Sie erwog, mit der entsprechenden Formulierung könne ausschliesslich gemeint sein, dass die Dienstbarkeitsberechtigten nur im Rahmen ihrer Dienstbarkeit vom Verbot ausgenommen worden seien. Somit sei einerseits die Frage zu klären, was der Inhalt der im Grundbuch bezeichneten Dienstbarkeiten sei, und andererseits, welche dieser beiden Dienstbarkeiten vorgehe. Die Vorinstanz gelangte zum Schluss, dass der Dienstbarkeitsvertrag vom ________(Datum) einen beidseitigen stillschweigenden Verzicht auf die am ________(Datum) eingetragene Dienstbarkeit bzw. deren materiellen Untergang beinhalte.