8 steht insofern auch im Einklang mit dem im Strafrecht vorherrschenden Legalitätsprinzip. Wird eine Verbotstafel nicht aufgestellt, kann sich eine vom Verbot allfällig betroffene Person – selbst im Wissen um das Verbot – nicht über dessen effektiven Bestand vergewissern. Denn es steht einer Grundstückbesitzerin oder einem Grundstückbesitzer frei, ein zuvor auf dem Grundstück ausgehängtes richterliches Verbot wieder zu entfernen, um damit ihren Verzicht auf den Anspruch der strafrechtlichen Verfolgung von Besitzesstörungen zu erklären.