3. Schriftliches Verfahren Mit Verfügung vom 10. Januar 2024 wurde das schriftliche Verfahren angeordnet (Art. 406 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]) und der Beschuldigten eine Frist zur Einreichung einer schriftlichen Berufungsbegründung gesetzt (pag. 226 f.). Nach zweimaliger Fristerstreckung (pag. 231 f.; pag. 236 f.) ging die Berufungsbegründung vom 25. März 2024 fristgerecht beim Obergericht des Kantons Bern ein (pag. 238 ff.). Der Strafkläger äusserte sich dazu innert erstreckter Frist mit Stellungnahme vom 4. Mai 2024 (pag. 305 ff.), die eingereichten Beilagen wurden gestützt auf Art.