Die Kammer ist folglich an den klaren Gesetzeswortlaut gebunden und eine Abweichung hiervon weder zulässig noch geboten. Der Strafkläger selbst dürfte um die Anforderung der Ausschilderung des Verbots gewusst haben, wurde er doch im Entscheid des Gerichtskreises IX Schwarzenburg-Seftigen vom 22. Januar 2007 explizit darauf hingewiesen, dass der Anschlag des Signals an gut sichtbarer Stelle seine Sache als Gesuchsteller sei (pag. 28). Das Anbringen der Verbotstafel nach Art. 119 EG ZGB stellt – ebenfalls in Übereinstimmung mit der einhelligen Lehre und Rechtsprechung zu Art.