Die Entschädigung wird unter Verweis auf die vorangehende Gewichtung der Bemessungskriterien (durchwegs klar unterdurchschnittlich) und aufgrund des Umstands, dass oberinstanzlich primär die rechtliche Würdigung umstritten war, auf CHF 1’000.00 festgesetzt. Dies erscheint ebenfalls in Anbetracht dessen, dass das Honorar im Berufungsverfahren in der Regel maximal 50% der erstinstanzlich ausgerichteten Entschädigung beträgt, angemessen. Die Auslagen geben wiederum zu keinen Bemerkungen Anlass.