treffen gefahren ist, zeigt klar auf, dass seine Motivation eine andere war. Auf die bestreitenden Aussagen des Beschuldigten ist daher nicht abzustellen. Der Vollständigkeit halber kann wiederholt werden, dass der Beschuldigte oberinstanz- lich keine Aussagen mehr zur Sache machte (vgl. pag. 1322 ff.). 12.5 Gesamtwürdigung und mutmassliche sexuelle Handlungen Die Vorinstanz zog im Ergebnis die folgenden Schlüsse (pag. 1145 ff.; S. 81 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; Hervorhebungen im Original): […] Gestützt auf die gemachten Ausführungen bestehen keine erheblichen, nicht zu unterdrückenden Zweifel daran, dass A.________ die minderjährige "E.________" treffen wollte, um sexuelle Handlun- gen an resp. mit ihr zu vollziehen. Die Chats, die Excelliste, die Vorakten, das Gutachten […] und die unglaubhaften Aussagen von ihm selbst lassen keine andere logische Interpretation zu, denn insbe- sondere die Inhalte der geführten Chats sind klar und eindeutig. A.________ benutzte zwar dabei keine direkte, vulgäre Sprache, sondern ging subtil vor, um sein Ziel, ein Treffen mit "E.________" zwecks sexuellen Handlungen, zu erreichen. Um sie dafür "willig" zu machen und ihre allenfalls vor- handenen Hemmungen abzubauen, machte er ihr immer wieder Komplimente über ihre Figur, "umwa- rb" sie also, wiegte sie in Sicherheit, er sei nicht so wie andere, versprach ihr Geschenke. Der gesam- te Chatinhalt drehte sich einzig und alleine um sein Ziel. Er fragte bereits unverblühmt im ersten Chat nach einem Treffen und wiederholte die Anfrage stets immer wieder. Als er bemerkte, dass "E.________" nun für längere Zeit in die Ferien geht, drängte er förmlich darauf, sie vorher noch zu treffen, körderte sie mit Euros, die er ihr als Sackgeld geben wollte. Als Ort des Treffpunktes war ihm wichtig, dass es irgendwo ist, wo man sie nicht sieht, mit anderen Worten, wo sie beide schlussend- lich alleine sind. Um dieses Ziel zu erreichen, fuhr er knapp eineinhalb Stunden extra nach D.________(Ort) und wollte sich "E.________" in der Realität zeigen, wagte sich also aus der gesam- ten Anonymität des Netzes heraus. Der Staatsanwaltschaft ist beizupflichten, dass aus den gesamten Akten nicht hervorgeht, welche Handlungen A.________ mit "E.________" an dem Ort hätte vornehmen wollen. Es fehlt ein entspre- chend konkreter Beschrieb oder gar eine explizite Einwilligung von "E.________" zu x-welchen Hand- lungen. […] Die Akten aus dem früheren Verfahren geben hierzu aber einen Einblick für mögliche Handlungen. Dort wählte A.________ als Vorgehen klare und unzweifelhaft eindeutig vulgäre Aus- 36 drücke, um an sein Ziel zu kommen, was er bei einem Mädchen schlussendlich dann auch erreichte. Die deswegen damals ergangene Verurteilung zeigte ihm auf, welche "Fehler" er in dieser Hinsicht machte und er ging deshalb bei "E.________" subtiler, behutsamer vor, indem er zwar immer wieder die sexuellen Themen ins Spiel brachte, dies aber nicht in einer derartig derben Art und Weise, wie es früher der Fall war. Ansonsten kann sein Handeln aber praktisch als identisch bezeichnet werden. Es sei hierfür auch nochmals auf das Erwähnen des Versteckens einer Kamera, was ein Piratenspiel sei, verwiesen. Dass es "nur" darum gegangen wäre, etwas trinken zu gehen, shoppen, an einen Fluss oder See zu fahren, nebeneinander auf einem Badetuch zu liegen etc., wie dies A.________ geltend machte, und ohne dass es dabei zu irgendwelchen sexuellen Handlungen gekommen wäre, ist deshalb auszusch- liessen. Nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" muss demnach - mit Verweis auf die Vorakten - davon aus- gegangen werden, dass es mindestens zu solchen Handlungen gekommen wäre, wie sie dort ge- schildert sind, d.h. Erstellen von erotischen Fotos, Berühren von Brust und / oder Geschlechtsteil und manuelle Befriedigung; dies an einem noch zu bestimmenden Ort in der Umgebung, wo die beide al- leine sein könnten, wie A.________ dies im Chat vom 01. Juli 2019, 13.28 Uhr, vorschlug (vgl. dazu pag. 644). Auch wenn somit die konkreten sexuellen Handlungen, die man vornehmen wollte, nicht detailliert be- sprochen wurden, ändert sich am gesamten Beweisergebnis nichts. A.________ wollte nach dem Treffen im I.________ (Einkaufszentrum) im Rahmen des weiteren Verlaufes sexuelle Handlungen mit resp. an "E.________" vornehmen. Um sich dieses Vertrauen zu erschaffen, dafür legte er den Grundstein, das Fundament mit den "netten", komplimenthaften Anspielungen auf ihre Figur, dem Of- ferieren von Geschenken und dass er sie beim Treffen einladen würde, alles bezahlen würde. Um dann die Handlungen vornehmen zu können, bedurfte es also keinen weiteren, tiefergehenden Ge- sprächen. Dass er zudem allenfalls nach dem Treffen mit "E.________" und noch vor der Vornahme der Handlungen einen Rückzieher gemacht hätte, kann bei einer solchen "Präparierung" des Nährbo- dens, diesen Vorbereitungen und insbesondere seinem Willen, die Anonymität des Netzes zu verlas- sen, ausgeschlossen werden. Ob "E.________" sich schlussendlich gegen die Handlungen gesträubt hätte, d.h. diese nicht gewollt hätte, spielt für das Endergebnis keine Rolle. Im Endergebnis ergibt die durchgeführte Beweiswürdigung somit, dass der Sachverhalt, wie er A.________ in der Anklageschrift vom 27. April 2021 in Ziff. 1 vorgeworfen wird, beweismässig erstellt ist. Die Kammer schliesst sich dieser zutreffenden Gesamtwürdigung an, mithin auch der Schlussfolgerung, dass aufgrund der Umstände ausgeschlossen werden kann, dass der Beschuldigte sich lediglich zum Zweck des Kennenlernens mit ‘E.________ treffen wollte und keinesfalls geplant war, sexuelle Handlungen mit ihr vorzunehmen. Gestützt auf die hiervor ausführlich gewürdigten Beweismittel muss klarerweise davon ausgegangen werden, dass seitens des Beschuldigten der Zweck sowohl des Kontakts zu wie auch des Treffens mit ‘E.________ sexueller Natur war. Ein anderes Motiv ist schlichtweg nicht ersichtlich. Es bestehen für die Kammer keinerlei Zweifel daran, dass der Beschuldigte bereits beim Treffen in D.________(Ort) konkret plante, sexuelle Handlungen mit ‘E.________ vorzuneh- men bzw. herbeizuführen. 37 Das entsprechende Vorhaben des Beschuldigten ist zumindest in seinen groben Zügen im Chatverlauf umschrieben: Es bestand darin, dass sich der Beschuldigte mit ‘E.________ in D.________(Ort) treffen würde, man sich dort zunächst beim Shopping oder in einem Restaurant/Bar («öpis ga trinke») persönlich kennenge- lernt und sich anschliessend an einen Ort begeben hätte, an dem man ungestört zu zweit baden und auf dem gleichen Badetuch hätte liegen können. Diese Handlun- gen wurden vom Beschuldigten vorgeschlagen und skizziert; er brachte wiederholt das gemeinsame Baden ins Spiel und plante, sich hierfür nach dem Shoppen an einen See oder einen Fluss zu begeben, weswegen er ‘E.________ aufforderte, ihr Bikini mitzunehmen. Es war ihm namentlich wichtig, mit ‘E.________ ungestört zu sein, in einem Fluss oder See und nicht etwa im Schwimmbad «T.________» zu baden, in dem Freunde von ‘E.________ hätten angetroffen werden können. Auch kam ein Treffen in Anwesenheit der Mutter nicht infrage. Von diesem Tatplan zeugt auch die Tatsache, dass man sich zwar auf Vorschlag von ‘E.________ im I.________ (Einkaufszentrum) traf, es dem Beschuldigten aber offenbar lieber ge- wesen wäre, sich in der «City» zu treffen, um anschliessend an die Aare gehen zu können. Denkbar wären mit Blick auf das frühere Urteil schliesslich auch die Vor- nahme von sexuellen Handlungen im eigenen Fahrzeug gewesen. Nicht nur nahm der Beschuldigte in der Vergangenheit tatsächlich im Fahrzeug sexuelle Handlun- gen mit einer Minderjährigen vor, er schrieb darüber hinaus einem noch nicht 16 Jahre alten Mädchen «chönt dich easy au im auto schläcke morn» sowie «mol noch de schuel abhole und im auto was mache» (pag. 504). Hätte der Beschuldigte demgegenüber ‘E.________ ohne sexuelle Absichten se- hen wollen bzw. hätte wäre das Treffen lediglich Teil des Plans gewesen, das Ver- trauen von ‘E.________ im Hinblick auf spätere sexuelle Übergriffe zu gewinnen und sie gefügig zu machen, so liesse sich kaum erklären, weshalb der Beschuldig- te mit solcher Vehemenz darauf drängte, das Treffen umgehend noch vor den vierwöchigen Ferien von ‘E.________ stattfinden zu lassen, sie zur Mitnahme eines Bikinis zu veranlassen und als weiteren Programmpunkt das Baden an einem Fluss oder See einzuplanen. Die Kammer sieht die Einladung zum Shopping demnach klarerweise als Teil des Plans an, das Vertrauen von ‘E.________ zu gewinnen und sie im Hinblick auf die Vornahme sexueller Handlungen noch am selben Tag gefügig zu machen. Hätte man sich anschliessend zum Baden an die Aare oder einen See begeben, wäre ein geschützter Rahmen geschaffen worden, in welchem der Beschuldigte effektiv zur Tatausführung hätte schreiten können und dies bei sich bietender Gelegenheit zweifelsfrei auch tatsächlich getan hätte (vgl. die ausführliche Würdigung hiervor, namentlich die gutachterlichen Einschätzungen und Diagnosen, die Chatinhalte, die Excel-Liste, die sichergestellte Pornografie, die einschlägige Verurteilung oder aber seine Bezeichnung des Treffens als «verlockend» und «Rückfall»). Zur Tat- ausführung hätte er – zumindest in seiner Vorstellung – auch ohne weiteres schrei- ten können, nachdem der gesamte, im Chatverlauf angesprochene Plan unwider- sprochen blieb und nachdem er mit seinen oberflächlichen Komplimenten, Kose- namen, Kussemojis und sexuellen Anspielungen, auf die ‘E.________ nicht abwei- send reagierte, vorgängig zum Treffen den Grundstein für sexuelle Handlungen legte. So hat der Beschuldigte im Hinblick auf das Treffen bei ‘E.________ vorson- 38 diert und von ihr Signale erhalten, wonach sie seinen Vorschlag nach körperlicher Nähe akzeptieren würde; insbesondere wurde sein Ansinnen, gemeinsam und in Abwesenheit von ‘E.________ bekannten Personen auf einem Badetuch zu liegen, nicht zurückgewiesen, oder aber seine Bemerkungen, wonach er sie – bestenfalls im Bikini – «über das Knie nehmen» würde. Auch hat ‘E.________ dem Beschul- digten auf dessen Wunsch hin mehrmals Fotos geschickt, unter anderem solche im Bikini, was einmal vom Beschuldigten im Sinne eines ersten Schrittes der Wieder- gutmachung goutiert wurde und dem Beschuldigten aufzeigte, dass ‘E.________ in dieser Hinsicht wenige Hemmungen aufwies und sie sich zu zunehmend freizügi- geren Bildern würde bewegen lassen. Auf ein Foto des Beschuldigten seiner Un- terhosen und nackten Beine reagierte ‘E.________ sodann mit «hihi» und liess dem Beschuldigten im Gegenzug auf dessen Wunsch hin ein Foto von sich zu- kommen. Schliesslich blieb auch die Aufforderung zur Mitnahme eines Bikinis ans Treffen von ‘E.________ unwidersprochen. Erwähnenswert ist auch die Nachricht von ‘E.________, wonach man sich im I.________ (Einkaufszentrum) treffen könn- te, weil sie dort niemand sehe (pag. 643), wie auch die von ‘E.________ bejahte Frage des Beschuldigten, ob sie gerne mal neue Sachen ausprobiere, nachdem er sie nach ihren Gründen für die Zusage zum Treffen gefragt hatte (pag. 633; «hehe du machsch also gern mol neui sache us probiere? Hehehe»). Bleibt anzumerken, dass ‘E.________ dem Beschuldigten auf dessen Nachricht hin, dass ein solches Treffen ungewohnt sei, am Abend zuvor noch versicherte, dass sie sich aufs Tref- fen freue (pag. 651). Der Beschuldigte hat mithin zu keinem Zeitpunkt und in keiner Phase seiner Vorsondierung von ‘E.________ Abweisung oder aber Signale erhal- ten, die ihn an der Realisierbarkeit seines Tatplans hätten zweifeln lassen können; im Gegenteil. Was die Art der Handlungen betrifft, ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass sich zwar aus den Chats keine direkte und klare Umschreibung zu entnehmen ist. Das frühere Strafverfahren im Kanton Zug bzw. die diesem Verfahren zugrundeliegen- den Handlungen zeigen indessen, dass der Beschuldigte in erster Linie auf den In- timbereich fixiert ist, d.h. denkbar ist, dass er ‘E.________ dazu verleiten wollte, ihm ihre Vagina zu zeigen, sich selbst intim zu berühren oder berühren zu lassen sowie sie und insbesondere ihren Intimbereich zu fotografieren. Schliesslich kam es im früheren Verfahren auch zur manuellen Masturbation des Beschuldigten durch das dortige Opfer, was folglich ebenfalls eine denkbare Form der sexuellen Handlungen darstellt. Die Annahme solcher mutmasslichen Handlungen wird auch durch den Inhalt der beim Beschuldigten sichergestellten Pornografie wie auch den Inhalt der Excel-Tabelle, deren Anmerkungen in erster Linie die Bereitschaft bzw. die Vorliebe von minderjährigen Mädchen zur Vornahme ebensolcher Handlungen sowie sexuell motivierter Fotografie betreffen, unterstützt. Vergleichbare Handlun- gen wären demnach angesichts der manifesten sexuellen Fantasien im Tatzeit- punkt klarerweise auch beim Treffen mit ‘E.________ zu erwarten gewesen. Für die vom Beschuldigten geplanten Fotografien spricht weiter die Tatsache, dass sich bei der Festnahme des Beschuldigten in seinem Fahrzeug eine Fotokamera be- fand. Im Gegenzug ist demnach mit Blick auf das frühere Urteil nicht davon auszugehen, dass der Beschuldigte die Vornahme beischlafsähnlicher Handlungen beabsichtigte 39 (wenngleich die kinderpornografischen Erzeugnisse durchaus auch solche Szenen umfassen), oder dass er zum Erreichen seines Ziels Zwang oder gar Gewalt ange- wandt hätte. Für die Kammer ist der Sachverhalt gemäss Ziff. 1 der Anklageschrift damit auch insoweit erstellt, als dem Beschuldigten vorgeworfen wird, sich nach D.