6. Vorbemerkungen Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet der Vorwurf einer Widerhandlung gegen ein gerichtliches Verbot. Zu den allgemeinen Voraussetzungen der Strafbarkeit sind der schriftlichen Urteilsbegründung der Vorinstanz – nebst Zitierung von Art. 258 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) – keine Erwägungen zu entnehmen (pag. 203, S. 8 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) und auch die Parteien äusserten sich hierzu nicht.