2. Untersagt ist insbesondere das ungefugte Parkieren und Befahren mit Fahrzeugen jeder Art. 3. Von diesem Verbot ausgenommen sind die Berechtigten der Wegrechte zu Gunsten der Grundstücke D.________ (Ortschaft)-Gbb. Nrn ________, ________, die Berechtigten des Winterwegrechts zu Gunsten D.________ (Ortschaft)-Gbbl. Nr. ________ und die Berechtigten des Wegsund Zügelwegrechts zu Gunsten D.________ (Ortschaft)-Gbb. Nrn ________ und ________ und die Berechtigten des öffentlichen Fusswegrechts zu Gunsten der gemischten Gemeinde D.________(Ortschaft).