________(Ort) begeben zu haben, um ‘E.________ zwecks Vornahme sexueller Handlungen zu treffen. III. Rechtliche Würdigung 13. Rechtliche Grundlagen 13.1 Tatbestand von Art. 187 Ziff. 1 StGB (Sexuelle Handlungen mit Kindern) Den Tatbestand von Art. 187 Ziff. 1 StGB erfüllt, wer mit einem Kind unter 16 Jah- ren eine sexuelle Handlung vornimmt, es zu einer solchen Handlung verleitet oder es in eine sexuelle Handlung einbezieht. Die Handlung ist nach Ziff. 2 nicht straf- bar, wenn der Altersunterschied zwischen den Beteiligten nicht mehr als drei Jahre beträgt. Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen des Tatbestands korrekt dargelegt (pag. 1148 ff.; S. 84 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung); darauf kann ver- wiesen werden. 13.2 Abgrenzung der straflosen Vorbereitung vom strafbaren Versuch Gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB macht sich der Täter des Versuchs strafbar, wenn er, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende führt oder der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht eintritt oder dieser nicht eintreten kann. Nach der bundesge- richtlichen Rechtsprechung liegt ein Versuch vor, wenn der Täter sämtliche subjek- tiven Tatbestandsmerkmale erfüllt und seine Tatentschlossenheit manifestiert hat, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht wären. Zum Versuch gehört folglich der Entschluss des Täters, eine Straftat zu begehen, und die Um- setzung dieses Tatentschlusses in eine Handlung. Der Täter muss mit der Aus- führung der Tat (mindestens) begonnen haben. Das Vorliegen eines Versuchs ist danach zwar nach objektivem Massstab, aber auf subjektiver Beurteilungsgrundla- ge festzustellen (BGE 140 IV 150 E. 3.4 mit weiteren Hinweisen). In Bezug auf die sexuellen Handlungen mit Kindern und insbesondere auf die vor- liegend anzutreffende Konstellation mit Involvierung von verdeckten Ermittlern bzw. zur diesbezüglichen Abgrenzung des Versuchs von der straflosen Vorbereitungs- handlung zog die Vorinstanz den Leitentscheid des Bundesgericht BGE 131 IV 100 heran. Sie bezeichnete dieses Urteil als «Leadingcase» für das Beurteilen von Fäl- len wie den vorliegenden (Chatverkehr mit anschliessendem beabsichtigtem Tref- fen zwecks Vornahme von sexuellen Handlungen zwischen einer beschuldigten Person und einem mutmasslich minderjährigen Kind, das sich später als verdeckter Ermittler/Fahnder herausstellt). Die Vorinstanz zitierte bzw. legte das Leiturteil des 40 Bundesgerichts wie folgt dar (pag. 1152 ff.; S. 88 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbe- gründung): Dort hielt das Bundesgericht fest: "… Beim Versuch erfüllt der Täter sämtliche subjektiven Tatbe- standsmerkmale, ohne dass alle objektiven Merkmale verwirklicht wären. Die Frage, wo die Grenze zwischen dem strafbaren Beginn der Tatausführung und der straflosen Vorbereitung verläuft, ist eine heikle Abgrenzungsfrage. Fest steht, dass der blosse Entschluss, eine strafbare Handlung zu bege- hen, für sich allein straflos bleibt, solange er nicht in Handlungen umgesetzt wird. Auf der anderen Seite ist die Schwelle zum Versuch jedenfalls dann überschritten, wenn der Täter mit Tatentschluss ein objektives Tatbestandsmerkmal erfüllt hat. Nach der Rechtsprechung gehört zur "Ausführung" der Tat im Sinne von Art. 21 Abs. 1 StGB jede Tätigkeit, die nach dem Plan, den sich der Täter gemacht hat, auf dem Weg zur Tatbestandsverwirklichung den letzten entscheidenden Schritt darstellt, von dem es in der Regel kein Zurück mehr gibt, es sei denn wegen äusserer Umstände, die eine Weiter- verfolgung der Absicht erschweren oder verunmöglichen. Die Schwelle, bei welcher ein Versuch an- zunehmen ist und nicht mehr blosse Vorbereitungshandlungen vorliegen, darf der eigentlichen Tatbe- gehung zeitlich allerdings nicht zu weit vorausgehen. Das unmittelbare Ansetzen zur Tatbestandsver- wirklichung erfordert m.a.W. ein sowohl in räumlich / örtlicher als auch in zeitlicher Hinsicht tatnahes Handeln. Die Formel des Bundesgerichts bringt zum Ausdruck, dass sich der Beginn des Versuchs nur über eine Kombination objektiver und subjektiver Gesichtspunkte bestimmen lässt. Denn die Fra- ge, ob eine Handlung den Versuch einer strafbaren Handlung darstellt, lässt sich allein aufgrund ihres äusseren Erscheinungsbildes vielfach nicht entscheiden, sondern setzt die Kenntnis darüber voraus, wie der Täter vorgehen wollte. Die Einbeziehung der Vorstellung des Täters von der Tat ist daher für die Bestimmung des Versuchs genauso unabdingbar wie die Berücksichtigung objektiver Kriterien für die Entscheidung der Frage, mit welcher Tätigkeit der Täter nach seinem Tatplan bereits zur Verwirk- lichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt." Und weiter hielt es in E. 7.2.2 fest: "Beim Tatbestand der sexuellen Handlungen mit einem Kind hat die Rechtsprechung Versuch bereits angenommen, wenn der Täter das ihm unbekannte Opfer ange- sprochen und zur Vornahme sexueller Handlungen aufgefordert hat. Ein unmittelbares Ansetzen zur Begehung der Tat liegt auch schon vor, wenn der Täter das Kind, mit dem er gegen dessen Willen sexuelle Handlungen vornehmen will, an einen zur Vornahme der Handlungen besonders geeigneten Ort führt, wo er nach seinen Vorstellungen ohne weitere Zwischenschritte sogleich den sexuellen kör- perlichen Kontakt aufnehmen will. Will der Täter die sexuellen Handlungen aber auf freiwilliger Basis vornehmen und geht er davon aus, dass er das Kind am Tatort erst noch durch ein die sexuellen Handlungen vorbereitendes Gespräch oder andere eigene Handlungen zur Aufnahme des sexuellen Kontakts veranlassen kann, beginnt der Versuch erst damit." […] Konkret auf den Fall bezogen hielt das Bundesgericht sodann weiter fest, dass • die kantonalen Instanzen zu Recht annehmen würden, dass die Grenze zum Versuch der se- xuellen Handlungen mit einem Kind bei der vorliegenden Konstellation nicht schon durch das "Chatten" als solches überschritten werde (E. 8.1). • es ebenso richtig sei, dass der letzte entscheidende bzw. der erste über die blosse Vorberei- tung hinausführende Schritt und damit der Beginn des Versuchs darin liege, dass der Be- schwerdeführer zur Tat entschlossen an den vereinbarten Treffpunkt gereist sei und sich dort eingefunden habe (E. 8.2). 41 • der Beschwerdeführer entschlossen gewesen sei, unmittelbar nach dem Treffen, an einem ge- eigneten Ort, sei es im Freien, in einer Wohnung oder im Auto, mit "AY.________" sexuelle Handlungen vorzunehmen. Eine Vorbesprechung zwischen ihm und dem Knaben sei nicht be- absichtigt gewesen. Aus dem Verlauf der Gespräche im Chat - Room ergebe sich, dass der Gesprächspartner, indem er sich auf das Treffen eingelassen habe, dem Ansinnen des Be- schwerdeführers zugestimmt habe. Dies sei für den Beschwerdeführer auch ohne weiteres er- kennbar gewesen (E. 8.2). • der vom Beschwerdeführer geführte Chat einzig auf die Verabredung eines Treffens zwecks Vornahme sexueller Handlungen ausgerichtet gewesen sei (E. 8.2). • angesichts der unverblümten Art und Weise, wie der Beschwerdeführer seinem Chatpartner sexuelle Handlungen angetragen habe, denn auch die Zusage zu einem solchen Treffen nur als Zustimmung zur Vornahme sexueller Handlungen ausgelegt werden könne. Dass "AY.________" bereit gewesen sei, aus der Anonymität des Chat - Rooms herauszutreten und mit der Zusammenkunft tatsächlich einverstanden gewesen sei, habe der Beschwerdeführer schliesslich auch daraus ersehen können, dass dieser am Tag des Treffens mehrere SMS versandt habe, in welchen er sich des Kommens des Beschwerdeführers versichert habe, eine Beschreibung seines Äusseren durchgegeben habe und sich schliesslich auch kurz vor der verabredeten Zeit nach dem Aufenthaltsort des Beschwerdeführers erkundigt habe (E. 8.2). • damit die Tat, wenn der minderjährige Jugendliche tatsächlich am Treffpunkt erschienen wäre, ungestört ihren Fortgang hätte nehmen können und ohne weitere Zwischenschritte unmittelbar in die tatbestandsmässigen Handlungen eingemündet hätte, auch wenn sich die beiden zunächst an einen anderen Ort hätten begeben müssen. Daraus ergebe sich die erforderliche Tatnähe, d.h. der enge örtliche und zeitliche Zusammenhang zur Tatbestandserfüllung und die Einwirkung auf den Rechtskreis des Opfers (E. 8.2). • das Eintreffen am vereinbarten Treffpunkt unter diesen Umständen nach der Vorstellung des Beschwerdeführers vom Ablauf der Tat die letzte Teilhandlung vor der eigentlichen Ausführung der strafbaren Handlung darstelle (E. 8.2). Diese Ausführungen bestätigte das Bundesgericht sodann z.Bsp. im Entscheid 6B_506/2019 vom 27. August 2019, wo es ebenfalls um die verdeckte Ermittlung im Chat mit einem anschliessenden Treffen zwecks sexueller Handlungen ging. 14. Subsumtion 14.1 Objektiver Tatbestand Die Beweiswürdigung hat ergeben, dass der Beschuldigte, im Tatzeitpunkt 64 Jah- re alt, beabsichtigte, mit der 13-jährigen ‘E.________ am 3. Juli 2019 sexuelle Handlungen vorzunehmen. Bei ‘E.________ handelte es sich demnach um ein Kind i.S.v. Art. 187 Ziff. 1 StGB, deren Alter deutlich unter dem Schutzalter von 16 Jahren lag. Die Altersdifferenz betrug ferner 50 Jahre, womit Ziff. 2 von Art. 187 StGB nicht zum Tragen kommt. Die in der Beweiswürdigung dargelegten und dem Beschuldigten zur Last gelegten Handlungen, welche er an bzw. mit ‘E.________ vorzunehmen beabsichtigte (na- mentlich Berührungen der Geschlechtsteile durch ‘E.________, manuelle Befriedi- gung des Beschuldigten durch ‘E.________ und Fotografien im Bikini bzw. mit se- xualisierter und möglicherweise pornografischer Komponente), stellen klarerweise sexuelle Handlungen im Sinne des Tatbestands (Vornehmen, Verleiten bzw. Ein- 42 beziehen in eine sexuelle Handlung) dar, welche die Schwelle der notwendigen Er- heblichkeit ohne weiteres überschritten hätten. Zumal es sich jedoch vorliegend bei ‘E.________ in Wirklichkeit um verdeckte Ermittler handelte und es folglich nie zu sexuellen Handlungen mit ‘E.________ kommen konnte bzw. der Beschuldigte nach seiner Ankunft am Treffpunkt festgenommen wurde, sind die Handlungen hy- pothetischer bzw. theoretischer Natur und es fehlt an der tatbestandlichen Hand- lung. Es ist folglich zu prüfen, ob der Beschuldigte mit seinem Verhalten die Schwelle zum Versuch überschritten hat. 14.2 Versuch Die Vorinstanz führte zur Frage, ob vorliegend von einem Versuch auszugehen ist, Folgendes aus (pag. 1155 ff.; S. 91 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; Hervorhebungen im Original, Auslassungen [zumeist Aktenstellen] in eckigen Klammern): Auf den vorliegenden Fall bezogen sind demnach nun für die Frage nach der geforderten räumlichen und zeitlichen Tatnähe folgende objektive Gesichtspunkte entscheidend: Im Rahmen des gesamten Chatverlaufs • baute A.________ ein klares Vertrauensverhältnis zwischen ihm und der vermeintlichen 13jäh- rigen "E.________" auf, indem er sich einfühlend zeigte, ihr Komplimente machte, Geschenke und Geld versprach […]. • lotete A.________ aus, inwiefern der Chat zwischen ihm und "E.________" geheim bleibt, ob man sich alleine treffen wird oder ob sie schon mal ein solches Treffen gemacht habe […]. • stellte A.________ sich als vertrauenserweckende Person für "E.________" dar, so z.Bsp. als Onkel, Stiefvater oder Götti […]. • arbeitete A.________ konsequent auf ein Treffen hin und brachte ein solches - nachdem es bereits unmittelbar nach dem ersten Kennenlernen ein Thema war - immer wieder zur Spra- che; dies insbesondere dann hartnäckig, als er realisierte, dass "E.________" in absehbarer Zeit für längere Zeit ferienabwesend sein wird […]. • brachte A.________ - wie zuvor gerade dargelegt - immer wieder das Körperliche und indirekt das Sexuelle zur Sprache und verlangte auch Fotos von "E.________"; darunter auch solche im Bikini […]. Schlussendlich verliess A.________ die Anonymität des Netzes und fuhr effektiv von C.________(Ort) über knapp eineinhalb Stunden zum I.________ (Einkaufszentrum) in D.________(Ort), um sich dort mit der 13jährigen "E.________" zu treffen, die in seinen Augen eben- falls bereit war, ihre Anonymität aufzugeben. Ausgehend von diesen nun beispielhaft aufgeführten Chatmitteilungen und mit Verweis auf die zuvor im Rahmen der Beweiswürdigung gemachten Aus- führungen dazu war A.________ somit praktisch unmittelbar bei der Tat angelangt. Es fehlte ihm ein- zig noch die definitive "Einwilligung" von "E.________" zu den sexuellen Handlungen, wenn er sie ef- fektiv getroffen und sich mit ihr an einen abgelegenen Ort begeben hätte, wobei das Verschieben dorthin bekanntlich aber durch seine Anhaltung verhindert wurde. Dass er diese Einwilligung nicht schon im Vorfeld hatte, ändert nichts an der feststehenden Tatsache. Denn auf Grund der gemachten Anspielungen, dem Verlangen von Bikinifotos, den weiteren Umschmeichelungen von ihm - so nannte er sie wiederholt Schatz resp. Schätzeli resp. Sweety […] und schickte ihr Küssli in schriftlicher Form […] - und auch den geschickten Emojis (z.Bsp. Kussemoji im Chat vom 01. Juli 2019, 20.01 Uhr, pag. 649) war es auch für ein 13jähriges Mädchen klar, dass die Absichten des Gegenübers hier doch of- 43 fensichtlich sexueller Natur sind. Indem "E.