Vorliegend besteht keinerlei Grund, vom klaren Wortlaut von Art. 119 EG ZGB abzuweichen und auf das Erfordernis des Anbringens des Verbotsschilds auf dem fraglichen Grundstück zu verzichten. Andernfalls würde die Bestimmung von Art. 119 EG ZGB ihres Sinnes entleert. Bei strafbewehrten richterlichen Verboten fehlt es naturgemäss an einer als bekannt vorauszusetzenden Strafnorm, die das zu sanktionierende Verhalten umschreibt und an der sich die Rechtsunterworfenen orientieren könnten. An ihre Stelle tritt das Verbot.