Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Strafkammer 2e Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 23 562 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 10. Februar 2025 Besetzung Oberrichter Schmid (Präsident i.V.), Oberrichter Horisberger, Oberrichter Knecht Gerichtsschreiberin Bucher Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwalt Dr. B.________ Beschuldigte/Berufungsführerin gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern und C.________ Strafkläger Gegenstand Widerhandlung gegen ein gerichtliches Verbot mit Personenwa- gen auf privatem Grund Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 19. Juni 2023 (PEN 22 287) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Mit Urteil vom 19. Juni 2023 erklärte das Regionalgericht Bern-Mittelland (nachfol- gend: Vorinstanz) A.________ (nachfolgend: Beschuldigte) der Widerhandlung ge- gen ein gerichtliches Verbot mit Personenwagen auf privatem Grund, begangen am 7. August 2021 in D.________ (Ortschaft), schuldig und verurteilte sie zu einer Übertretungsbusse von CHF 40.00 (Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbe- zahlung 1 Tag) sowie zur Bezahlung der Verfahrenskosten von CHF 1'320.00 (pag. 185 ff.). 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete die Beschuldigte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, mit Eingabe vom 19. Juni 2023 fristgerecht die Berufung an (pag. 190). Die erstinstanzliche Urteilsbegründung datiert vom 6. Dezember 2023 (pag. 196 ff.). Sie wurde der Beschuldigten am 11. Dezember 2023 zugestellt (pag. 214.2). Mit Datum vom 19. Dezember 2023 erklärte die Beschuldigte form- und fristgerecht sowie vollumfänglich die Berufung (pag. 215 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom 5. Januar 2024 auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag. 223 f.). Der Strafkläger C.________ (nachfolgend: Strafkläger) liess sich einzig per E-Mail vernehmen. Mit E-Mail vom 7. Januar 2024 gab er an, es werde kein Nichteintreten geltend ge- macht und auf die Anschlussberufung verzichtet (pag. 225). 3. Schriftliches Verfahren Mit Verfügung vom 10. Januar 2024 wurde das schriftliche Verfahren angeordnet (Art. 406 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]) und der Be- schuldigten eine Frist zur Einreichung einer schriftlichen Berufungsbegründung ge- setzt (pag. 226 f.). Nach zweimaliger Fristerstreckung (pag. 231 f.; pag. 236 f.) ging die Berufungsbegründung vom 25. März 2024 fristgerecht beim Obergericht des Kantons Bern ein (pag. 238 ff.). Der Strafkläger äusserte sich dazu innert erstreckter Frist mit Stellungnahme vom 4. Mai 2024 (pag. 305 ff.), die eingereichten Beilagen wurden gestützt auf Art. 398 Abs. 4 StPO an den Strafkläger retourniert (pag. 315 f.). Die Beschuldigte reichte mit Eingabe vom 24. Mai 2024 ihre Schlussbemerkungen ein (pag. 321 ff.). Mit Verfügung vom 27. Mai 2024 wurde der Schriftenwechsel geschlossen und der schriftliche Entscheid in Aussicht gestellt (pag. 326 f.). 2 4. Anträge der Parteien 4.1 Anträge der Beschuldigten Rechtsanwalt B.________ stellte namens der Beschuldigten folgende Anträge (pag. 239; vgl. auch pag. 217): 1. A.________ sei freizusprechen vom Vorwurf der Widerhandlung gegen ein gerichtliches Verbot mit Personenwagen auf privaten Grund angeblich begangen am 7. August 2021, 17.33 Uhr in D.________(Ortschaft), Parzelle ________, E.________ (Ortschaft) mit dem PW ________ (Nummernschild) F.________ (Marke). 2. Sämtliche allfälligen Forderungen des Privatklägers C.________ seien in Anwendung von Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO abzuweisen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Kantons Bern (zuzüglich MWST). 4.2 Anträge des Strafklägers Der Strafkläger beantragte Folgendes (pag. 307): Ich verweise auf das Urteil des Regionalgerichtes mit den Ausführungen und ersuche das Gericht um dessen Gutheissung. […] Für meine Zeit- und Spesenaufwendungen ersuche ich um eine Entschädigung nach Ermessen des Gerichtes. 