___ hat für die Aufwendungen im Berufungsverfahren mit Kostennote vom 4. Februar 2025 eine Parteientschädigung von CHF 7'952.85 geltend gemacht, sich zusammensetzend aus einem Aufwand von 26 Stunden, Auslagen von CHF 97.70 sowie MWST von insgesamt CHF 593.50 (pag. 330 ff.). Auch diesen geltend gemachten Aufwand erachtet die Kammer als übersetzt. Die Entschädigung wird unter Verweis auf die vorangehende Gewichtung der Bemessungskriterien (durchwegs klar unterdurchschnittlich) und aufgrund des Umstands, dass oberinstanzlich primär die rechtliche Würdigung umstritten war, auf CHF 1’000.00 festgesetzt.