Denn es steht einer Grundstückbesitzerin oder einem Grundstückbesitzer frei, ein zuvor auf dem Grundstück ausgehängtes richterliches Verbot wieder zu entfernen, um damit ihren Verzicht auf den Anspruch der strafrechtlichen Verfolgung von Besitzesstörungen zu erklären. Diese Auffassung stimmt nicht zuletzt mit der hiervor zitierten Rechtsprechung zu Art. 119 EG ZGB überein. Die Kammer ist folglich an den klaren Gesetzeswortlaut gebunden und eine Abweichung hiervon weder zulässig noch geboten.