Die Auslagen geben wiederum zu keinen Bemerkungen Anlass. Der Beschuldigten ist demnach eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 1’186.60 (inkl. Auslagen und MWST von 8.1%) auszurichten. 13.3 Strafkläger Bei diesem Ausgang des Berufungsverfahrens unterliegt der Strafkläger vollumfänglich und der Beschuldigten werden keine Kosten nach Art. 426 Abs. 2 StPO auferlegt. Es besteht somit kein Anspruch auf Entschädigung nach Art. 433 StPO. 11 IV. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I.