________" trotzdem zum Treffen einwilligte, konnte A.________ davon ausgehen, dass ein grosses Vorbesprechen oder ein vertieftes Gespräch nicht mehr notwendig sein wird. Ebenso war für beide auch klar, dass die Handlungen nicht direkt vor Ort passieren könnten, da dies ein öffentlicher Bereich war. Beide wussten also, dass man sich danach noch verschieben wird, so z.Bsp. an einen See oder Fluss, wo man dann eben ungestört zu zweit auf einem einzigen Badetuch nebeneinanderliegen kann, wie dies A.________ ja auch vorschlug […]. Nach diesen Gesichtspunkten ist weiter zu berücksichtigen, dass A.________ massivst einschlägig vorbestraft ist und man bei der Hausdurchsuchung im vorliegenden Verfahren erneut auch kinderpor- nografisches Material fand. Abgesehen davon liegen aber auch noch die subjektiven folgenden Ele- mente zu erwähnen: • Bei A.________ handelte es sich im Tatzeitpunkt um einen 63 resp. 64jährigen, gut ausgebil- deten intellektuellen Mann und bei "E.________" um ein 13jähriges Mädchen, das doch er- kennbare Akzeptanzprobleme mit seiner Figur hatte. • A.________ war aber nicht nur intellektuell und altersmässig dem potentiellen Opfer klar über- legen. Er schuf - wie bereits mehrfach dargelegt - ein Vertrauensverhältnis und machte immer wieder geltend, wie süess, sexy und anziehend er "E.________" finde. Aus diesen Gründen liegen sowohl objektive wie auch subjektive Gesichtspunkte vor, die ohne Zwei- fel für ein unmittelbares Ansetzen zur Tatverwirklichung sprechen; sei dies sowohl in räumlich / örtli- cher, wie auch in zeitlicher Hinsicht. Es standen also: • der Tatplan fest, wobei für den genauen Inhalt der Handlungen resp. wie weit A.________ wird gehen dürfen, eben kein ausführliches Gespräch mehr nötig war. • der Tatort und auch die Tatzeit fest, wobei man sich zum effektiven Tatort dann zwar noch hätte verschieben müssen, es aber klar war, dass dieser in der Umgebung sein wird und die Verschiebung dorthin während dem Treffen erfolgen wird. Damit hat A.________ mit seinem Verhalten und dem Umstand, dass er am 03. Juli 2019 vor Ort er- schienen ist, die Schwelle zum Versuch i.S. von Art. 22 StGB, den "point of no return", klar über- schritten, wie das auch in BGE 6B_506/2019 vom 27. August 2019, dem ein vergleichbarer Fall zu- grunde liegt, bejaht wurde. Da es sich bei "E.________" um einen verdeckten Ermittler und nicht um ein effektiv 13jähriges Mädchen gehandelt hat, ist hier von einem untauglichen Versuch auszuge- hen. […] Die Verteidigung stellte sich demgegenüber gestützt auf den hiervor dargelegten BGE 131 IV 100 und insbesondere mit Verweis auf die Urteile des Bundesgerichts 6B_33/2022 vom 9. Dezember 2023 und 6B_28/2023 vom 30. Januar 2023 auf den Standpunkt, das Treffen an einem belebten Ort im I.________ (Einkaufszentrum) D.________(Ort) habe – wenn überhaupt – eine straflose Vorbereitungshandlung dargestellt. Ein Täter mache sich erst dann strafbar, wenn er das Kind an einen Ort führe, an dem er die sexuellen Handlungen vornehmen könne. Die genannten Ur- teile hätten gemein, dass dem Opfer vor dem Treffen jeweils klare sexuelle Hand- lungen kommuniziert worden seien. Der Beschuldigte habe sich mit ‘E.________ an einem öffentlichen Ort treffen wollen und es gebe keine Kommunikation darü- ber, welche sexuellen Handlungen er an diesem Ort hätte vornehmen wollen. Hätte der Beschuldigte die ihm vorgeworfene Straftat begehen wollen, hätte er dies zunächst mit ‘E.________ besprechen und an einen anderen Ort gehen müssen. 44 Die Schwelle zum strafbaren Versuch sei damit nicht überschritten. Aus diesen Gründen habe ein Freispruch zu erfolgen. Der Verteidigung ist zwar zuzustimmen, dass der Beschuldigte vorgängig an das Treffen keine geplanten sexuellen Handlungen erwähnte und angesichts des öf- fentlichen Treffpunkts im I.________ (Einkaufszentrum) D.________(Ort) nicht an- zunehmen ist, dass der Beschuldigte noch vor Ort zur Tat geschritten wäre. Wie die Verteidigung sodann korrekt vorgebracht hat, haben die Sachverhalte, die das Bundesgericht zu beurteilen hatte, gemein, dass im Vorfeld des Treffens jeweils explizit und unmissverständlich über sexuelle Handlungen gesprochen wurde. Mit- hin hat das Bundesgericht mehrfach entschieden, wie solch klare Fälle rechtlich zu behandeln sind, wohingegen vorliegend eruiert werden muss, wie es sich in Fällen verhält, in denen das Drehbuch bei gleichem Endziel subtiler bzw. weniger explizit abgesprochen wird. Der globale bzw. undifferenzierte Verweis auf die vom Bun- desgericht beurteilten Einzelfälle ist demnach nach Auffassung der Kammer nicht sachgerecht, sind doch die Fälle in einem wesentlichen Punkt anders gelagert. Mit einem solchen einzelfallbezogenen Vorgehen wird im Übrigen der Rechtspre- chung des Bundesgerichts Rechnung getragen, hielt dieses doch – wie hiervor be- reits zitiert – in abstrakter Weise fest, dass sich die Frage, ob eine Handlung den Versuch einer strafbaren Handlung darstellt, vielfach nicht allein aufgrund ihres äusseren Erscheinungsbildes entscheiden lasse, sondern die Kenntnis darüber voraussetze, wie der Täter vorgehen wollte. Die Einbeziehung der Vorstellung des Täters von der Tat sei daher für die Bestimmung des Versuchs genauso unabding- bar wie die Berücksichtigung objektiver Kriterien für die Entscheidung der Frage, mit welcher Tätigkeit der Täter nach seinem Tatplan bereits zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt. Dabei sind die gesamten Umstände des Einzel- falls zu berücksichtigen (vgl. auch explizit das Urteil des Bundesgericht 6B_1293/2015 vom 28. September 2016 E. 5, welches auf BGE 131 IV 100 bzw. die vorliegende Konstellation Bezug nimmt). Entsprechend kann auch die fehlende Nennung eindeutiger sexueller Handlungen im Chat nicht von vornherein zum Ausschluss der Versuchsstrafbarkeit führen. Ge- rade bei einem Beschuldigten wie dem vorliegenden, der bereits in der Vergangen- heit seinem gutachterlich attestierten Sexualtrieb erlegen ist und demonstriert hat, wie er – bei praktisch analogem Vorgehen – seine Absicht in die Tat umsetzt, kann keine vorgängige Detailabsprache verlangt werden, wenn sich die weiteren Vor- aussetzungen (Absicht zur Vornahme sexueller Handlungen ohne vorgängiges klärendes Gespräch) dennoch erstellen lassen. Vorliegend hat der Beschuldigte seinen Tatplan zwar weniger explizit, gleichwohl aber genügend deutlich geäussert, sodass er nach Verschiebung des Treffens an einen geeigneten Ort ohne weitere Vorkehrungen, insbesondere ein klärendes Gespräch, zur Tat hätte schreiten kön- nen. Die subtilere Vorgehensweise des Beschuldigten führt demnach vorliegend zum selben Ergebnis: Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschuldigte – wie auch in den vom Bundesge- richt beurteilen Fällen – mittels eines intensiven Chat-Austauschs mit ‘E.________ ein Vertrauensverhältnis zu dieser aufgebaut bzw. versucht hat, sich für ‘E.________ als vertrauenswürdige Person zu inszenieren, indem er ihr körperliche 45 Komplimente machte, Geschenke und Geld in Aussicht stellte und sie mit Kosena- men ansprach, um sie für ein Treffen zu ködern. Ebenso hat die Beweiswürdigung ergeben, dass sowohl der Kontakt zu ‘E.________ wie auch das Treffen vom 3. Juli 2019 mit ihr sexuell motiviert waren. So hat der Beschuldigte von Beginn weg schrittweise und fortlaufend im Hinblick auf ein Treffen mit ‘E.________ hinsichtlich ihrer Willigkeit, ihrer Wünsche sowie ihrer Erfahrung mit solchen Treffen vorson- diert. Der Beschuldigte arbeitete sich im Laufe des Chatkontakts schrittweise vor, indem er sich zu Beginn als Vertrauensperson und spendablen Gönner präsentier- te, der ihr alle Wünsche erfülle, sich nach ihren Wünschen und der Art, wie sie verwöhnt werden wolle, erkundigte, sie wissen liess, dass sie älter und reifer aus- sehe als auf den Bildern und sie mit Kosenamen und zunächst subtilen Kompli- menten (etwa «süss» und «hübsch») umwarb, später direkter und unumwundener körperliche Attribute einbaute («geiles Füdli»; Mami wolle nicht, dass sie so sexy aussehe [dies als Reaktion auf ein Foto im Bikini]) und ihr mehrfach zu erkennen gab, dass er sie im Bikini sehen wolle. Parallel dazu baute er von Beginn weg eine Art Geheimsphäre auf, indem er ‘E.________ zu erkennen gab, dass ihre Eltern nichts vom Chatkontakt oder von einem allfälligen Treffen wissen sollten, da sie ausrasten würden, er sie in der Öffentlichkeit bzw. in Anwesenheit ihrer Mutter «heimlich» angestupst hätte und sich alleine mit ihr treffen wolle. Auch brachte er wiederholt körperliche Nähe im privaten Rahmen (zu zweit auf dem Badetuch lie- gen, nicht jedoch im öffentlichen Schwimmbad, sondern an einem Fluss oder See) bzw. körperlichen Kontakt ins Spiel, der mit der Zeit immer konkreter wurde (zunächst schrieb er, sie sei «zum knuddle», danach kam das Anstupsen im Papili- orama und schliesslich stellte er ihr in Aussicht, sie «über das Knie zu nehmen», wenn sie ihm nicht öfters schreibe, was dann gelegen käme, wenn er sie im Bikini erwischen würde). Bezüglich Fotos fragte der Beschuldigte ‘E.________ mit der Zeit explizit nach solchen in Bikinis und liess ihr ein sexuell angehauchtes Foto von sich zukommen, um weiter die Grenzen auszuloten sowie in der Hoffnung, damit ‘E.________ aus der Reserve locken zu können (so etwa auch mit der Frage, was sie denn sonst noch für ein Foto von ihm wolle). Zudem drängte er permanent und penetrant auf «Webcalls» sowie auf ein reales Treffen. Bezüglich des Treffens schien ihm sodann wichtig zu sein, zumindest einen Teil davon an einem Gewäs- ser abhalten zu können, um mit ‘E.________ baden zu gehen, wobei es aber nicht an einem Ort sein durfte, an dem ihre Freunde hätten angetroffen werden können. Mit seinem gesamten Chatverhalten zielte der Beschuldigte darauf ab, bei ‘E.________ vorgängig und im Hinblick auf ein späteres Treffen Hemmschwellen abzubauen und den Weg zu sexuellen Handlungen vorzubereiten. Ans Treffen sel- ber erschien der Beschuldigte schliesslich mit Feriengeld für ‘E.________ und einer Fotokamera. Die Beweiswürdigung hat weiter ergeben, dass der Beschuldigte nach der Mittei- lung von ‘E.________ über ihre anstehenden, mehrwöchigen Auslandferien umge- hend auf ein zeitnahes Treffen drängte, was vor dem Hintergrund seines klar sexu- ellen Interesses an ‘E.________, der von ihm geführten Excel-Liste sowie des Um- stands, dass er ‘E.________ noch nie getroffen hatte und das Treffen als «verlo- ckend» und als «Rückfall» bezeichnete, nicht anders gedeutet werden kann, als dass bereits das Treffen vom 3. Juli 2019 die Vornahme sexueller Handlungen zum 46 Zweck hatte. Plausible Anhaltspunkte dafür, dass der Beschuldigte für dieses Tref- fen eine andere Absicht verfolgte, gibt es keine. Ferner hat die Beweiswürdigung gezeigt, dass für das Treffen vom 3. Juli 2019 ein mit ‘E.________ vorbesprochener Tatplan bestand. Die geäusserten Pläne (Fahren an einen Fluss oder See zum Baden, nachdem der Beschuldigte ‘E.________ et- was gekauft oder sie zum Essen oder Trinken eingeladen hatte) blieben von ‘E.________ unwidersprochen. Auch sonst erfuhr der Beschuldigte im Laufe der gesamten Chatunterhaltung keine Rückweisung von ‘E.________; selbst dann nicht, als er körperliche Nähe oder körperlichen Kontakt ansprach, Kosenamen verwendete und ihr körperliche Komplimente machte, von ihr Fotos im Bikini ver- langte oder ein Bild von sich mit sexueller Komponente schickte. Ebenso wenig wi- dersprach sie der Aufforderung des Beschuldigten zur Mitnahme eines Bikinis ans Treffen. Schliesslich rief auch die Schaffung der Geheimsphäre, die wiederholten Nachfragen bezüglich Videotelefonie und realer Treffen, die kritische Haltung des Beschuldigten dem Treffen im öffentlichen Schwimmbad gegenüber, weil Freunde von ‘E.________ angetroffen werden könnten und man nicht gemeinsam auf einem Badetuch liegen könnte, oder aber die Frage nach ihren Erfahrungen keine Ableh- nung seitens ‘E.________ hervor. Im Gegenteil bekundete ‘E.________ ihre Offen- heit gegenüber neuen Erfahrungen und schlug das I.________ (Einkaufszentrum) als Treffpunkt vor, um nicht gesehen zu werden. Dass sich ‘E.________ im Verlauf des Chats zunehmend freizügiger zeigte (Fotos im Bikini), dem Beschuldigten schrieb, dass sie offen für Neues sei bzw. gerne mal neue Sachen ausprobiere und so etwas noch nie gemacht habe sowie letztlich auch einem Treffen zustimmte, konnte sodann aus Sicht des Beschuldigten nur als Vertrauensbeweis verstanden werden und ihn in seiner Absicht zusätzlich bestärkt haben. Dies umso mehr, als ‘E.________ dem Beschuldigten kurz vor dem Treffen, als er sie fragte, was wäre, wenn er nicht kommen würde, weil ein solches Treffen «ungwohnt» sei, bestätigte, dass sie sich freue. Der Beschuldigte hat demnach von ‘E.