Die geltend gemachten Auslagen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Für die angemessen Ausübung ihrer Verfahrensrechte im erstinstanzlichen Verfahren ist die Beschuldigte demnach mit CHF 3’292.40 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen. 13.2.2 Im oberinstanzlichen Verfahren Rechtsanwalt B.________ hat für die Aufwendungen im Berufungsverfahren mit Kostennote vom 4. Februar 2025 eine Parteientschädigung von CHF 7'952.85 geltend gemacht, sich zusammensetzend aus einem Aufwand von 26 Stunden, Auslagen von CHF 97.70 sowie MWST von insgesamt CHF 593.50 (pag.