Sie obsiegt damit vollumfänglich. Umstände, welche ausnahmsweise eine Kostentragung durch die freizusprechende Beschuldigte rechtfertigten, liegen keine vor. Auch der Strafkläger hat die Einleitung des Verfahrens nicht mutwillig oder grob fahrlässig bewirkt und dessen Durchführung nicht erschwert. Eine Auferlegung der Verfahrenskosten an den Strafkläger erscheint vor diesem Hintergrund ebenfalls nicht gerechtfertigt. Folglich sind sowohl die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1'320.00 (vgl. pag. 209) als auch die oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 1’000.00 (vgl. Art. 24 Abs. 1 lit.