ZGB stellt – ebenfalls in Übereinstimmung mit der einhelligen Lehre und Rechtsprechung zu Art. 259 ZPO – eine objektive Strafbarkeitsbedingung dar, über die unabhängig vom Verschulden und allein nach objektiven Gesichtspunkten zu entscheiden ist. Sie braucht vom Vorsatz einer Täterin oder eines Täters nicht erfasst zu werden, weshalb auch ein allfälliges Wissen der Beschuldigten um das Verbot in casu keine Rolle spielt. Nach dem Gesagten ist die objektive Strafbarkeitsbedingung von Art. 118 i.V.m. Art. 119 EG ZGB in der bis zum 31. Dezember 2010 gültigen Fassung nicht erfüllt.