9 Durchführung erschwert hat, oder der Privatklägerschaft auferlegt werden, wenn (lit. a) das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen wird, und (lit. b) soweit die beschuldigte Person nicht nach Art. 426 Abs. 2 StPO kostenpflichtig ist. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Vorliegend wird die Beschuldigte oberinstanzlich freigesprochen. Sie obsiegt damit vollumfänglich.