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Die Beschuldigte hat das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich angefochten. Die Kammer hat somit den Schuldspruch, die Sanktion und die Kostenfolgen zu prüfen. Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens bildete ausschliesslich eine Übertre- tung. Die Kammer verfügt daher über eine eingeschränkte Kognition und überprüft das erstinstanzliche Urteil nur auf Rechtsfehler und auf offensichtlich unrichtige bzw. auf Rechtsfehlern beruhende Feststellung des Sachverhalts. Neue Behaup- tungen und Beweise können nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO). Da die Berufung ausschliesslich durch die Beschuldigte erhoben wurde, darf die Kammer das erstinstanzliche Urteil nicht zu ihrem Nachteil abändern. Sie ist an das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden. Weiter gilt es festzuhalten, dass ein gerichtliches Verbot als Akt freiwilliger Ge- richtsbarkeit nicht in materielle Rechtskraft erwächst und darauf zurückgekommen werden kann (BGE 136 III 178 E. 5.2; Urteil des Bundegerichts 6B_490/2014 vom 27. April 2015 E. 2.2. mit Hinweisen). Diese Auffassung gilt auch für ein gerichtli- ches Verbot nach altem bernischen Recht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_116/2011 vom 18. Juli 2011 E. 3.3). Der Kammer steht es somit frei, die Rechtmässigkeit des gerichtlichen Verbots zu überprüfen. 3 II. Sachverhalt, Beweiswürdigung und rechtliche Würdigung 6. Vorbemerkungen Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet der Vorwurf einer Widerhandlung gegen ein gerichtliches Verbot. Zu den allgemeinen Voraussetzungen der Strafbar- keit sind der schriftlichen Urteilsbegründung der Vorinstanz – nebst Zitierung von Art. 258 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) – keine Erwägungen zu entnehmen (pag. 203, S. 8 der erstinstanzlichen Urteilsbegrün- dung) und auch die Parteien äusserten sich hierzu nicht. Wie nachfolgend noch dargelegt wird, hat mangels Vorliegens einer objektiven Strafbarkeitsbedingung ein Freispruch zu erfolgen (vgl. E. 11.2), weshalb der hierfür relevante Sachverhalt er- stellt und sogleich rechtlich gewürdigt wird. Der besseren Verständlichkeit halber ist vorab kurz auf die unbestrittene Ausgangslage und das Urteil der Vorinstanz ein- zugehen. Weiter werden die oberinstanzlichen Vorbringen der Parteien wiederge- geben. 7. Ausgangslage und Urteil der Vorinstanz Die Grundstücke D.________(Ortschaft) Gbbl.-Nr. ________ (im Alleineigentum des Strafklägers [pag. 42 ff.]) und D.________(Ortschaft) Gbbl.-Nr. ________ (im Alleineigentum der Beschuldigten [pag. 39 ff.]) grenzen aneinander. Auf den Grundstücken bestehen verschiedene Dienstbarkeiten, so u.a. ein Wegrecht und Zügelwegrecht vom ________ (Datum) zu Lasten D.________(Ortschaft) Gbbl.-Nr. ________ resp. zu Recht D.________(Ortschaft) Gbbl.-Nr. ________ sowie ein Wegrecht vom ________ (Datum) zu Lasten D.________(Ortschaft) Gbbl.-Nr. ________ resp. zu Recht D.________(Ortschaft) Gbbl.-Nr. ________ (vgl. bspw. pag. 39 ff.). Mit Entscheid vom 22. Januar 2007 bewilligte die Gerichtspräsidentin des Gerichts- kreises IX Schwarzenburg-Seftigen das Gesuch des Strafklägers um Erlass eines gerichtlichen Verbots, welches wie folgt lautet (vgl. bspw. pag. 27 f.): 1. Der Grundeigentümer der Liegenschaft «E.________(Ortschaft)» Nr. ________ und der Parzelle D.________(Ortschaft) Nr. ________ lässt hiermit dieselben gegen jede Besitzesstörung durch Unbefugte mit einem richterlichen Verbot belegen. 2. Untersagt ist insbesondere das ungefugte Parkieren und Befahren mit Fahrzeugen jeder Art. 3. Von diesem Verbot ausgenommen sind die Berechtigten der Wegrechte zu Gunsten der Grund- stücke D.________ (Ortschaft)-Gbb. Nrn ________, ________, die Berechtigten des Winterweg- rechts zu Gunsten D.________ (Ortschaft)-Gbbl. Nr. ________ und die Berechtigten des Wegs- und Zügelwegrechts zu Gunsten D.