________, mit welcher er seit mehreren Monaten in Kontakt stand, keine Signale erhalten, derentwegen er damit hätte rechnen müssen, dass sie mit seinem Tatplan nicht einverstanden sein würde. Aufgrund dieser Umstände wäre aus Sicht des Beschuldigten kein klären- des Gespräch erforderlich und im Übrigen auch nicht beabsichtigt gewesen, son- dern die sexuellen Handlungen hätten – nach der Vorstellung des Beschuldigten – im Rahmen des gemeinsamen Badens an einem ungestörten Ort, allenfalls in sei- nem Fahrzeug, ihren Lauf genommen. Damit lagen die Tathandlungen in örtlicher wie auch in zeitlicher Nähe. Schliesslich ist die für die Kammer zentrale Tatsache zu beachten, dass beim Be- schuldigten gemäss forensisch-psychiatrischem Gutachten von Dr. med. M.________ insbesondere eine Störung der Sexualpräferenz mit u.a. deutlicher pädophiler Teilansprechbarkeit diagnostiziert und ihm ein hoher Sexualtrieb attes- tiert wurde. Man hat es zudem vorliegend nicht mit einem Ersttäter zu tun, sondern mit einem Beschuldigten, der wenige Monate vor der ersten Kontaktaufnahme we- gen einschlägiger Delikte verurteilt worden war, gerade auch betreffend Pornogra- fie nahtlos weiterdeliniquierte und weiterhin intensive sexualisierte Chatkontakte mit minderjährigen Mädchen pflegte, über die er in einer Excel-Liste unter Angabe kör- perlicher Merkmale, sexueller Vorlieben und Bereitschaft zu realen Treffen Buch 47 führte. Verurteilt wurde der Beschuldigte u.a. wegen sexueller Handlungen mit ei- nem minderjährigen Mädchen in seinem Fahrzeug, wobei er das Treffen wie vorlie- gend im Voraus über eine Chatplattform organisiert hatte. Das Treffen mit ‘E.________ nahm er – wie erwähnt – als «Rückfall» wahr und bezeichnete es als «verlockend», was den Schluss nahelegt, dass auch das vorliegende Treffen zu- mindest in seiner Vorstellung einen ähnlichen Lauf nehmen würde. Unter den ge- gebenen, persönlichen Umständen des Beschuldigten muss davon ausgegangen werden, dass dieser mit dem Eintreffen am Treffpunkt den aus seiner Sicht letzten Schritt gemacht hat, von dem es kein Zurück mehr gab. Im Ergebnis und unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalls hat der Beschuldigte vorliegend mit dem Erscheinen am Treffpunkt die Schwelle zum strafbaren Versuch überschritten. Indem er die Anonymität des Internets ver- liess und sich zum vereinbarten Treffpunkt begab, manifestierte er objektiv die Ab- sicht zur Vornahme sexueller Handlungen mit ‘E.________. Da es sich bei ‘E.________ nicht um ein reales Kind, sondern um eine von einem verdeckten Ermittler verwendete Legende handelte, ist von einem untauglichen Versuch auszugehen. 14.3 Subjektiver Tatbestand In subjektiver Hinsicht ist mindestens Eventualvorsatz erforderlich. Die sexuelle Absicht des Beschuldigten wurde soeben eingehend behandelt. Der Beschuldigte wusste zudem, dass die ihm vorgeworfenen Verhaltensweisen eine sexuelle Be- deutung hatten. Ihm war zudem das Alter von ‘E.________ bekannt; dieses war – wie auch die Altersdifferenz von mehr als drei Jahren – vom Vorsatz umfasst. Der Beschuldigte wollte im Ergebnis mit der 13-jährigen ‘E.________ sexuelle Hand- lungen im Sinne des Tatbestands vornehmen. Er handelte direktvorsätzlich. Der subjektive Tatbestand ist erfüllt. 14.4 Fazit Zumal weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe ersichtlich sind (vgl. insbesondere zur vorhandenen Schuldfähigkeit des Beschuldigten das Gutachten auf pag. 901), ist der Beschuldigte der versuchten sexuellen Handlungen mit einem Kind schuldig zu erklären. Hinzu kommen die in Rechtskraft erwachsenen Schuldsprüche wegen Pornografie, für die nachfolgend ebenfalls eine Strafe zuzumessen ist, allenfalls im Sinne einer Gesamtstrafe nach Art. 49 StGB. IV. Strafzumessung 15. Anwendbares Recht Nachdem der Beschuldigte die zu beurteilenden Delikte teilweise vor und teilweise nach Inkrafttreten des revidierten Sanktionenrechts am 1. Januar 2018 verübt hat, stellt sich vorab die Frage nach dem auf die Strafzumessung anwendbaren Recht. Dabei gilt der Grundsatz der lex mitior, wonach das im Tatzeitpunkt anwendbare 48 Recht massgeblich ist, ausser das im Urteilszeitpunkt anwendbare Recht erwiese sich für den Beschuldigten als milder (vgl. Art. 2 StGB). Sind mehrere Taten zu be- urteilen, ist für jede einzelne gesondert zu prüfen, ob das neue oder das alte Recht anwendbar ist. Gegebenenfalls ist eine Gesamtstrafe zu bilden (vgl. BGE 134 IV 82 E. 6.2.3, m.w.H.). Bei Dauerdelikten gilt grundsätzlich der Zeitpunkt der Beendi- gung, nicht des Beginns als für das anwendbare Recht massgeblicher Tatzeitpunkt, wobei bei der Strafzumessung berücksichtigt werden muss, wenn die Tat nach al- tem Recht noch gar nicht oder milder bestraft wurde (POPP/BERKEMEIER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N 9 und 11 zu Art. 2 StGB, m.w.H.). Der Beschuldigte beging gewisse strafbare Handlungen (Schuldspruch wegen Por- nografie) in der Zeit vom 16. Dezember 2015 bis am 4. Juli 2019. Die genannten Delikte stellen Dauerdelikte dar, welche erst nach der am 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Gesetzesänderung beendet wurden. Darauf ist – ebenso wie für die weiteren Delikte, welche alle nach dem 1. Januar 2018 begangen wurden – neues Recht anwendbar. 16. Allgemeine Grundlagen der Strafzumessung Nach Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie da- nach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Bei der Strafzumessung ist zwischen Tat- und Täterkomponente zu unterscheiden. Die Tatkomponente umfasst das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Begehung der Tat, die Willensrichtung und die Beweggründe des Täters. Zur Täterkomponente sind die persönlichen Verhältnisse des Täters, das Vorleben und die Vorstrafen, das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, die Strafempfindlichkeit sowie weitere strafmindernde und straferhöhende Aspekte zu zählen (vgl. BGE 141 IV 61 E. 6.1.1 mit Hinweisen). Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für meh- rere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der Strafzumessung ist somit vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen. Diese ist anhand der abstrakten Strafdrohung des Gesetzes zu ermit- teln. Sind mehrere Straftatbestände mit gleichem Strafrahmen zu beurteilen, ist an sich jedes Delikt für die Einsatzstrafe geeignet. Gleichwohl erscheint es sinnvoll, von derjenigen Straftat auszugehen, die im konkreten Fall die höchste Strafe nach sich zieht. Sind auch die konkreten Strafen gleich, kann auf die zeitlich erste Tat abgestellt werden; denkbar ist zudem, die objektive Tatschwere heranzuziehen, wobei allfällige täterbezogene Minderungsgründe ausser Acht fallen müssen (MA- THYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl. 2019, N 484 f.). Alsdann hat das Gericht 49 die Einsatzstrafe für die schwerste Straftat innerhalb des Strafrahmens festzuset- zen, indem es alle diesbezüglichen straferhöhenden und strafmindernden Umstän- de berücksichtigt. Bei der Festsetzung der Einsatzstrafe sind zunächst alle (objekti- ven und subjektiven) verschuldensrelevanten Umstände zu beachten. In einem weiteren Schritt sind die übrigen Delikte zu beurteilen. Auch insoweit muss es den jeweiligen Umständen Rechnung tragen (BGE 144 IV 217; 142 IV 265; 144 IV 313). Erst nach der Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind endlich die allgemeinen Täterkomponenten zu berücksichtigen (Urteile des Bundesgerichts 6B_466/2013 E. 2.3.2; 6B_42/2016 E. 5.1 und 6B_236/2016 E. 4.2). Soweit die Straftat bloss versucht begangen worden ist, hat das Gericht vorerst die hypothetische schuldangemessene Strafe für das vollendete Delikt festzulegen. Anschliessend ist diese hypothetische Strafe unter Berücksichtigung der versuchs- weisen Begehung zu reduzieren (Urteil des Bundesgerichts 6B_865/2009 E. 1.6.1; Urteil BGer 6B_466/2013 E. 2.3.1). 17. Strafrahmen Die Tatbestände der sexuellen Handlungen mit Kindern i.S.v. Art 187 Ziff. 1 StGB sowie der Pornografie i.S.v. Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB (Anbieten strafbarer Por- nografie) sehen als Strafandrohung eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor, die Pornografie i.S.v. Art. 197 Abs. 5 StGB (Besitz zum Eigenkon- sum strafbarer Pornografie) hingegen eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der schwersten anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Die- ser wird durch Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe nicht automatisch er- weitert. Vielmehr ist der ordentliche Strafrahmen nur zu verlassen, wenn ausser- gewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8 mit Hin- weisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_853/2014 vom 9. Februar 2015). Vorliegend sind keine aussergewöhnlichen Umstände ersichtlich, die es – trotz des zur An- wendung gelangenden Asperationsprinzips und des fakultativen Strafmilderungs- grunds des Versuchs – gebieten würden, den ordentlichen Strafrahmen zu verlas- sen. Der Strafrahmen reicht somit von drei Tagessätzen Geldstrafe (vgl. Art. 34 Abs. 1 StGB) bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe. 18. Strafart Das Gericht trägt bei der Wahl der Strafart neben dem Verschulden des Täters der Zweckmässigkeit der Strafe, ihren Auswirkungen auf die Täterschaft und auf ihr soziales Umfeld sowie ihrer Wirksamkeit unter dem Gesichtswinkel der Prävention Rechnung (BGE 147 IV 241 E. 3.2; 144 IV 313 W. 1.1.1; 134 IV 82 E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_355/2021 vom 22. März 2023 E. 3.3). Dabei berücksichtigt es, dass bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldaus- gleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall jene gewählt werden soll, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigs- 50 ten hart trifft (BGE 138 IV 120 E. 5.2; 134 IV 82 E. 41; Urteil des Bundesgerichts 6B_244/2021 vom 17. April 2023 E. 5.3.3). Das Gericht kann anstelle einer Gelds- trafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 41 Abs. 1 Bst. a StGB). Wie soeben dargelegt, stehen vorliegend Strafnormen zur Beurteilung, bei welchen die Wahlmöglichkeit zwischen zwei unterschiedlichen Sanktionen offen ist. Die Kammer sieht indes für sämtliche Delikte einzig die Freiheitsstrafe als probate Strafe an. Beim Beschuldigten handelt es sich um einen Wiederholungstäter, der nach der letztmaligen Verurteilung im Kanton Zug nahtlos und einschlägig weiter- delinqiuerte. Von der bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 22 Monaten, der Probezeit von 2 Jahren und einer Busse von CHF 10'000.00 liess er sich nicht im Geringsten beeindrucken; er hat sämtliche vorliegend zur Beurteilung stehenden Delikte während laufender Probezeit begangen. Damit hat er gezeigt, dass selbst die (bedingte) Freiheitsstrafe nicht eine ausreichend spezialpräventive Wirkung auf ihn hatte. Zu bedenken ist zudem, dass das Gutachten von Dr. med. M.________ dem Beschuldigten ein hohes Risiko hinsichtlich der künftigen Begehung neuer De- likte im Bereich der sexuellen Handlungen mit Kindern sowie Pornografie attestiert; es liegt mithin explizit eine negative Legalprognose vor. Hinzu kommt, dass das Gutachten einer allfälligen ambulanten Massnahme nur Aussicht auf Erfolg zu- spricht, wenn sie zunächst in einem stationären Rahmen begonnen werden kann (pag. 899). Diese Einschätzung bzw. die Notwendigkeit der Massnahmeneinleitung während des Freiheitsentzugs bestätigt sich nach Ansicht der Kammer durch die nach wie vor weitgehend fehlende Einsicht des Beschuldigten, eine (professionelle) Therapie auch wirklich nötig zu haben (pag. 1325 Z. 25 ff.). Insgesamt liegen damit gute Gründe gemäss Art. 41 Abs. 1 Bst. a StGB vor, damit ausnahmsweise kurze Freiheitsstrafen ausgesprochen werden können. Es ist somit für sämtliche Schuld- sprüche eine Gesamtfreiheitsstrafe i.S.v. Art. 49 Abs. 1 StGB auszufällen. 19. Schwerste Straftat Das schwerste Delikt stellt sowohl abstrakt (gegenüber der Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 5 StGB) wie auch konkret (gegenüber der Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 4 StGB) die versuchten sexuellen Handlungen mit Kindern dar, wes- halb hierfür eine Einsatzstrafe auszufällen ist, die anschliessend für die Schuld- sprüche wegen Pornografie angemessen zu erhöhen ist. Zumal infolge echter Kon- kurrenz zwei Schuldsprüche vorliegen, ist entgegen der Vorinstanz für jeden Schuldspruch eine separate Strafe, mithin deren zwei, auszusprechen. 20. Einsatzstrafe für die versuchten sexuellen Handlungen mit Kindern 20.1 Objektive Tatschwere Der Tatbestand der sexuellen Handlungen mit Kindern will die Gefährdung der se- xuellen Entwicklung der Unmündigen verhindern. Es geht darum, die ungestörte Entwicklung des Kindes zu gewährleisten, bis es die notwendige Reife erlangt hat, damit es zur verantwortlichen Einwilligung zu sexuellen Handlungen in der Lage ist (MAIER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N 1 zu Art. 187 StGB). Die 51 Schwere der Verletzung des Rechtsguts ist bei Sexualdelikten erfahrungsgemäss schwierig zu bestimmen. Die Folgen und Traumatisierungen hängen unter anderen von der Art und Intensität der sexuellen Ausbeutung, vom Alter der betroffenen Kinder, vom Geschlecht und Alter des Täters und von der Intensität der Beziehung zwischen Opfer und Täter ab. Welcher einzelne Faktor in welcher Intensität schä- digend wirkt, bleibt aber im Einzelfall unvorhersehbar. Auch wenn es sich tatsäch- lich schwer nachweisen lässt, dass sexueller Missbrauch in der Kindheit ursächlich mit später auftretenden physiologischen oder psychologischen Beschwerden zu- sammenhängt, belegen zahlreiche Untersuchungen, dass missbrauchte Kinder im Vergleich zu nicht ausgebeuteten vermehrt krisenhafte Reaktionen zeigen. Sexuel- le Übergriffe bergen für jedes Kind ernsthafte Risiken, durch das Erlebte in irgend- einer Form in seiner persönlichen Entwicklung beeinträchtigt zu werden (MAIER, a.a.O., N. 2 zu Art. 187 StGB). Vorliegend zu berücksichtigen sind einerseits das junge, klar unter dem Schutzalter von 16 Jahren liegende Alter des potenziellen Opfers sowie andererseits der be- trächtliche Altersunterschied von 50 Jahren zum 64-jährigen Beschuldigten. Des- sen Vorgehen war perfide, zumal er subtil vorging, sich ‘E.