Insbesondere war der geltend gemachte Aufwand im Zusammenhang mit den umfangreichen Ausführungen zu den Dienstbarkeiten über weite Teile unnötig und insofern nicht in diesem Umfang geboten. Insgesamt rechtfertigt sich damit für die Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren eine Ausschöpfung des Tarifrahmens von rund 10% bzw. gerundet CHF 3’000.00 (rund CHF 2’500.00 zzgl. Sockelbetrag von CHF 500.00). Die geltend gemachten Auslagen geben zu keinen Bemerkungen Anlass.