305 ff.), die eingereichten Beilagen wurden gestützt auf Art. 398 Abs. 4 StPO an den Strafkläger retourniert (pag. 315 f.). Die Beschuldigte reichte mit Eingabe vom 24. Mai 2024 ihre Schlussbemerkungen ein (pag. 321 ff.). Mit Verfügung vom 27. Mai 2024 wurde der Schriftenwechsel geschlossen und der schriftliche Entscheid in Aussicht gestellt (pag. 326 f.).