4 sen und somit bei der Hinfahrt eine Übertretung des Fahrverbots auf der Parzelle ________ erfolgt (pag. 1 f.). Auf Nachfrage der Polizei konnte die Beschuldigte als Lenkerin ermittelt werden (pag. 5 f.). Beweiswürdigend gelangte die Vorinstanz zum Schluss, dass die Beschuldigte am 7. August 2021 mit dem privat genutzten Fahrzeug ________(Nummernschild) über das Grundstück D.________(Ortschaft) Gbbl.-Nr. ________ gefahren sei.