Die Vorinstanz gelangte zum Schluss, dass der Dienstbarkeitsvertrag vom ________(Datum) einen beidseitigen stillschweigenden Verzicht auf die am ________(Datum) eingetragene Dienstbarkeit bzw. deren materiellen Untergang beinhalte. Das Befahren des Grundstücks mit Privatautos sei im Dienstbarkeitsvertrag vom ________(Datum) ausgenommen worden und somit nicht gestattet gewesen. Die Vorinstanz verneinte ferner einen guten Glauben der Beschuldigten hinsichtlich des Grundbucheintrags.