________ als Onkel, Götti bzw. Stiefvater anbot und sich deren ihm gegenüber geäusserten Minderwer- tigkeitskomplexe bezüglich ihres Aussehens zu Nutze machte, um sich als Ver- trauensperson zu etablieren. Das Vertrauen von ‘E.________ gewann er sodann mittels Komplimente und Geschenke, köderte sie auf diese Weise für ein reales und sexuell motiviertes Treffen und hätte auch anlässlich des Treffens versucht, sie dieserart zur freiwilligen Vornahme von sexuellen Handlungen zu bringen. Wie die Vorinstanz zurecht erwog, zeugt das perfide Vorgehen von einer nicht zu unter- schätzenden kriminellen Energie. Das denkbare Spektrum der vom Beschuldigten geplanten sexuellen Handlungen umfasst die Aufnahme erotischer bzw. expliziter oder gar pornografischer Fotos, Berührungen der Geschlechtsteile durch ‘E.________ sowie manuelle Befriedigung des Beschuldigten durch diese. Es stehen somit insbesondere sog. «Hands-On- Delikte» im Zentrum, welche den Intimbereich miteinbeziehen, nicht jedoch bei- schlafsähnliche Handlungen. Anhaltspunkte dafür, dass er auch gegen den Willen von ‘E.________ zur Tat geschritten wäre und Handlungen unter Zwang vorge- nommen hätte, sind dagegen nicht ersichtlich. Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass das Vorgehen des Beschuldigten vielmehr subtil als brutal gewesen ist bzw. gewesen wäre. Insgesamt wöge das Verschulden bei vollendeter Tat – angesichts des sehr weiten Strafrahmens und des Umstands, dass durchaus gravierendere Tatvarianten denk- bar wären – gerade noch leicht und läge damit im unteren Drittel des Strafrahmens. Die Einsatzstrafe wird in Bestätigung der Vorinstanz auf 10 Monate festgesetzt. 20.2 Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz; seine Beweggründe lagen in der Befriedigung seiner eigenen sexuellen Bedürfnisse, die er über das Wohl des Kin- des stellte, und waren damit rein egoistisch. Diese Umstände sind indes tatbe- standsimmanent und deshalb neutral zu berücksichtigen. 52 Die Tat war sodann ohne weiteres vermeidbar: Zwar attestierte der Gutachter Dr. med. M.________ in seinem forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 22. Juli 2022 dem Beschuldigten u.a. eine deutlich ausgeprägte Störung der sexuellen Prä- ferenz mit deutlicher pädophiler und hebephiler Teilansprechbarkeit, ein starker Sexualtrieb und voyeuristische Anteile (pag. 899). Diese waren jedoch gemäss Gutachter «nicht derart stark, dass sie unkontrolliert […] ausgelebt hätte werden müssen». Der Gutachter kam damit einhergehend zum Schluss, dass «keine Hin- weise auf eine relevante Verminderung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit» zu finden seien (pag. 901). Der Beschuldigte war damit voll schuldfähig. Er hätte je- derzeit auf das Treffen verzichten können; ebenso wenig ist eine Not- oder Zwangslage ersichtlich. Die subjektive Tatschwere wirkt sich demnach nicht auf die Einsatzstrafe aus. 20.3 Strafmilderungsgrund zufolge Versuchs Da es vorliegend bei der (versuchten) Begehung blieb, ist die Rechtsgutverletzung ausgeblieben; es ist in Anwendung von Art. 22 Abs. 1 StGB eine Strafreduktion vorzunehmen. Beim Ausmass des vorzunehmenden Abzugs ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte vorliegend nicht selbst von der Tatausführung zurückgetre- ten ist, sondern von der Polizei davon abgehalten wurde. Mit der Vorinstanz wird eine Strafminderung von 2 Monaten als angemessen erachtet. 20.4 Konkrete Einsatzstrafe Die Einsatzstrafe beträgt 8 Monate Einsatzstrafe. 21. Asperation für die Schuldsprüche wegen Pornografie 21.1 Anbieten von Pornografie 21.1.1 Objektive Tatschwere Der Beschuldigte leitete einen Film mit tatsächlich kinderpornografischem Inhalt per WhatsApp weiter. Es handelt sich um ein Erzeugnis der Fallgruppe B2 (tatsächli- che sexuelle Handlungen mit Minderjährigen) gemäss den Richtlinien des Ver- bands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, Stand vom 1. Januar 2023, S. 42 (nachfolgend VBRS-Richtlinien). Der Schwere- grad ist bei einem einzigen Erzeugnis als verhältnismässig leicht zu werten; die Richtlinien sehen bei einem Ersttäter bis ca. 30 Erzeugnisse eine Strafe von 60 Strafeinheiten vor. Die abstrakte Referenzstrafe ist schliesslich aufgrund der konkreten Umstände (Art und Weise sowie Ausmass der sexuellen Handlungen, Anzahl der Opfer, Alter der Minderjährigen, Art des Erzeugnisses [Filme oder Fo- tos]) zu überprüfen. Beim Beschuldigten wird, zumal die einschlägige Vorstrafe be- reits bei den nachfolgenden Täterkomponenten zu einer Straferhöhung führen wird, in Respektierung des Doppelverwertungsverbots innerhalb der Fallgruppe B2 von einem Ersttäter ausgegangen; die Kammer orientiert sich an der geringeren Refe- renzstrafe, ohne diese jedoch direkt anzuwenden. Vorliegend betrifft der Inhalt des Videos eine Szene, in welcher Geschlechts- und Oralverkehr zwischen einem erwachsenen Mann und einem offensichtlich nicht ge- schlechtsreifen Mädchen zu sehen ist. Auf dem Video ist kein (offensichtlicher) 53 Zwang ersichtlich, wenngleich bei einem derart jungen Mädchen selbstredend auch nicht von freiwilligen Handlungen ausgegangen werden kann. Erhöhend ist die Art des Erzeugnisses (Video und nicht «bloss» Foto) zu werten, strafmindernd dage- gen, dass nur gerade ein einziges Video weitergeleitet wurde. Entsprechend ist – im Quervergleich innerhalb des denkbaren Spektrums illegaler Pornografie – von einem sehr leichten Verschulden auszugehen. Insgesamt scheint der Kammer in Anlehnung an die VBRS-Richtlinien eine Einsatzstrafe von 45 Strafeinheiten an- gemessen. 21.1.2 Subjektive Tatschwere Das subjektive Tatverschulden ist auch in diesem Zusammenhang neutral zu wer- ten; der Beschuldigte handelte auch hier direktvorsätzlich und zur Befriedigung sei- ner sexuellen Bedürfnisse, mithin aus egoistischen Beweggründen, was deliktsim- manent ist. Schliesslich war auch diese Tat ohne weiteres vermeidbar, nachdem der Beschuldigte jederzeit hätte auf das Versenden strafbarer Pornografie verzich- ten können und zumal er voll schuldfähig war (vgl. E. 21.1.2 hiervor). Es bleibt somit bei einer Tatkomponentenstrafe von 45 Strafeinheiten. 21.1.3 Konkrete Asperationsstrafe Die Tatkomponentenstrafe von 45 Strafeinheiten wird im Umfang von 2/3, mithin 30 Strafeinheiten bzw. einem Monat, an die Einsatzstrafe asperiert. 21.2 Besitz von strafbarer Pornografie zum Eigenkonsum 21.2.1 Objektive Tatschwere Der Beschuldigte suchte insgesamt 326 Bilder und fünf Filme, welche allesamt se- xuelle Handlungen mit Kindern zeigen, im Internet und speicherte sie auf seinen Datenträgern. Diese Erzeugnisse zeigen allesamt sexuelle Handlungen mit – teils sehr jungen – Kindern, mit welchen nebst der manuellen Manipulation ihrer Ge- schlechtsteile teilweise auch Geschlechtsverkehr vollzogen wird. Der Beschuldigte besass diese Bilder einzig zum Zweck des eigenen Konsums, weshalb auch hier das Verschulden insgesamt als leicht zu werten ist. Auch hierfür erscheint eine Einsatzstrafe von 45 Strafeinheiten angemessen. 21.2.2 Subjektive Tatschwere Für die subjektive Tatschwere kann auf das bereits in E. 21.1.2 bzw. 20.2 hiervor Gesagte verwiesen werden (direkter Vorsatz, egoistische Beweggründe und ohne weiteres vermeidbar bzw. keine eingeschränkte Schuldfähigkeit); sie ist insgesamt neutral zu bewerten. Damit bleibt es bei 45 Strafeinheiten. 21.2.3 Konkrete Asperationsstrafe Die Tatkomponentenstrafe von 45 Strafeinheiten wird wiederum zu 2/3, ausma- chend 30 Strafeinheiten bzw. einen Monat, an die Einsatzstrafe asperiert. Diese beträgt damit 10 Monate Freiheitsstrafe. 54 22. Täterkomponenten Betreffend das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten kann grundsätzlich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1175 f.; S. 111 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Beim Vorleben ist die einschlä- gige Vorstrafe vom 25. Mai 2018 (Verurteilung durch das Strafgericht Zug wegen Verabreichung gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder, mehrfachen und mehr- fach versuchten sexuellen Handlungen mit Kindern sowie mehrfacher Pornografie), während deren Probezeit der Beschuldigte die vorliegenden Straftaten begangen hat, zu berücksichtigen. Die Kammer tut dies mit einer Erhöhung der Strafe um 40% bzw. vier Monate. Die persönlichen Verhältnisse, welche aktuell durchwegs als geordnet bezeichnet werden können, wirken sich hingegen nicht auf die Höhe der Strafe aus. Der Be- schuldigte ist pensioniert, erhält Beiträge von der AHV und Pensionskasse und ar- beitet nach eigenen Angaben nach wie vor auf freiwilliger Basis bei ‘BF.________, einer BG.________(Organisation), wo er Abholungen mache und BL.________ (Tätigkeit), und arbeitet zudem zwei Nachtdienste im Monat im BH.________(Spital) als AX.________ (pag. 1321 Z. 12 ff.). Der Beschuldigte lebt derzeit in einer Beziehung und hat einen erwachsenen Sohn aus früherer Ehe. Das Verhalten des Beschuldigten nach der Tat und im Strafverfahren war sodann korrekt, was erwartet werden darf. Einsicht und Reue war beim Beschuldigten kei- ne erkennbar, ebenso wenig hat er ein Geständnis abgelegt. Dies ist zwar sein gu- tes Recht, kann indes keine Strafminderung nach sich ziehen. Schliesslich sieht die Kammer trotz des fortgeschrittenen Alters des ansonsten gesunden Beschuldigten (vgl. pag. 1316) keine Anhaltspunkte für eine erhöhte Strafempfindlichkeit. Nach dem Gesagten resultiert unter Berücksichtigung der Täterkomponenten eine Gesamtfreiheitsstrafe von 14 Monaten. 23. Beschleunigungsgebot Das Beschleunigungsgebot (Art. 5 StPO, Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK; SR 0.101]) verpflichtet die Behörden, das Strafverfahren voranzutreiben, um die beschuldigte Person nicht unnötig über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Un- gewissen zu lassen. Es gilt für das ganze Verfahren. Welche Verfahrensdauer an- gemessen ist, hängt von den konkreten Umständen ab, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind. Kriterien sind etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhalts, die gebotenen Untersuchungshandlungen, die Schwierigkeit und Dringlichkeit der Sache, das Verhalten der Behörden und dasjenige der beschuldig- ten Person sowie die Zumutbarkeit für diese. Es ist im Sinne einer Gesamtbetrach- tung zu prüfen, ob die Strafbehörden das Verfahren innert angemessener Frist ge- führt haben (Urteil des Bundesgerichts 6B_441/2019 vom 12. September 2019 E. 3.1.). Das Strafverfahren wurde mit der vorläufigen Festnahme des Beschuldigten am 3. Juli 2019 angestossen. Am 27. April 2021, sprich fast zwei Jahre später, erhob die Staatsanwaltschaft Anklage beim erstinstanzlichen Gericht. Dieses verhandelte 55 den Fall am 14.+15. März 2022 bzw. am 12.-15. Dezember 2022. Nach der Forts- etzungsverhandlung benötigte das erstinstanzliche Gericht knapp ein Jahr für die Erstellung der schriftlichen Urteilsbegründung, welche vom 6. Dezember 2023 da- tiert. Die Dauer von zwei Jahren für das Vorverfahren war unter den gegebenen Umständen bzw. der Komplexität des Falles und insbesondere auch unter Berück- sichtigung des Umstands, dass nach Eingang des Anzeigerapports am 26. No- vember 2019 bis zur staatsanwaltschaftlichen Einvernahme am 17. März 2021, mithin über ein Jahr lang, ohne erklärbaren Grund keine erkennbaren Untersu- chungshandlungen mehr vorgenommen wurden, zu lang. Dasselbe gilt für die Dauer zur Erstellung der schriftlichen Urteilserwägungen durch die erste Instanz. Im Berufungsverfahren ist hingegen keine Verletzung des Beschleunigungsgebots auszumachen: Die Berufungserklärung ging beim Obergericht am 3. Januar 2024 ein (pag. 1269). Nachdem die Generalstaatsanwaltschaft mit Schreiben vom 17. Januar 2024 auf die Anschlussberufung verzichtete (pag. 1276), erging am 4. März 2024 die Terminumfrage für die Berufungsverhandlung (pag. 1281). Darin wurden diverse Termine zwischen dem 17. September und dem 3. Dezember 2024 vorgeschlagen, wobei die Verteidigung nur den letztmöglichen Termin bestätigte (pag. 1284). Eine allfällige Verzögerung des Berufungsverfahren ist demnach nicht den Strafbehörden anzulasten; das Beschleunigungsgebot wurde im oberinstanzli- chen Verfahren nicht verletzt. Der Verletzung des Beschleunigungsgebots im Vor- bzw. erstinstanzlichen Verfah- ren wird mit einer Strafminderung von einem Monat auf 13 Monate Rechnung ge- tragen. Ferner ist die Verletzung im Dispositiv festzustellen. 24. Konkretes Strafmass Der Beschuldigte ist zu einer Freiheitsstrafe von 13 Monaten zu verurteilen. 