2021, N. 7 zu Art. 259; GÜNGERICH, a.a.O., N. 4 zu Art. 259). Nur ein publiziertes und klar signalisiertes Verbot ist wirksam (Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO] BBl 2006 7221, S. 7553). Diese Auffassung hat ebenfalls für das richterliche Verbot nach altem bernischen Recht im Sinne von Art. 118 EG ZGB zu gelten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_116/2011 vom 18. Juli 2011 E. 3.3 zur Frage der Rechtsmässigkeit eines bewilligten richterlichen Verbots). 11.2 Subsumtion Vorliegend besteht keinerlei Grund, vom klaren Wortlaut von Art.