Obergerichts des Kantons Bern SK 18 186 vom 20. August 2018 E. 12.1 mit weiteren Hinweisen). Nach Art. 119 EG ZGB ist das Verbot, sofern es sich gegen unbestimmte Personen richtet, öffentlich bekannt zu machen und an demjenigen Ort des Grundstücks, wo die Besitzesstörung befürchtet wird, bzw. wenn dieser Ort nicht gut zu bestimmen ist, an einem in die Augen fallenden Ort, anzuschlagen. Angesichts der Formulierung richtet sich das vorliegend interessierende Verbot an einen unbestimmten Personenkreis («[…] lässt hiermit dieselben gegen jede Besitzesstörung durch Unbefugte mit einem richterlichen Verbot belegen.