119 EG ZGB in der bis zum 31. Dezember 2010 gültigen Fassung nicht erfüllt. Auf die Frage der Gültigkeit des Verbots braucht an sich nicht näher eingegangen zu werden. Bei Vorliegen der objektiven Strafbarkeitsbedingung wäre eine Verurteilung indessen durchaus denkbar gewesen. So oder anders ist die Beschuldigte vom Vorwurf der Widerhandlung gegen ein gerichtliches Verbot mit einem Personenwagen auf privatem Grund, angeblich begangen am 7. August 2021 um 17:33 Uhr in D.________ (Ortschaft) auf der Parzelle ________ E.________(Ortschaft) mit dem Personenwagen ________(Nummernschild) F.________(Marke), freizusprechen.