8. Oberinstanzliche Vorbringen der Parteien Rechtsanwalt B.________ brachte für die Beschuldigte gegen das erstinstanzliche Urteil vor, der Sachverhalt, wie er im Strafbefehl bzw. in der Anklageschrift vorgebracht werde, habe sich nicht so zugetragen. Am 7. August 2021 um 17:33 Uhr sei das Fahrzeug ________(Nummernschild) auf dem Parkplatz neben dem Grundstück des Strafklägers abgestellt gewesen. Es sei demnach gar nicht möglich, dass die Beschuldigte die Parzelle D.________ (Ortschaft)-Gbbl. Nr. ________ des Strafklägers um 17:33 Uhr, wie es ihr im Strafbefehl vorgeworfen werde, befahren habe. Sie sei bereits deshalb freizusprechen.