398 Abs. 4 StPO). Da die Berufung ausschliesslich durch die Beschuldigte erhoben wurde, darf die Kammer das erstinstanzliche Urteil nicht zu ihrem Nachteil abändern. Sie ist an das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden. Weiter gilt es festzuhalten, dass ein gerichtliches Verbot als Akt freiwilliger Gerichtsbarkeit nicht in materielle Rechtskraft erwächst und darauf zurückgekommen werden kann (BGE 136 III 178 E. 5.2; Urteil des Bundegerichts 6B_490/2014 vom 27. April 2015 E. 2.2. mit Hinweisen).