25. Bedingter Strafvollzug Die Vorinstanz führt zur Frage des bedingten Vollzugs der Strafe Folgendes aus (pag. 1177 ff., S. 113 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): […] Wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten, so schiebt das Gericht in der Regel den Vollzug einer Gelds- trafe oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren auf. Es ist aber auch Art. 42 Abs. 2 StGB nicht ausser Acht zu lassen. Denn dieser besagt, dass wenn der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt wurde, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen. Wie dargelegt, wurde A.________ am 25. Mai 2018 zu einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten verurteilt. Auf Grund jenes Urteils könnte ihm nach Art. 42 Abs. 2 StGB für das neue Urteil einzig dann der be- dingte Vollzug gewährt werden, wenn besonders günstige Umstände vorliegen. Solche sind etwa ge- geben, wenn frühere und spätere Tat nicht demselben Verhaltensmuster entsprechen oder wenn in der Zwischenzeit eine deutlich positive Wandlung der Lebensumstände des Täters eingetreten ist. Führt die neue Tat zum Widerruf eines bedingten Strafvollzuges, muss seine Auswirkung auf die Pro- gnose mitberücksichtigt werden. Die Gewährung des bedingten Strafvollzuges kommt nur in Betracht, 56 wenn eine Gesamtwürdigung aller massgebenden Faktoren den Schluss zulässt, dass trotz der Vortat begründete Aussicht auf Bewährung besteht (vgl. dazu BASLER KOMMENTAR, 4. Auflage, N 97 zu Art. 42 StGB, DONATSCH, StGB / JStGB Kommentar, 21., überarbeitete Auflage, 2022, N 16 ff. zu Art. 42 StGB, TRECHSEL, Praxiskommentar, 4. Auflage, 2021, N 17 zu Art. 42 StGB). Bei A.________ gilt es nun zu beachten, dass es sich um eine absolut einschlägige Vorstrafe handelt. Obwohl er gestützt auf das Urteil im Mai 2018 eine Therapie besuchen musste, begann er nur vier Monate nach jener Verurteilung erneut, sich mit einer Minderjährigen via Chat zu unterhalten und konsequent daraufhin zu arbeiten, sich mit ihr treffen und sodann sexuelle Handlungen an resp. mit ihr vornehmen zu können. Ebenso war er wiederum auch im Besitz von pornografischen Bildern und Filmen, die unzweifelhaft sexuelle Handlungen mit Minderjährigen beinhalteten. Seine Aussagen im vorliegenden Verfahren zeigen auf, dass er auch zum heutigen Zeitpunkt noch keine Einsicht hat, dass dieses Verhalten absolut falsch war. Wie seine Aussagen zeigen, kann er weder zur damaligen Verurteilung noch zu seinen Verfehlungen im aktuellen Verfahren stehen (vgl. dazu z.Bsp. pag. 749, Zeile 14 ff., pag. 1004, Zeile 26 ff.). Er führt mithin seine "doppelte Buchführung" einfach unbeschau- en weiter. Dass dieses Konstrukt nun zusammenbricht, mag zwar ein Schock für ihn sein, den er sich aber einzig und alleine selbst zuzuschreiben hat. […] Es muss ihm nun aber in aller Deutlichkeit klar und unmissverständlich begreifbar gemacht werden, dass es so nicht weitergeht und er schlicht und einfach nicht mehr darum herumkommt, sein Verhalten zu ändern. Zusammenfassend ergeben diese Ausführungen somit in einem ersten Schritt, dass A.________ keine besonders günstigen Umstände i.S. von Art. 42 Abs. 2 StGB zugesprochen werden können. […] Die Kammer schliesst sich dieser Einschätzung an. Besonders günstige Umstände sind nicht zuletzt angesichts des Umstands, dass der Beschuldigte bereits wenige Monate nach der rechtskräftigen Verurteilung wieder einschlägig straffällig wurde, sowie gestützt auf das Gutachten, das ihm eine sehr hohe Rückfallgefahr hinsicht- lich Pornografie und eine erhebliche Rückfallgefahr betreffend sexuelle Handlun- gen mit Kindern attestiert, klar zu verneinen. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass sich der Beschuldigte zwar heute vordergründig geläutert gibt und wohl durch die Beziehung zu seiner Partnerin auch einen neuen Lebensinhalt hat (vgl. seine dies- bezüglichen oberinstanzlichen Aussagen auf pag. 1326). Jedoch ist bezeichnend, dass er die Gutachten und die darin gestellten Diagnosen, Prognosen und Empfeh- lungen bis heute nicht akzeptiert und ernst zu nehmen scheint (vgl. auch pag. 1325 Z. 28 ff.), andernfalls er sich freiwillig in eine Therapie bei einer Fachperson bege- ben hätte. Eine ernsthafte Einsicht in seine sexuelle Störung hat er offensichtlich nach wie vor nicht erlangt, womit das im Gutachten festgestellte Rückfallrisiko nicht gebannt ist. Vor diesem Hintergrund ist also das Vorliegen besonders günstiger Umstände zu verneinen, weshalb die Freiheitsstrafe zu vollziehen ist. Die Strafe von 13 Monaten ist damit unbedingt auszusprechen. 26. Ergebnis und Haftanrechnung Der Beschuldigte ist im Ergebnis zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 13 Mo- naten zu verurteilen. Die ausgestandene Haft ist auf die Strafe anzurechnen (Art. 51 StGB). Der Be- schuldigte befand sich vom 3. Juli 2019, 13:12 Uhr, bis zum 4. Juli 2019, 12:00 Uhr, in der vorläufigen Festnahme. Die gesamte Haftdauer beträgt damit we- 57 niger als 24 Stunden, weshalb die Anrechnung lediglich im Umfang von einem Tag erfolgt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1100/2023 vom 8. Juli 2024). V. Ambulante Massnahme nach Art. 63 StGB 27. Rechtliche Grundlagen Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen der ambulanten therapeutischen Massnahme nach Art. 63 StGB auf S. 117 ff. ihrer Urteilsbegründung korrekt und umfassend zusammengefasst (pag. 1181 ff.); darauf kann verwiesen werden. Der besseren Übersicht halber sind die Voraussetzungen für die Anordnung einer Massnahme (Art. 56 Abs. 1 StGB) wiederholend festzuhalten: Eine Massnahme ist anzuordnen, wenn eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Strafta- ten des Täters zu begegnen (Bst. a), ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert (Bst. b) und die Voraussetzungen der Artikel 59-61, 63 oder 64 erfüllt sind (Bst. c). Eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 Abs. 1 StGB kann ange- ordnet werden, wenn der Täter psychisch schwer gestört ist und er ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammen- hang steht (Bst. a), und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen (Bst. b). Eine ambulante Behandlung nach Art. 63 Abs. 1 StGB kann demgegenüber insbe- sondere dann angeordnet werden, wenn der Täter psychisch schwer gestört ist, er eine mit Strafe bedrohte Tat verübt, die mit seinem Zustand in Zusammenhang steht (Bst. a), und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Taten begegnen (Bst. b). Die ambulante Massnahme ist grundsätzlich während des Strafvollzugs durchzuführen, der Strafaufschub zugunsten der ambulanten Massnahme bildet hingegen die Aus- nahme (Abs. 2). Die Anordnung einer solchen Massnahme setzt schliesslich gemäss Art. 56 Abs. 2 StGB voraus, dass der mit ihr verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig ist. An dieser Stelle ist schliesslich darauf hinzuweisen, dass das Verschlechterungs- verbot der Entscheidung, ob eine stationäre oder ambulante Massnahme angeord- net wird, nicht entgegensteht (BGE 144 IV 113). Die Generalstaatsanwaltschaft plädierte ihrerseits für die ambulante, die Verteidigung beantragte hingegen keine Massnahme. 28. Würdigung der Kammer 28.1 Gutachterliche Grundlage Der Beschuldigte wurde erstmals im Jahr 2017 im Rahmen des Strafverfahrens im Kanton Zug von Dr. med. AZ.________ begutachtet (Vorakten Kanton Zug, Beila- geakten II, pag. 3-150 ff.). Im Rahmen des hiesigen Verfahrens wurde im Jahr 58 2022 ein weiteres Gutachten über den Beschuldigten von Dr. med. M.________ erstellt (pag. 811 ff.). Vorab wird auf die vorinstanzliche Zusammenfassung der zwei genannten Gutach- ten (wie auch der weiteren Beweismittel, Therapieberichte und erstinstanzliche Einvernahmen des Gutachters Dr. med. M.________ und der früheren Therapeutin der BA.________(AG)) verwiesen (pag. 1187 ff.; S. 123 ff. der erstinstanzlichen Ur- teilsbegründung). Wiederholend ist festzuhalten was folgt: Dr. med. AZ.________ stellte in seinem Gutachten die Diagnose einer mittelschwe- ren Störung der Sexualpräferenz, gegengeschlechtliche Pädophilie von nicht aus- schliesslichem Typ sowie voyeuristische Anteile. Zudem stellte er fest, dass es kei- nerlei Anhaltspunkte für eine aufgehobene oder auch nur verminderte Fähigkeit zur Einsicht in das Unrecht seiner Taten gebe und die Steuerungsfähigkeit erhalten sei, hingegen ein erhöhtes Risiko für einschlägige Wiederholungstaten im Spektrum seiner bisherigen Sexualdelinquenz bestehe. Schliesslich empfahl er die Anord- nung einer ambulanten therapeutischen Massnahme gemäss Art. 63 StGB ohne Notwendigkeit einer stationären Behandlung. Dr. med. M.________ stellte demgegenüber die Diagnose einer deutlich ausge- prägten Störung der sexuellen Präferenz mit deutlicher pädophiler und hebephiler Teilansprechbarkeit, starkem Sexualtrieb und voyeuristischen Anteilen sowie ak- zentuierte vermeidende, unsichere und dissoziale Persönlichkeitszüge. Er stellte ebenso wenig eine Einschränkung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit fest bzw. bejahte die Schuldfähigkeit ebenfalls. Er stufte das Rückfallrisiko für illegale Kin- derpornografie langfristig als sehr hoch, für sexuelle Handlungen mit Kindern als deutlich erhöht ein (dieses sei mittlerweile – im Vergleich zu 2017 – kritischer ein- zustufen) und sprach insgesamt von einem erheblichen Rückfallrisiko sowie einer legalprognostisch unbefriedigenden Gesamtsituation (pag. 902 ff.). Die im An- schluss an die frühere Verurteilung durchgeführte ambulante Behandlung durch die BA.________(AG) stufte der Gutachter ferner als gescheitert ein und empfahl stattdessen eine stationäre Behandlung von Sexualstraftätern gemäss Art. 59 StGB; eine ambulante vollzugsbegleitende Massnahme nach Art. 63 StGB könne nur dann in Erwägung gezogen werden, wenn der vollzugsbegleitende Zeitraum mindestens 1.5 Jahre betrage und er bis zur Gerichtsverhandlung noch eine au- thentische Einsicht in seine sexuelle Präferenz entwickeln würde. Die Vorinstanz hielt gestützt auf die eingeholten Gutachten, die weiteren edierten Unterlagen, namentlich die Vollzugsakten des Kantons Zug, die Berichte der BA.________(AG) und der Therapieverlaufsbericht bzw. das Patientendossier der praxis am BB.________, sowie auf die Aussagen des Beschuldigten, des Gutach- ters Dr. med M.________ und der damaligen Therapeutin des Beschuldigten in der BA.________(AG) M. Sc. BC.________ im Wesentlichen Folgendes fest (pag. 1250 ff.; S. 186 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; Hervorhebungen im Original): Das durch Dr. med. M.________ erstellte Gutachten ist für das Gericht absolut nachvollziehbar und schlüssig. Es zeigt beim Lesen einleuchtend und logisch auf, wie die nun (erneut) gestellten Diagno- sen von A.________ hergeleitet wurden. Diese werden verständlich begründet und zur Schuldfähig- 59 keit, dem Rückfallrisiko und der empfohlenen Massnahme sind die Ausführungen ebenfalls schlüssig und stringent. Es ist zudem - wie dargelegt - nicht etwa so, dass seine Ausführungen absolut quer in der Landschaft stehen würden. Im Gegenteil: So werden sie durch die weiteren vorhandenen Akten, insbesondere dem Gutachten von Dr. med. AZ.________ aus dem Jahr 2017, bestätigt, untermauert und ergänzt. Sie erwecken folglich, entgegen der Argumentation der Verteidigung, nicht den Eindruck, als würden die Schlüsse, die Dr. med. M.________ gezogen hat, nur einzig und alleine darauf beru- hen, dass er als leitender Arzt des Vollzugszentrums BD.________ mit Patienten im stationären Be- reich arbeite und es folglich klar sei, dass er zu einer solchen Schlussfolgerung komme. Auch ist in keinster Art und Weise ersichtlich, dass er mit seinen Ausführungen A.________ unter Druck gesetzt hätte. Denn er erklärt ja eben genau nicht nur die Massnahme nach Art. 59 StGB zur einzigen Thera- piemöglichkeit, sondern führt aus, dass - sollte es zu einem Gesinnungswandel bei A.________ kommen und eine entsprechende Vollzugsdauer ausgesprochen werden - auch eine Massnahme nach Art. 63 StGB eine Option darstelle. Abgesehen davon konnte sich ja auch das Gericht nun zweimal einen persönlichen Eindruck von A.________ verschaffen. Auch dieser untermauert die Aus- führungen, die Dr. med. M.________ gezogen hat, sei dies z.Bsp. bezüglich der nicht nachvollziehba- ren Argumentation, es sei nur um das Aufdecken von Fakeprofilen im Internet gegangen, es seien keine sexuellen Absichten dahinter gewesen (auch nicht beim Treffen mit "E.________") oder auch bezüglich dem ausweichenden und abschweifenden Antwortstil von A.________. Es ist zwar richtig, dass sich insbesondere der Therapieabschlussbericht des BA.________(AG) vom Mai 2020 den Diagnosen, welche nun unabhängig voneinander zwei forensisch zertifizierte Gutachter gestellt haben, nicht anschliesst. Bereits beim Lesen dieses Berichtes kann man sich - auch ohne die Ausführungen von Dr. med. M.________ dazu zu kennen - dem Eindruck nicht verwehren, als habe man dort einzig und alleine die Worte von A.________ für bare Münzen genommen und sie nicht im Geringsten hinterfragt oder mittels Aktenbeizug überprüft. Denn hätte man das getan, so würde auch jeder nicht ausgebildeten Fachperson ins Auge springen, dass seine Aussagen a) per se in sich wi- dersprüchlich sind, b) praktisch in beiden Verfahren identisch sind und c) absolut divergierend zu den weiteren, insbesondere den objektiven, Beweismitteln stehen. Im Bericht wird zwar ausgeführt, man habe A.