________ (Ortschaft)-Gbb. Nrn ________ und ________ und die Berechtigten des öffentlichen Fusswegrechts zu Gunsten der gemischten Gemeinde D.________(Ortschaft). 4. Widerhandlungen gegen dieses Verbot werden nach Art. 118 EG zum ZGB mit Busse bis Fr. 1'000.- bestraft. Am 27. September 2021 stellte der Strafkläger Strafantrag wegen Widerhandlung gegen ein gerichtliches Verbot. Das Fahrzeug ________(Nummernschild) sei am 7. August 2021 um 17:33 Uhr auf der Parzelle ________ (Sackgasse) parkiert gewe- 4 sen und somit bei der Hinfahrt eine Übertretung des Fahrverbots auf der Parzelle ________ erfolgt (pag. 1 f.). Auf Nachfrage der Polizei konnte die Beschuldigte als Lenkerin ermittelt werden (pag. 5 f.). Beweiswürdigend gelangte die Vorinstanz zum Schluss, dass die Beschuldigte am 7. August 2021 mit dem privat genutzten Fahrzeug ________(Nummernschild) über das Grundstück D.________(Ortschaft) Gbbl.-Nr. ________ gefahren sei. Entgegen dem Einwand der Verteidigung der Beschuldigten sei das zur Last geleg- te Delikt im Sachverhalt des Strafbefehls hinreichend präzise umschrieben worden, so dass die Vorwürfe genügend konkretisiert seien (pag. 202 f.). Im Rahmen der rechtlichen Würdigung führte die Vorinstanz weiter aus, dass die Formulierung von Ziff. 3 des gerichtlichen Verbots vom 22. Januar 2007 nicht ganz klar sei. Sie er- wog, mit der entsprechenden Formulierung könne ausschliesslich gemeint sein, dass die Dienstbarkeitsberechtigten nur im Rahmen ihrer Dienstbarkeit vom Verbot ausgenommen worden seien. Somit sei einerseits die Frage zu klären, was der In- halt der im Grundbuch bezeichneten Dienstbarkeiten sei, und andererseits, welche dieser beiden Dienstbarkeiten vorgehe. Die Vorinstanz gelangte zum Schluss, dass der Dienstbarkeitsvertrag vom ________(Datum) einen beidseitigen stillschwei- genden Verzicht auf die am ________(Datum) eingetragene Dienstbarkeit bzw. de- ren materiellen Untergang beinhalte. Das Befahren des Grundstücks mit Privatau- tos sei im Dienstbarkeitsvertrag vom ________(Datum) ausgenommen worden und somit nicht gestattet gewesen. Die Vorinstanz verneinte ferner einen guten Glau- ben der Beschuldigten hinsichtlich des Grundbucheintrags. Da die Beschuldigte mit ihrem privat genutzten Fahrzeug über das Grundstück des Strafklägers gefahren sei, habe sie gegen das gerichtliche Verbot vom 22. Januar 2007 verstossen. Die Vorinstanz sprach die Beschuldigte in der Folge der Widerhandlung gegen ein ge- richtliches Verbot schuldig (pag. 200 ff.). 8. Oberinstanzliche Vorbringen der Parteien Rechtsanwalt B.________ brachte für die Beschuldigte gegen das erstinstanzliche Urteil vor, der Sachverhalt, wie er im Strafbefehl bzw. in der Anklageschrift vorge- bracht werde, habe sich nicht so zugetragen. Am 7. August 2021 um 17:33 Uhr sei das Fahrzeug ________(Nummernschild) auf dem Parkplatz neben dem Grunds- tück des Strafklägers abgestellt gewesen. Es sei demnach gar nicht möglich, dass die Beschuldigte die Parzelle D.________ (Ortschaft)-Gbbl. Nr. ________ des Strafklägers um 17:33 Uhr, wie es ihr im Strafbefehl vorgeworfen werde, befahren habe. Sie sei bereits deshalb freizusprechen. Zum Materiellen führte Rechtsanwalt B.________ zusammengefasst aus, die Beschuldigte sei gestützt auf das nach wie vor bestehende Wegrecht und Zügelwegrecht aus dem Jahr ________ befugt, den Weg des Strafklägers zu befahren. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz sei dieses nicht durch einen konkludenten Verzicht des Voreigentümers aussergrund- buchlich materiell untergegangen und selbst wenn, hätte die Dienstbarkeit spätes- tens mit dem gutgläubigen Erwerb der Beschuldigten ihre materielle Rechtskraft wiedererlangt. Darüber hinaus sei die Geltendmachung des angeblichen Verstos- ses der Beschuldigten gegen das gerichtliche Verbot durch den Strafkläger als of- fensichtlich treuwidrig einzustufen. Eventualiter liege ein strafloser Irrtum nach Art. 21 StGB vor (zum Ganzen pag. 241 ff.). 