Urteil des Bundegerichts 6B_490/2014 vom 27. April 2015 E. 2.2. mit Hinweisen). Diese Auffassung gilt auch für ein gerichtliches Verbot nach altem bernischen Recht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_116/2011 vom 18. Juli 2011 E. 3.3). Der Kammer steht es somit frei, die Rechtmässigkeit des gerichtlichen Verbots zu überprüfen. 3 II. Sachverhalt, Beweiswürdigung und rechtliche Würdigung