Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz sei dieses nicht durch einen konkludenten Verzicht des Voreigentümers aussergrundbuchlich materiell untergegangen und selbst wenn, hätte die Dienstbarkeit spätestens mit dem gutgläubigen Erwerb der Beschuldigten ihre materielle Rechtskraft wiedererlangt. Darüber hinaus sei die Geltendmachung des angeblichen Verstosses der Beschuldigten gegen das gerichtliche Verbot durch den Strafkläger als offensichtlich treuwidrig einzustufen. Eventualiter liege ein strafloser Irrtum nach Art. 21 StGB vor (zum Ganzen pag. 241 ff.).