131 Z. 21). Auch die Beschuldigte stellt diesen Umstand nicht in Abrede. 6 Sie gab in der erstinstanzlichen Verhandlung auf Frage, ob sie wisse, dass seit 2007 ein gerichtliches Verbot betreffend den über das Grundstück des Strafklägers zu ihrem Grundstück führenden Weg bestehe, an, dass ihr das nachher bei der Busse beigelegt worden sei (pag. 120 Z. 16). Nichts Gegenteiliges ist den oberinstanzlichen Vorbringen der Parteien zu entnehmen (vgl. E. 8 hiervor). Entsprechend hat als erstellt zu gelten, dass im angeklagten Zeitraum auf der Parzelle ___