Die Vorinstanz verneinte ferner einen guten Glauben der Beschuldigten hinsichtlich des Grundbucheintrags. Da die Beschuldigte mit ihrem privat genutzten Fahrzeug über das Grundstück des Strafklägers gefahren sei, habe sie gegen das gerichtliche Verbot vom 22. Januar 2007 verstossen. Die Vorinstanz sprach die Beschuldigte in der Folge der Widerhandlung gegen ein gerichtliches Verbot schuldig (pag. 200 ff.).