5 Der Strafkläger hielt im Wesentlichen dagegen, dass es sich bei der Dienstbarkeit aus dem Jahr ________ ausschliesslich um eine Erschliessung für landwirtschaftli- che Zwecke handle. Daraus könne keinesfalls ein materielles Fahrwegrecht für Pri- vatautos zum Ferienhaus auf der Parzelle Nr. ________ über sein Grundstück Par- zelle Nr. ________ abgeleitet werden. Die Errichtung der Dienstbarkeit aus dem Jahr ________ schliesse ein Befahren des Grundstücks Nr. ________ mit Privat- autos von und zu der Parzelle Nr. ________ eindeutig aus. Bereits im Kaufvertrag der Parzelle Nr. ________ Ziff. 4 sei erklärt, dass eine «Einwilligung der belasteten Grundstücke nicht einzuholen ist, da keine wesentliche Vergrösserung der Belas- tung eintrifft». Bei den vom Ferienhaus jährlich mehrere hundert getätigten Fahrten mit Privatautos über den seitlichen Feldweg handle es sich – gegenüber den null Fahrten zu privaten Zwecken vor Erstellung des Ferienhauses – um eine Belas- tungszunahme im dreistelligen Prozentbereich und eine massive Überschreitung und Missachtung der Regelung gemäss Kaufvertrag. Das eingeschränkte Weg- recht auf der Parzelle Nr. ________ sei der Beklagten bekannt gewesen (zum Ganzen pag. 305 ff.). In den Schlussbemerkungen hielt Rechtsanwalt B.________ für die Beschuldigte zusammenfassend fest, dass eine Beschränkung der Dienstbarkeit zu landwirt- schaftlichen Zwecken unzutreffend sei und jeglicher Grundlage entbehre. Die Dienstbarkeit beinhalte keinerlei Einschränkung und der Weg könne folglich mit Privatautos befahren werden. Ferner werde die behauptete Mehrbelastung vom Strafkläger nicht bewiesen und sei als gänzlich unbegründet zurückzuweisen (zum Ganzen pag. 322 ff.). 9. Angeklagter Sachverhalt Gemäss Strafbefehl vom 9. Dezember 2021 – der als Anklageschrift gilt (Art. 356 Abs. 1 StPO) – wird der Beschuldigten vorgeworfen, am 7. August 2021 um 17:33 Uhr in D.________ (Ortschaft) auf der Parzelle ________ E.________(Ortschaft) mit dem Personenwagen ________(Nummernschild) F.________(Marke) gestützt auf Art. 258 Abs. 1 ZPO eine Widerhandlung gegen ein gerichtliches Verbot mit ei- nem Personenwagen auf privatem Grund begangen zu haben (pag. 11). 10. Erstellter Sachverhalt Wie dargelegt ist unstrittig, dass der Strafkläger mit Entscheid des Gerichtskreises IX Schwarzenburg-Seftigen vom 22. Januar 2007 ein gerichtliches Verbot bezüg- lich der Parzelle D.________(Ortschaft) Nr. ________ erwirkt hat. Aktenkundig ist weiter die Publikation dieses Verbots in einer Zeitung (vgl. die Kopie eines unda- tierten Zeitungsausschnitts mit handschriftlichen Notizen [pag. 29]). Auf einer unda- tierten Eingabe des Strafklägers an die Staatsanwaltschaft Region Bern-Mittelland (Eingangsstempel vom 8. Februar 2022) findet sich folgende handschriftliche Notiz: «Eine Verbotstafel mit dem rechtlichen Text ist nicht montiert, da Familie G.________ [sic] die einzigen Verbotsbelasteten sind. Sie haben Kenntnis.» (pag. 22). Im Rahmen seiner Einvernahme vor der Vorinstanz bestätigte der Strafkläger auf Frage der Verteidigung der Beschuldigten, ob er auf dem Plan zeigen könne, wo das richterliche Verbot ausgeschildert sei, dass das Verbot nicht ausgeschildert ist (pag. 131 Z. 21). Auch die Beschuldigte stellt diesen Umstand nicht in Abrede. 6 Sie gab in der erstinstanzlichen Verhandlung auf Frage, ob sie wisse, dass seit 2007 ein gerichtliches Verbot betreffend den über das Grundstück des Strafklägers zu ihrem Grundstück führenden Weg bestehe, an, dass ihr das nachher bei der Busse beigelegt worden sei (pag. 120 Z. 16). Nichts Gegenteiliges ist den oberin- stanzlichen Vorbringen der Parteien zu entnehmen (vgl. E. 8 hiervor). Entsprechend hat als erstellt zu gelten, dass im angeklagten Zeitraum auf der Par- zelle ________ E.