Sie sei bereits deshalb freizusprechen. Zum Materiellen führte Rechtsanwalt B.________ zusammengefasst aus, die Beschuldigte sei gestützt auf das nach wie vor bestehende Wegrecht und Zügelwegrecht aus dem Jahr ________ befugt, den Weg des Strafklägers zu befahren. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz sei dieses nicht durch einen konkludenten Verzicht des Voreigentümers aussergrundbuchlich materiell untergegangen und selbst wenn, hätte die Dienstbarkeit spätestens mit dem gutgläubigen Erwerb der Beschuldigten ihre materielle Rechtskraft wiedererlangt.