________ Selbstbeurteilungsbogen ausfüllen lassen. Dass man im BA.________(AG) aber noch weitere Testverfahren durchführte, wie dies z.Bsp. eben die beiden Gutachter taten, lässt sich aus dem Bericht nicht schliessen. Mithin müssen die im Therapieabschlussbericht gezogenen Ergeb- nisse (wohl) einzig eben auf den Ausführungen und der Selbsteinschätzung von A.________ beru- hen, die aber - wie dargelegt - ein doch sehr beschönigendes Bild von sich und der gesamten Situati- on abgeben, um sein - wie Dr. med. M.________ es nannte - Image als "Saubermann" und seine "doppelte Buchführung" gegen aussen aufrecht erhalten zu können. Es ist für das Gericht durchaus verständlich, dass es nicht einfach und ein schwerer Schritt ist, sich eine solche Diagnose einzugestehen. Berücksichtigt man nun aber das Wissen des BA.________(AG), dass A.________ die ganze Angelegenheit vor seinem Umfeld verheimlichen woll- te und die gestellten Diagnosen konsequent bestritt, so ist es in den Augen des Gerichtes wenig bis nicht nachvollziehbar, warum man dann einfach unbeschauen auf seine Äusserungen abstellte und beispielsweise eben nicht noch die Verfahrensakten beigezogen hat. Hätte man dies getan, so hätte man beispielsweise auch einerseits den Chat mit "AO.________" gesehen, wo A.________ ihr schrieb: "würde es dich stören wenn ich zu einem bild von dir mich selber einen runter hole ?" (vgl. dazu pag. 3-86 in den Vorakten Kanton Zug, Beilageakten I). Andererseits wäre einem auch das be- reits erwähnte Bild in den Akten aufgefallen, wo die fast 16jährige "BE.________" auf einem von oben herab aufgenommenen Foto zu sehen ist. Sie trägt dabei ein Trägertop, dessen linker Täger auf den Oberarm runtergerutscht ist und man auch ihre Brüste sieht. Das Foto muss sich auf einem iPad oder 60 ähnlichem befinden, denn weiter ist auf dem Bild der erigierte Penis von A.________ zu sehen. Ange- sichts seinen Aussagen, dass sein Verhalten auf rein gar keinem sexuellen Hintergrund beruht haben soll, müssten bei dieser Aktenlage doch alle Alarmglocken schrillen. Es ist an dieser Stelle auch nochmals auf das Schreiben der früheren Anwältin von A.________ vom 31. August 2017 zu verweisen, das sich in den Vorakten des Kantons Zug befindet. So wird darin - entgegen dem damaligen Gutachten von Dr. med. AZ.________ - festgehalten, dass A.________ ab- solut kein Interesse an minderjährigen Mädchen und auch keine Probleme damit habe, auf den Kon- sum von Bildern oder Chatgesprächen mit Minderjährigen zu verzichten. Er habe mit all diesem Ver- halten definitiv abgeschlossen, sich klar von sämtlichen entsprechenden Seiten distanziert und ver- spüre keinerlei Verlangen mehr, ein solches Verhalten wieder aufleben zu lassen. Er habe dieses Verhalten vollständig aus seinem Leben ausgeschlossen und werde damit nie mehr etwas zu tun ha- ben. Dass diesen Worten, die doch sehr in die ähnliche Richtung wie der Therapieabschlussbericht des BA.________(AG) gehen, nicht der Wahrheit entsprachen, dass A.________ eben nicht damit abge- schlossen hatte, belegt das vorliegende Verfahren, der Rückfall mit "E.________", nun leider als Pa- radebeispiel in eindrucksvoller Art und Weise. Denn er ging auch bei "E.________", zwar ein wenig subtiler, aber trotzdem auf die genau gleiche Art und Weise vor, wie er es im früheren Verfahren tat. Dass diesem Umstand dann in der Therapie im BA.________(AG) nicht entsprechende Aufmerksam- keit eingeräumt wurde, zeigt für das Gericht noch einmal auf, dass man, sei es die damalige Anwältin oder auch die damalige Therapeutin im BA.________(AG), die in ihrer Aussage anlässlich der Haupt- verhandlung ja selbst auch angab, sie habe mit dem gearbeitet, was A.________ ihr sagte, dem ein- nehmenden Wesen von A.________ - das er ohne Zweifel hat - erlegen ist und ihm seine Ausführun- gen einfach so unbesehen und nicht hinterfragend glaubte. Gestützt auf diese Ausführungen ist somit festzuhalten, dass den Ausführungen in den Berich- ten des BA.________(AG), insbesondere im Therapieabschlussbericht vom Mai 2020, nicht ge- folgt werden kann, während die Ausführungen im Gutachten von Dr. med. M.________ in jegli- cher Hinsicht überzeugen. Die Kammer schliesst sich dieser zutreffenden Würdigung an. Beide Gutachten sprechen eine eindeutige und über weite Strecken übereinstimmende Sprache. Sie kommen beide zur weitgehend gleichen Diagnose, schätzen die Rückfallgefahr übereinstimmend als erhöht bis hoch ein und bejahen sowohl Behandlungsbedürf- nis wie auch -möglichkeit. Auf das aktuelle Gutachten von Dr. med. M.________ ist abzustellen. Dieses ist – wie bereits erwähnt – vollständig, schlüssig und nachvoll- ziehbar. Entgegen der Auffassung des Beschuldigten geht daraus nicht hervor, dass sich der Gutachter blind den Erkenntnissen aus dem ersten Gutachten ange- schlossen hat. Die Beurteilung des Gutachters basiert vielmehr auf einer umfas- senden Analyse der Vorgänge, der Anamnese mit dem Beschuldigten sowie einer anhand von mehreren Prognoseinstrumenten erstellten Prognose. Der Gutachter stützt sich somit klarerweise auf eigene Feststellungen und sein Gutachten steht auf einer absolut soliden Basis. Dass der Beschuldigte dieses nicht akzeptiert, ist als Zeichen seiner fehlenden Einsicht in die psychiatrisch klar gestellte Diagnose einer schweren Störung der Sexualpräferenz zu sehen. Mit dem Gutachten muss auch in aller Klarheit festgehalten werden, dass die Therapie durch die BA.________(AG) als gescheitert betrachtet werden muss, erfolgte diese doch auf einer unvollständigen Datenlage und war – gemäss Gutachten – aus inhaltlich und 61 formalen Gründen mangelhaft; insbesondere fehlten die einschlägigen Verfahrens- akten und liess der Beschuldigte auch keine Fremdanamnese zu. Im Lichte dessen vermag die sehr günstige Einschätzung der früheren Therapeutin der BA.________(AG) nicht zu überzeugen; diese basierten einzig auf den nicht hinrei- chend kritisch hinterfragten Angaben des Beschuldigten. 28.2 Voraussetzungen für die Anordnung der Massnahme 28.2.1 Schwere psychische Störung, Anlasstat und Kausalität Der Beschuldigte leidet wie bereits mehrfach erwähnt an einer schweren psychi- schen Störung in Form einer ausgeprägten Störung der sexuellen Präferenz mit deutlicher pädophiler und hebephiler Teilansprechbarkeit, einem starken Sexual- trieb und voyeuristischen Anteilen sowie an akzentuiert vermeidenden, unsiche- ren und dissozialen Persönlichkeitszügen, wobei diese nicht das Ausmass einer Persönlichkeitsstörung erreichen. Die Störung wurde durch beide Gutachter als erheblich eingestuft und stand zweifellos in direktem Zusammenhang mit der delik- tischen Tätigkeit (pag. 904), die ihrerseits Verbrechen und Vergehen darstellen. 28.2.2 Art und Wahrscheinlichkeit der Begehung weiterer Straftaten / Rückfallgefahr Der Gutachter bejahte eine bestehende Rückfallgefahr und schätzte diese bezüg- lich des Konsums von Kinderpornografie als hoch (auch kurzfristig als deutlich er- höht) und betreffend sexuelle Handlungen mit Kindern als deutlich erhöht ein. Es muss davon ausgegangen werden, dass dieses Rückfallrisiko unverändert besteht, nachdem sich der Beschuldigte seither keiner professionellen Therapie unterzogen hat, eine solche in der Vergangenheit vielmehr sogar fehlgeschlagen ist. 28.2.3 Eignung und Erfolgsaussichten der Massnahme, Verhältnismässigkeit im engeren Sinne und Aufschub der Freiheitsstrafe zugunsten der Massnahme Ebenso bejahte der Gutachter die Indikation einer Behandlung im Sinne einer Massnahme, da der Beschuldigte allein mit einer Bestrafung keinen verbesserten Umgang mit seiner sexuellen Präferenz erreiche, wenngleich die Störung der se- xuellen Präferenz grundsätzlich nicht heilbar sei (wobei es verschiedene Methoden, namentlich Psychotherapie und medikamentöse Triebdämpfung, gebe, um den Umgang mit solchen Präferenzstörungen und damit die Legalprognose zu verbes- sern) und seitens des Beschuldigten aktuell auch keine hohe Therapiemotivation bestehe. Wie die Vorinstanz sodann zutreffend ausgeführt hat, vermöchte der Strafvollzug allein, namentlich ohne Behandlung der deliktrelevanten Problembe- reiche (vgl. hierzu insbesondere auch pag. 890) die Legalprognose nicht zu ver- bessern und es sei zu befürchten, dass sich nach Entlassung aus dem Vollzug das Rückfallrisiko erneut verwirklichen würde. Die Anordnung einer Massnahme ist vor diesem Hintergrund notwendig und geeignet, um der Rückfallgefahr zu begegnen. Bezüglich der vom Gutachter als negativ beurteilten Therapiemotivation ist festzu- halten, dass sich die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten mit der aktuellen Partnerschaft stabilisiert zu haben scheinen und er seine an der Berufungsver- handlung anwesende Partnerin zumindest über den Gegenstand des laufenden Strafverfahrens informiert hat, auch wenn unklar bleibt, in welchem Umfang und mit welcher Selbstverantwortung er dies getan hat. Nichtsdestotrotz ist festzuhalten, 62 dass der Beschuldigte nach wie vor eine kaum vorhandene Krankeneinsicht sowie ein ungenügendes Bewusstsein für die Notwendigkeit einer Therapie hat. Er zeigte zuletzt vor oberer Instanz mit seinem Aussageverhalten unmissverständlich, dass er weder die Diagnose noch die Rückfallprognose ernst nimmt und akzeptiert. Ent- sprechend waren bisher keine Therapiebemühungen seinerseits erkennbar. Im- merhin hat er sich jedoch oberinstanzlich dazu bereit erklärt, sich im Falle deren Anordnung auf eine Therapie einzulassen (pag. 1325 Z. 38). Das Erlangen einer entsprechenden Einsicht und Motivation wird denn auch der erste und entschei- dende Schritt zu einer erfolgreichen Therapie darstellen. Die Kammer erachtet es mit der Vorinstanz mit Blick auf das Alter des Beschuldig- ten sowie unter Verhältnismässigkeitsaspekten und angesichts der vorliegenden Ausgestaltung des Vollzugs der Massnahme mit vollzugsbegleitender Einleitungs- phase als angezeigt, die ambulante Massnahme der stationären Massnahme vor- zuziehen. Zwar ist dabei zu berücksichtigen, dass der Gutachter im Falle einer er- neuten ambulanten Massnahme – gerade auch aufgrund des bereits gescheiterten Versuchs einer ambulanten Therapie sowie angesichts der für das Gelingen der Massnahme vorausgesetzten Notwendigkeit des Aufgebens bzw. der Offenlegung seines bisher geführten Doppellebens gegenüber seinem Umfeld – eine einleitende stationäre Phase von 1.5 Jahren empfiehlt. Nichtsdestotrotz erachtet die Kammer eine ambulante Massnahme als zweckmässig und erfolgsversprechend: So wird die nun etwas kürzer ausfallende, rund einjährige Vollzugsphase den Beschuldig- ten gleichwohl dazu zwingen, gegenüber seinem Umfeld Farbe zu bekennen und das Doppelleben definitiv auffliegen zu lassen. Zudem bleibt sichergestellt, dass der Beschuldigte seine Therapie in einer geeigneten Einrichtung und engmaschig geführt bzw. ohne Zugang zu Kinderpornografie und Chatforen beginnen und damit ein Rückfall bzw. das Weiterführen der «doppelten Buchführung» in dieser ersten Phase verhindert werden kann. Schliesslich ist mitzuberücksichtigen, dass bei der Frage, ob dem Beschuldigten zu gegebener Zeit eine bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug gewährt werden kann, zu prüfen sein wird, ob davon auszugehen ist, dass er nicht mehr straffällig wird. Dabei wird mitentscheidend sein, wieweit der Beschuldigte sich auf die Therapie eingelassen und eine Einsicht in seine Störung erlangt hat. Kann ihm die bedingte Entlassung hingegen nicht gewährt werden, würde die «stationäre» Einleitungsphase etwas mehr als ein Jahr dauern. Aus die- sen Gründen erachtet die Kammer die Anordnung einer ambulanten Massnahme auch bei einer kurzen Freiheitsstrafe als zweckmässig und diese ist damit nicht zu- letzt auch in Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips der stationären Massnahme nach Art. 59 StGB vorzuziehen. Damit einhergehend erachtet die Kammer den Aufschub des Freiheitsentzugs zu- gunsten der Massnahme – mit der Vorinstanz – als nicht zielführend, da der Erfolg der Massnahme gerade entscheidend davon abhängen wird, dass der Beschuldig- te durch den Freiheitsentzug zur Aufgabe seines Doppellebens gezwungen wird. Die Kammer ist überzeugt, dass die Chance auf eine Krankheitseinsicht und echte Therapiemotivation erst wird steigen können und der Legalprognose demnach erst wirkungsvoll begegnet werden kann, wenn der Beschuldigte sein Umfeld – und da- durch letztlich auch sich selber – mit der Tatsache konfrontiert, dass er eine sexuel- le Störung hat, welche behandlungsbedürftig ist und erhöhte bis hohe Rückfallrisi- 63 ken begründet. Entsprechend erachtet auch der Gutachter die Einleitungsphase im stationären Setting bzw. im Rahmen des Vollzugs gerade als zwingende Voraus- setzung für das Gelingen der Massnahme. Deren Vorteile wurden – auch wenn die Einleitungsphase weniger als 1.5 Jahre betragen wird – soeben dargelegt. Aus die- sen Gründen ist die Massnahme im Rahmen des Vollzugs der Freiheitsstrafe ein- zuleiten und damit vollzugsbegleitend anzuordnen. 