________(Ortschaft) kein Verbotsschild betreffend das gerichtli- che Verbot vom 22. Januar 2007 angebracht war. 11. Widerhandlung gegen ein gerichtliches Verbot 11.1 Voraussetzungen der Strafbarkeit Das gerichtliche Verbot wurde gestützt auf Art. 118 des Gesetzes des Kantons Bern vom 28. Mai 1911 betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilge- setzbuches und damit unter altem kantonalen Recht erlassen (EG ZGB; BSG 211.1; in seiner bis zum 31. Dezember 2010 gültigen Fassung). Gemäss dieser Bestimmung hat der Richter dem Besitzer eines Grundstücks auf dessen Begehren ein Verbot zu bewilligen, durch das jede Störung des Besitzes mit einer auf Antrag auszufällenden Busse bis zu CHF 1'000.00 bedroht wird. Die am 1. Januar 2011 in Kraft getretene ZPO kennt in Art. 258 ebenfalls ein gerichtliches Verbot, das den Schutz des an einem Grundstück dinglich Berechtigten vor Besitzesstörung be- zweckt. Demnach kann, wer an einem Grundstück dinglich berechtigt ist, beim Ge- richt beantragen, dass jede Besitzesstörung zu unterlassen ist und eine Wider- handlung auf Antrag mit einer Busse bis zu CHF 2'000.00 bestraft wird (Art. 258 Abs. 1 ZPO). Die ZPO enthält keine Übergangsbestimmungen, wie es sich mit den bisherigen kantonalen Verboten nach Inkrafttreten der ZPO verhält und das Bun- desgericht hat diese Frage bisher offengelassen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_814/2015 vom 30. November 2015 E. 1.4.3). In Übereinstimmung mit der überwiegenden Lehre und gestützt auf die Rechtsprechung des Obergerichts des Kantons Bern ist indes davon auszugehen, dass die unter dem kantonalen Recht gewährten Verbote weiterhin wirksam bleiben, die damit verbundenen strafrechtli- chen Sanktionen jedoch nicht automatisch angepasst werden (vgl. das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 18 186 vom 20. August 2018 E. 12.1 mit weite- ren Hinweisen). Nach Art. 119 EG ZGB ist das Verbot, sofern es sich gegen unbestimmte Personen richtet, öffentlich bekannt zu machen und an demjenigen Ort des Grundstücks, wo die Besitzesstörung befürchtet wird, bzw. wenn dieser Ort nicht gut zu bestimmen ist, an einem in die Augen fallenden Ort, anzuschlagen. Angesichts der Formulie- rung richtet sich das vorliegend interessierende Verbot an einen unbestimmten Personenkreis («[…] lässt hiermit dieselben gegen jede Besitzesstörung durch Un- befugte mit einem richterlichen Verbot belegen.» [pag. 27]) und muss demnach sowohl öffentlich bekannt gemacht als auch auf dem Grundstück angebracht wer- den. ROSSEL hält unter Hinweis auf die Rechtsprechung fest, dass das Verbot, so- fern es nicht gemäss Art. 119 EG ZGB veröffentlicht wurde, keine Wirkung entfal- tet. Ferner habe ein Freispruch zu erfolgen, wenn das Verbot derart angebracht werde, dass es nicht auffalle, der Inhalt des Verbots nur unvollständig wiedergege- 7 ben werde oder das Verbot durch Witterungseinflüsse unkenntlich und unlesbar geworden sei. Schliesslich führt er aus: «Ici encore, l’acquittement du prévenu s’imposera, car on est en droit d’attendre du possesseur de l’immeuble qu’il observe strictement les formalités de l’art 119 L. introd. L’Etat ne peut lui accorder sa protection qu’à cette condition-là. Une condamnation ne doit donc intervenir que lorsque le juge se trouve en présence d’une infraction manifeste à une défense valable et dûment publiée.» (JACQUES ROSSEL, la protection de la possession immobilière par la voie pénale, Zeitschrift des bernischen Juristenvereins [ZBJV] 53, S. 72). Auch Art. 259 ZPO sieht vor, dass das Verbot öffentlich bekannt zu machen und auf dem Grundstück an gut sichtbarer Stelle anzubringen ist. Gemäss der einhelli- gen Lehre stellen diese beide Voraussetzungen objektive Strafbarkeitsbedingun- gen dar (TENCHIO/TENCHIO, in: Basler Kommentar Schweizerische Zivilprozessord- nung, 4. Aufl. 2024, N. 1 zu Art. 259; LAZOPOULOS/LEIMGRUBER, in: GEHRI/JENT- SØRENSEN/SARBACH [Hrsg.], ZPO: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozess- ordnung, 3. Aufl. 2023, N. 1 zu Art. 259; SUTTER-SOMM/SEILER, Handkommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2021, N. 2 zu 259; GÖKSU, in: SUTTER- SOMM/HASENBÖHLER/LEUENBERGER [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivil- prozessordnung [ZPO], 3. Aufl. 2016, N. 1 zu Art. 259; GASSER/RICKLI, Schweizeri- sche Zivilprozessordnung Kurzkommentar, 2. Aufl. 2014, N. 2 zu Art. 259; GÜNGE- RICH, Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2012, N. 4 zu Art. 259; SCHWANDER, in: BRUNNER/SCHWANDER/VISCHER [Hrsg.], Schweizerische Zivil- prozessordnung [ZPO], 3. Aufl. 2025, N. 3 zu Art. 259; so auch das Urteil des Kan- tonsgerichts Basel-Landschaft 470 21 42 vom 4. Mai 2021 E. 3.2). Fehlt eine gut sichtbare Tafel im Zeitpunkt der Widerhandlung des Verbots, fehlt es an einer ob- jektiven Strafbarkeitsvoraussetzung bzw. entfällt die Strafbarkeit (TEN- CHIO/TENCHIO, a.a.O., N. 3a zu Art. 259; GÖKSU, a.a.O., N. 3 zu Art. 259; SUTTER- SOMM/SEILER, a.a.O., N. 4 zu Art. 259; JENT-SØRENSEN, in: OBERHAM- MER/DOMEJ/HAAS [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2021, N. 7 zu Art. 259; GÜNGERICH, a.a.O., N. 4 zu Art. 259). Nur ein publiziertes und klar si- gnalisiertes Verbot ist wirksam (Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO] BBl 2006 7221, S. 7553). Diese Auffassung hat ebenfalls für das richterliche Verbot nach altem bernischen Recht im Sinne von Art. 118 EG ZGB zu gelten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_116/2011 vom 18. Juli 2011 E. 3.3 zur Frage der Rechtsmässigkeit eines bewilligten richterlichen Verbots). 11.2 Subsumtion Vorliegend besteht keinerlei Grund, vom klaren Wortlaut von Art. 119 EG ZGB ab- zuweichen und auf das Erfordernis des Anbringens des Verbotsschilds auf dem fraglichen Grundstück zu verzichten. Andernfalls würde die Bestimmung von Art. 119 EG ZGB ihres Sinnes entleert. Bei strafbewehrten richterlichen Verboten fehlt es naturgemäss an einer als bekannt vorauszusetzenden Strafnorm, die das zu sanktionierende Verhalten umschreibt und an der sich die Rechtsunterworfenen orientieren könnten. An ihre Stelle tritt das Verbot. Art. 119 EG ZGB schreibt des- halb vor, dass das Verbot öffentlich bekannt zu machen und auf dem Grundstück an gut sichtbarer Stelle anzubringen ist. Das Erfordernis dieser doppelten Publizität 8 steht insofern auch im Einklang mit dem im Strafrecht vorherrschenden Legalitäts- prinzip. Wird eine Verbotstafel nicht aufgestellt, kann sich eine vom Verbot allfällig betroffene Person – selbst im Wissen um das Verbot – nicht über dessen effektiven Bestand vergewissern. Denn es steht einer Grundstückbesitzerin oder einem Grundstückbesitzer frei, ein zuvor auf dem Grundstück ausgehängtes richterliches Verbot wieder zu entfernen, um damit ihren Verzicht auf den Anspruch der straf- rechtlichen Verfolgung von Besitzesstörungen zu erklären. Diese Auffassung stimmt nicht zuletzt mit der hiervor zitierten Rechtsprechung zu Art. 119 EG ZGB überein. Die Kammer ist folglich an den klaren Gesetzeswortlaut gebunden und ei- ne Abweichung hiervon weder zulässig noch geboten. Der Strafkläger selbst dürfte um die Anforderung der Ausschilderung des Verbots gewusst haben, wurde er doch im Entscheid des Gerichtskreises IX Schwarzenburg-Seftigen vom 22. Januar 2007 explizit darauf hingewiesen, dass der Anschlag des Signals an gut sichtbarer Stelle seine Sache als Gesuchsteller sei (pag. 28). Das Anbringen der Verbotstafel nach Art. 119 EG ZGB stellt – ebenfalls in Über- einstimmung mit der einhelligen Lehre und Rechtsprechung zu Art. 259 ZPO – eine objektive Strafbarkeitsbedingung dar, über die unabhängig vom Verschulden und allein nach objektiven Gesichtspunkten zu entscheiden ist. Sie braucht vom Vor- satz einer Täterin oder eines Täters nicht erfasst zu werden, weshalb auch ein all- fälliges Wissen der Beschuldigten um das Verbot in casu keine Rolle spielt. Nach dem Gesagten ist die objektive Strafbarkeitsbedingung von Art. 118 i.V.m. Art. 119 EG ZGB in der bis zum 31. Dezember 2010 gültigen Fassung nicht erfüllt. Auf die Frage der Gültigkeit des Verbots braucht an sich nicht näher eingegangen zu werden. Bei Vorliegen der objektiven Strafbarkeitsbedingung wäre eine Verurtei- lung indessen durchaus denkbar gewesen. So oder anders ist die Beschuldigte vom Vorwurf der Widerhandlung gegen ein gerichtliches Verbot mit einem Perso- nenwagen auf privatem Grund, angeblich begangen am 7. August 2021 um 17:33 Uhr in D.