Die ZPO enthält keine Übergangsbestimmungen, wie es sich mit den bisherigen kantonalen Verboten nach Inkrafttreten der ZPO verhält und das Bundesgericht hat diese Frage bisher offengelassen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_814/2015 vom 30. November 2015 E. 1.4.3). In Übereinstimmung mit der überwiegenden Lehre und gestützt auf die Rechtsprechung des Obergerichts des Kantons Bern ist indes davon auszugehen, dass die unter dem kantonalen Recht gewährten Verbote weiterhin wirksam bleiben, die damit verbundenen strafrechtlichen Sanktionen jedoch nicht automatisch angepasst werden (vgl. das Urteil des