203, S. 8 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) und auch die Parteien äusserten sich hierzu nicht. Wie nachfolgend noch dargelegt wird, hat mangels Vorliegens einer objektiven Strafbarkeitsbedingung ein Freispruch zu erfolgen (vgl. E. 11.2), weshalb der hierfür relevante Sachverhalt erstellt und sogleich rechtlich gewürdigt wird. Der besseren Verständlichkeit halber ist vorab kurz auf die unbestrittene Ausgangslage und das Urteil der Vorinstanz einzugehen. Weiter werden die oberinstanzlichen Vorbringen der Parteien wiedergegeben.