________ (Ortschaft) auf der Parzelle ________ E.________(Ortschaft) mit dem Personenwagen ________(Nummernschild) F.________(Marke), freizu- sprechen. III. Kosten und Entschädigung 12. Verfahrenskosten Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Fall (Art. 422 Abs. 1 StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die be- schuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Wird die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Ver- fahrenskosten dann ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Bei Antragsdelikten können die Verfahrens- kosten gemäss Art. 427 Abs. 2 StPO der antragstellenden Person, sofern diese mutwillig oder grob fahrlässig die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen 9 Durchführung erschwert hat, oder der Privatklägerschaft auferlegt werden, wenn (lit. a) das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen wird, und (lit. b) soweit die beschuldigte Person nicht nach Art. 426 Abs. 2 StPO kosten- pflichtig ist. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Mass- gabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Vorliegend wird die Beschuldigte oberinstanzlich freigesprochen. Sie obsiegt damit vollumfänglich. Umstände, welche ausnahmsweise eine Kostentragung durch die freizusprechende Beschuldigte rechtfertigten, liegen keine vor. Auch der Strafklä- ger hat die Einleitung des Verfahrens nicht mutwillig oder grob fahrlässig bewirkt und dessen Durchführung nicht erschwert. Eine Auferlegung der Verfahrenskosten an den Strafkläger erscheint vor diesem Hintergrund ebenfalls nicht gerechtfertigt. Folglich sind sowohl die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1'320.00 (vgl. pag. 209) als auch die oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 1’000.00 (vgl. Art. 24 Abs. 1 lit. a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]), vollumfänglich vom Kanton Bern zu tragen. 13. Entschädigungen 13.1 Rechtliche Grundlagen Wird die beschuldigte Person freigesprochen, hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (vgl. Art. 453 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a aStPO). Die Ansprüche auf Entschädi- gung im Rechtsmittelverfahren richten sich ebenfalls nach dieser Bestimmung (vgl. Art. 436 Abs. 1 StPO). Die Höhe der Entschädigung des anwaltlichen Aufwands in Verfahren vor den kan- tonalen Gerichten richtet sich nach dem Kantonalen Anwaltsgesetz (KAG; BSG 168.11) und der Parteikostenverordnung (PKV; BSG 168.811). In Strafrechts- sachen wird das Honorar bei einzelgerichtlichen Verfahren vor dem Regionalge- richt (inkl. Aufwand für das Vorverfahren) im Rahmen von CHF 500.00 bis CHF 25’000.00 bemessen (Art. 17 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 17 Abs. 2 PKV). Im Beru- fungsverfahren beträgt das Honorar 10-50% davon (Art. 17 Abs. 1 lit. f PKV). In- nerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sa- che gebotenen Zeitaufwand, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG). Als geboten gilt der Zeitaufwand, den ein fachlich ausgewiesener, gewissenhafter Anwalt unter Berücksichtigung der Bedeu- tung der Streitsache, der Schwierigkeit der tatsächlichen und rechtlichen Verhält- nisse und des Aktenumfangs für die korrekte Erledigung des Geschäfts benötigt. Bei der Bemessung des Parteikostenersatzes besteht ein grosses richterliches Er- messen. Gemäss Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO hat die Privatklägerschaft gegenüber der be- schuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt. Das Obsiegen besteht im Regelfall in der Verurteilung der beschuldigten Person (bei Konstituierung als Strafkläger) und/oder Obsiegen der Privatklägerschaft als Zivilkläger im Zivilpunkt. 