Auf einer undatierten Eingabe des Strafklägers an die Staatsanwaltschaft Region Bern-Mittelland (Eingangsstempel vom 8. Februar 2022) findet sich folgende handschriftliche Notiz: «Eine Verbotstafel mit dem rechtlichen Text ist nicht montiert, da Familie G.________ [sic] die einzigen Verbotsbelasteten sind. Sie haben Kenntnis.» (pag. 22). Im Rahmen seiner Einvernahme vor der Vorinstanz bestätigte der Strafkläger auf Frage der Verteidigung der Beschuldigten, ob er auf dem Plan zeigen könne, wo das richterliche Verbot ausgeschildert sei, dass das Verbot nicht ausgeschildert ist (pag. 131 Z. 21).