zu Recht D.________(Ortschaft) Gbbl.-Nr. ________ (vgl. bspw. pag. 39 ff.). Mit Entscheid vom 22. Januar 2007 bewilligte die Gerichtspräsidentin des Gerichtskreises IX Schwarzenburg-Seftigen das Gesuch des Strafklägers um Erlass eines gerichtlichen Verbots, welches wie folgt lautet (vgl. bspw. pag. 27 f.): 1. Der Grundeigentümer der Liegenschaft «E.________(Ortschaft)» Nr. ________ und der Parzelle D.________(Ortschaft) Nr. ________ lässt hiermit dieselben gegen jede Besitzesstörung durch Unbefugte mit einem richterlichen Verbot belegen.