10 13.2 Rechtsanwalt B.________ 13.2.1 Im erstinstanzlichen Verfahren Rechtsanwalt B.________ machte für das erstinstanzliche Verfahren mit Honorar- note vom 1. Juni 2023 eine Entschädigung von insgesamt CHF 7'605.75 (Honorar von CHF 7'005.00, Auslagen von CHF 57.00 und MWST von CHF 543.75) bei ei- nem zeitlichen Aufwand von 26 Stunden geltend (pag. 177 ff.). Dieser Aufwand erscheint mit Blick auf die durchwegs als klar unterdurchschnittlich zu gewichtenden Kriterien gemäss Art. 41 Abs. 3 KAG (gebotener Zeitaufwand, Bedeutung und Schwierigkeit der Streitsache) als zu hoch, zumal lediglich eine Übertretung und damit eine allfällige Busse zur Diskussion stand, kein aufwändiges Beweisverfahren durchgeführt wurde und der Prozess weder in tatsächlicher noch rechtlicher Hinsicht besondere Schwierigkeiten bot. Insbesondere war der geltend gemachte Aufwand im Zusammenhang mit den umfangreichen Ausführungen zu den Dienstbarkeiten über weite Teile unnötig und insofern nicht in diesem Umfang geboten. Insgesamt rechtfertigt sich damit für die Aufwendungen im erstinstanzli- chen Verfahren eine Ausschöpfung des Tarifrahmens von rund 10% bzw. gerundet CHF 3’000.00 (rund CHF 2’500.00 zzgl. Sockelbetrag von CHF 500.00). Die gel- tend gemachten Auslagen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Für die angemessen Ausübung ihrer Verfahrensrechte im erstinstanzlichen Verfah- ren ist die Beschuldigte demnach mit CHF 3’292.40 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen. 13.2.2 Im oberinstanzlichen Verfahren Rechtsanwalt B.________ hat für die Aufwendungen im Berufungsverfahren mit Kostennote vom 4. Februar 2025 eine Parteientschädigung von CHF 7'952.85 gel- tend gemacht, sich zusammensetzend aus einem Aufwand von 26 Stunden, Aus- lagen von CHF 97.70 sowie MWST von insgesamt CHF 593.50 (pag. 330 ff.). Auch diesen geltend gemachten Aufwand erachtet die Kammer als übersetzt. Die Ent- schädigung wird unter Verweis auf die vorangehende Gewichtung der Bemes- sungskriterien (durchwegs klar unterdurchschnittlich) und aufgrund des Umstands, dass oberinstanzlich primär die rechtliche Würdigung umstritten war, auf CHF 1’000.00 festgesetzt. Dies erscheint ebenfalls in Anbetracht dessen, dass das Honorar im Berufungsverfahren in der Regel maximal 50% der erstinstanzlich aus- gerichteten Entschädigung beträgt, angemessen. Die Auslagen geben wiederum zu keinen Bemerkungen Anlass. Der Beschuldigten ist demnach eine Parteien- tschädigung in der Höhe von CHF 1’186.60 (inkl. Auslagen und MWST von 8.1%) auszurichten. 13.3 Strafkläger Bei diesem Ausgang des Berufungsverfahrens unterliegt der Strafkläger vollum- fänglich und der Beschuldigten werden keine Kosten nach Art. 426 Abs. 2 StPO auferlegt. Es besteht somit kein Anspruch auf Entschädigung nach Art. 433 StPO. 11 IV. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. 1. A.________ wird freigesprochen vom Vorwurf der Widerhandlung gegen ein gericht- liches Verbot mit Personenwagen auf privatem Grund, angeblich begangen am 7. Au- gust 2021 in D.________(Ortschaft). 2. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1'320.00 und die oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 1’000.00, trägt der Kanton Bern. 3. A.________ wird eine Entschädigung von CHF 3’292.40 (inkl. Auslagen und MWST) für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte vor erster Instanz und von CHF 1’186.60 (inkl. Auslagen und MWST) für die angemessene Ausübung ihrer Ver- fahrensrechte vor oberer Instanz ausgerichtet. II. Zu eröffnen: - der Beschuldigten/Berufungsführerin, v.d. Rechtsanwalt B.________ - dem Strafkläger - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Vorinstanz (nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) Bern, 10. Februar 2025 Im Namen der 2. Strafkammer Der Präsident i.V.: Oberrichter Schmid Die Gerichtsschreiberin: Bucher Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 12