Dieser Aufwand erscheint mit Blick auf die durchwegs als klar unterdurchschnittlich zu gewichtenden Kriterien gemäss Art. 41 Abs. 3 KAG (gebotener Zeitaufwand, Bedeutung und Schwierigkeit der Streitsache) als zu hoch, zumal lediglich eine Übertretung und damit eine allfällige Busse zur Diskussion stand, kein aufwändiges Beweisverfahren durchgeführt wurde und der Prozess weder in tatsächlicher noch rechtlicher Hinsicht besondere Schwierigkeiten bot. Insbesondere war der geltend gemachte Aufwand im Zusammenhang mit den umfangreichen Ausführungen zu den Dienstbarkeiten über weite Teile unnötig und insofern nicht in diesem Umfang geboten.