11. Widerhandlung gegen ein gerichtliches Verbot 11.1 Voraussetzungen der Strafbarkeit Das gerichtliche Verbot wurde gestützt auf Art. 118 des Gesetzes des Kantons Bern vom 28. Mai 1911 betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches und damit unter altem kantonalen Recht erlassen (EG ZGB; BSG 211.1; in seiner bis zum 31. Dezember 2010 gültigen Fassung). Gemäss dieser Bestimmung hat der Richter dem Besitzer eines Grundstücks auf dessen Begehren ein Verbot zu bewilligen, durch das jede Störung des Besitzes mit einer auf Antrag auszufällenden Busse bis zu CHF 1'000.00 bedroht wird.