Das eingeschränkte Wegrecht auf der Parzelle Nr. ________ sei der Beklagten bekannt gewesen (zum Ganzen pag. 305 ff.). In den Schlussbemerkungen hielt Rechtsanwalt B.________ für die Beschuldigte zusammenfassend fest, dass eine Beschränkung der Dienstbarkeit zu landwirtschaftlichen Zwecken unzutreffend sei und jeglicher Grundlage entbehre. Die Dienstbarkeit beinhalte keinerlei Einschränkung und der Weg könne folglich mit Privatautos befahren werden. Ferner werde die behauptete Mehrbelastung vom Strafkläger nicht bewiesen und sei als gänzlich unbegründet zurückzuweisen (zum Ganzen pag. 322 ff.).