10. Erstellter Sachverhalt Wie dargelegt ist unstrittig, dass der Strafkläger mit Entscheid des Gerichtskreises IX Schwarzenburg-Seftigen vom 22. Januar 2007 ein gerichtliches Verbot bezüglich der Parzelle D.________(Ortschaft) Nr. ________ erwirkt hat. Aktenkundig ist weiter die Publikation dieses Verbots in einer Zeitung (vgl. die Kopie eines undatierten Zeitungsausschnitts mit handschriftlichen Notizen [pag. 29]). Auf einer undatierten Eingabe des Strafklägers an die Staatsanwaltschaft Region Bern-Mittelland (Eingangsstempel vom 8. Februar 2022) findet sich folgende handschriftliche Notiz: «