hiermit dieselben gegen jede Besitzesstörung durch Unbefugte mit einem richterlichen Verbot belegen.» [pag. 27]) und muss demnach sowohl öffentlich bekannt gemacht als auch auf dem Grundstück angebracht werden. ROSSEL hält unter Hinweis auf die Rechtsprechung fest, dass das Verbot, sofern es nicht gemäss Art. 119 EG ZGB veröffentlicht wurde, keine Wirkung entfaltet. Ferner habe ein Freispruch zu erfolgen, wenn das Verbot derart angebracht werde, dass es nicht auffalle, der Inhalt des Verbots nur unvollständig wiedergege-