29. Fazit Es ist somit vollzugsbegleitend eine ambulante Massnahme nach Art. 63 StGB an- zuordnen. VI. Tätigkeitsverbot Vorliegend erfolgt wiederum ein Schuldspruch wegen Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 4 und 5 StGB. Gemäss Art. 67 Abs. 3 Bst. d. Ziff. 2 StGB ist darum zwingend ein lebenslängliches Verbot für Tätigkeiten auszusprechen, die einen regelmässi- gen Kontakt zu Minderjährigen umfassen. Ein besonders leichter Fall i.S.v. Abs. 4 liegt angesichts der doch erheblichen An- zahl von Erzeugnissen mit teils expliziter Kinderpornografie nicht vor; zudem leidet der Beschuldigte gemäss den eingeholten Gutachten an einer Störung der sexuel- len Präferenz mit deutlicher pädophiler Teilansprechbarkeit. Er dürfte mithin gemäss den international anerkannten Klassifikationskriterien als pädophil gelten, weshalb ein Verzicht gemäss Art. 67 Abs. 4bis Bst. b StGB ohnehin nicht zulässig wäre. Das erstinstanzliche lebenslängliche Tätigkeitsverbot ist daher zu bestätigen. VII. Kosten und Entschädigung 30. Verfahrenskosten 30.1 Im erstinstanzlichen Verfahren Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, soweit sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Bei diesem Ausgang des Verfahrens (vollumfängliche Bestätigung der vorinstanzli- chen Schuldsprüche) trägt der Beschuldigte die gesamten erstinstanzlichen Verfah- renskosten in der Höhe von CHF 33'287.65. Eine Ausscheidung von Verfahrens- kosten für die Einstellungen und Freisprüche rechtfertigt sich im vorliegenden Fall angesichts von deren untergeordneten, wenn nicht gar minimalen Bedeutung im Gesamtkontext (rund 1/10 der beim Beschuldigten aufgefundenen Dateien von mehreren 100 Bildern bzw. Videos hatten keine strafbare Pornografie zum Inhalt) nicht; sie haben denn auch keinen namhaften eigenständigen Aufwand generiert. 64 30.2 Im oberinstanzlichen Verfahren Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Ur- teil des Bundesgerichts 6B_1145/2022 vom 13. Oktober 2023 E. 3.2.1 m.w.H.). Der Beschuldigte beantragte im Wesentlichen einen Freispruch von der Anschuldi- gung der sexuellen Handlungen mit Kindern, für die in Rechtskraft erwachsenen Schuldsprüche eine Geldstrafe sowie den Verzicht auf die ambulante therapeuti- sche Massnahme. Mit diesen Anträgen ist der Beschuldigte vollständig unterlegen. Die gegenüber der vorinstanzlichen geringere Strafe ist auf die gesetzliche Be- stimmung zur Widerrufsfrist zurückzuführen und stellt kein Obsiegen des Beschul- digten dar. Damit hat er die gesamten oberinstanzlichen Verfahrenskosten, be- stimmt auf CHF 4'500.00 (Art. 24 Abs. 1 Bst. b des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]), zu tragen. 31. Amtliche Entschädigung Zu den Verfahrenskosten gehören grundsätzlich auch die Kosten der amtlichen Verteidigung (Art. 422 Abs. 2 Bst. a StPO). Diese werden von der Kammer jedoch praxisgemäss separat ausgeschieden. Gemäss Art. 135 Abs. 1 StPO wird die amt- liche Verteidigung nach dem Anwaltstarif desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde. Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) be- zahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwälten eine angemessene Entschädi- gung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Ho- norar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz (Art. 41 KAG) entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwands sind die Bedeutung der Streitsa- che und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auszugehen ist vom Zeitaufwand, den ein fachlich ausgewiesener, gewissenhafter Anwalt unter Berück- sichtigung der Schwierigkeit der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse und des Aktenumfangs für die korrekte Erledigung des Geschäftes benötigt. Auslagen und Mehrwertsteuer, sofern der Anwalt mehrwertsteuerpflichtig ist, werden zusätzlich entschädigt. Der Stundenansatz für die Entschädigung der amtlich bestellten An- wälte beträgt im Kanton Bern CHF 200.00 (Art. 1 der Verordnung über die Ent- schädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte [EAV; BSG 168.711]). Gemäss Art. 135 Abs. 4 aStPO ist der Beschuldigte zur Rück- und Nachzahlung verpflichtet, wenn er zur Tragung der Verfahrenskosten verurteilt wird. 31.1 Im erstinstanzlichen Verfahren Die Höhe der erstinstanzlich festgesetzten Entschädigung für die amtliche Verteidi- gung des Beschuldigten durch Rechtsanwältin Dr. B.________ für das erstinstanz- liche Verfahren ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen (E. I.5 hiervor). Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschuldigte dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete amtliche Entschädigung von 65 CHF 13'605.15 zurückzuzahlen und Rechtsanwältin Dr. B.________ die Differenz von CHF 6'250.40 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 aStPO). 31.2 Im oberinstanzlichen Verfahren Rechtsanwältin Dr. B.________ machte mit Kostennote vom 3. Dezember 2024 ein amtliches Honorar von gesamthaft CHF 5'819.75 (inkl. Spesenpauschale von 3 % des amtlichen Honorars, Reisezuschläge sowie MWST) geltend (pag. 1338 ff.). Die einzige, von der Kammer vorzunehmende Anpassung betrifft die Dauer der bzw. die Teilnahme an der Berufungsverhandlung: Der von Rechtsanwältin Dr. B.________ auf 6 Stunden geschätzte Aufwand wird um 3.5 Stunden auf die effek- tive Verhandlungsdauer von 2.5 Stunden gekürzt. Rechtsanwältin Dr. B.________ wird damit ein Aufwand von 25.63 Stunden entschädigt; für die genauen Zahlen wird im Weiteren auf das Urteilsdispositiv verwiesen. Der Information diene, dass die Arbeit für die juristischen Mitarbeitenden in hälftigen Aufwand der Rechtsanwäl- tin umgewandelt wurde. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren aus- gerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 5'041.50 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). VIII. Beschlüsse Für die (teils rechtskräftigen) weiteren Beschlüsse kann vollumfänglich auf das Urteilsdispositiv in Ziff. IX. hiernach verwiesen werden. 66 IX. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot verletzt worden ist. II. Weiter wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegialge- richt) vom 15. Dezember 2022 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als: 1. Die Strafverfahren gegen A.________ wegen Pornografie, angeblich begangen durch 1.1 Herstellen zum Eigenkonsum und Besitz zum Eigenkonsum von Bildern mit nicht tatsächlichen sexuellen Handlungen mit Minderjährigen und mit sexuellen Handlungen mit Tieren, in der Zeit vom 28. April 2014 bis am 15. Dezember 2015 in C.________(Ort); 1.2 Herstellen zum Eigenkonsum von einem Bild mit sexuellen Handlungen mit Tieren am 19. Januar 2015 in C.________(Ort); eingestellt wurden. 2. A.________ freigesprochen wurde von der Anschuldigung der Pornografie, angeb- lich mehrfach begangen durch Herstellen zum Eigenkonsum und Besitz zum Ei- genkonsum von 28 Bildern mit tatsächlichen sexuellen Handlungen mit Minderjähri- gen, in der Zeit vom 16. Dezember 2015 bis am 4. Juli 2019 in C.________(Ort). 3. A.________ schuldig erklärt wurde der Pornografie, begangen durch 3.1 mehrfachen Besitz zum Eigenkonsum von 326 Bildern und fünf Filmen mit tatsächlichen sexuellen Handlungen mit Minderjährigen und einem Bild mit se- xuellen Handlungen mit Tieren, in der Zeit vom 16. Dezember 2015 bis am 4. Juli 2019 in C.________(Ort); 3.2 Anbieten von einem Film mit tatsächlichen sexuellen Handlungen mit Minder- jährigen am 26. Juni 2019 in C.________(Ort). 67 4. Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Rechtsanwältin B.________ für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt wurde: Stunden Satz amtliche Entschädigung RA 54.34 200.00 Fr. 10’867.10 amtliche Entschädigung MLaw 6.17 100.00 Fr. 616.65 Auslagen MWST-pflichtig Fr. 1’048.70 Reisezuschlag Fr. 100.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf Fr. 12’632.45 Fr. 972.70 Total, vom Kanton Bern auszurichten Fr. 13’605.15 volles Honorar RA Fr. 16’300.65 volles Honorar Mlaw Fr. 986.65 Auslagen MWSt-pflichtig Fr. 1’048.70 Reisezuschlag Fr. 100.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf Fr. 18’436.00 Fr. 1’419.55 Total Fr. 19’855.55 nachforderbarer Betrag Fr. 6’250.40 Der Kanton Bern Rechtsanwältin B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 13'605.15 entschädigt hat. 5. Weiter beschlossen wurde, dass: 5.1 folgende Gegenstände zur Vernichtung eingezogen werden (Art. 69 StGB): - 1 Laptop Lenovo ThinkPad 4237 inkl. Netzgerät (Ass.-Nr. 4); - 1 externe Festplatte Toshiba 1TB (Ass.-Nr. 10); - 1 externe Festplatte iomega (Ass.-Nr. 12); - 1 Mobiltelefon Samsung mit der Rufnummer ________ (Ass.-Nr. 2), 5.2 die beschlagnahmte Parkquittung I.________ (Einkaufszentrum) D.________(Ort) vom 3. Juli 2019 als Beweismittel bei den Akten verbleibt. III. A.________ wird schuldig erklärt: der versuchten sexuellen Handlungen mit Kindern, begangen am 3. Juli 2019 in D.________(Ort) z.N. "E.________" (untauglicher Versuch), und unter Einschluss der rechtskräftigen Schuldsprüche gemäss Ziff. II.3. hiervor sowie in Anwendung der Artikel 22 Abs. 1, 40, 47, 49 Abs. 1, 51, 63 Abs. 1, 67 Abs. 3 Bst. b und d Ziff. 2, 187 Ziff. 1, 197 Abs. 4 und 5 StGB, 5 Abs. 1, 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO 68 verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 13 Monaten. Die Polizeihaft von einem Tag wird auf die Freiheitsstrafe angerechnet. Es wird eine ambulante therapeutische Behandlung angeordnet. 2. Zu einem lebenslänglichen Tätigkeitsverbot. A.________ wird lebenslänglich jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit untersagt, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst. 3. Zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 33'287.65 (exkl. Kosten für die amtliche Verteidigung). 4. Zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 4'500.00 (exkl. Kosten für die amtliche Verteidigung). IV. Für die in Rechtskraft erwachsene teilweise Verfahrenseinstellung sowie die in Rechtskraft erwachsenen Freisprüche gemäss Ziff. II.1. und II.2. hiervor werden keine Verfahrenskos- ten ausgeschieden und keine Entschädigungen gesprochen. V. 1. Das Widerrufsverfahren betreffend den A.________ mit Urteil des Strafgerichts Zug vom 25. Mai 2018 für eine Freiheitsstrafe von 22 Monaten gewährten bedingten Voll- zug wird in Anwendung von Art. 46 Abs. 5 StGB eingestellt. 2. Für das Widerrufsverfahren werden erst- sowie oberinstanzlich keine Kosten ausge- schieden. VI. 1. A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete amtliche Entschädigung von CHF 13'605.15 (vgl. Ziff. II.4. hiervor) zurückzuzahlen und Rechtsanwältin B.________ die Differenz von CHF 6'250.40 zwischen der amtli- chen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaft- lichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 aStPO). 69 2. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von A.________, Rechtsanwältin B.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Leistungen ab 1.1.2018 bis 31.12.2023 Stunden Satz amtliche Entschädigung 4.25 200.00 CHF 850.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 25.50 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 875.50 CHF 67.40 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 942.90 Leistungen ab 1.1.2024 Stunden Satz amtliche Entschädigung 17.92 200.00 CHF 3’584.00 Reisezuschlag CHF 100.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 107.50 Mehrwertsteuer 8.1% auf CHF 3’791.50 CHF 307.10 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 4’098.60 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin B.________ für die amtliche Verteidi- gung von A.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 5'041.50. A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichte- te Entschädigung von insgesamt CHF 5'041.50 zurückzuzahlen, sobald es seine wirt- schaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). VII. Weiter wird beschlossen: 1. Das von A.________ erstellte DNA-Profil (PCN ________) sowie die erhobenen bio- metrischen erkennungsdienstlichen Daten sind nach Ablauf der gesetzlichen Frist (20 Jahre nach dem endgültigen Vollzug der therapeutischen Massnahme) zu löschen (Art. 354 Abs. 4 Bst. a StGB i.V.m. Art. 16 Abs. 6 DNA-ProfilG und Art. 261 Abs. 1 Bst. a StPO). 2. Die Kantonspolizei Bern, Fachbereich Digitale Forensik (FDF), wird nach Eintritt der Rechtskraft mit der Löschung der beim FDF gespeicherten elektronischen Daten beauftragt (FDF-Nr. ________). 3. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten, a.v.d. Rechtsanwältin B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (Urteil mit Begründung) - den Bewährungs- und Vollzugsdiensten des Kantons Bern (Urteil mit Begründung; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmit- telbehörde) 70 - dem Fachbereich Digitale Forensik der Kantonspolizei Bern (nur Dispositiv, aus- zugsweise betreffend Ziff. VII.2.; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - dem Bundesamt für Polizei (Urteil mit Begründung; auszugsweise betreffend Pornografie) Bern, 4. Dezember 2024 Im Namen der 2. Strafkammer (Ausfertigung: 28. Mai 2025) Der Präsident i.V.: Obergerichtssuppleant Walser i.V. Oberrichterin Bochsler Der Gerichtsschreiber: Parli Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforde- rungen von Art. 42 BGG entsprechen. 71